Common use of Qualitative Ziele Clause in Contracts

Qualitative Ziele. Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittel- versorgung sollen die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie zur wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln beachtet werden. Vertragsärzte sollten  Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, oder  preisgünstige Generika bevorzugen und  aut idem zulassen, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen (Unterstützung von Rabattverträgen). Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemes- senen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele:  Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung insbesondere im Bereich der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonenpumpeninhibi- toren, der Arzneimittel zur Therapie von HIV-Infektionen, Migränetherapeutika sowie Verbandmittel zur modernen Wundversorgung.  Reduktion des Verordnungsvolumens von Protonenpumpeninhibitoren je GKV-Ver- sicherten; die jährlichen Verordnungen von Protonenpumpen-inhibitoren für GKV-Ver- sicherte (Kennwert: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte) im Bereich der KV Nordrhein sollen mindestens auf das Niveau des GKV-Bundesdurchschnitts gesenkt werden.1  Prüfung des indikationsgerechten Einsatzes bzw. der Notwendigkeit der Verordnungen von Arzneimitteln bei Dauer- oder Krankenhausentlass-medikation.  Leitliniengerechter Einsatz der Arzneimittel zur Behandlung der Multiplen Sklerose2 insbesondere der zuletzt eingeführten Wirkstoffe oder Wirkprinzipien.  Vorrangige Berücksichtigung verfügbarer, preisgünstiger Biosimilars bei der Verordnung, sofern der Einsatz von Biologicals therapeutisch notwendig und angezeigt ist.  Einsatz der direkten/neuen, oralen Antikoagulantien gemäß den Empfehlungen der AKdÄ. 1 2021; KV Nordrhein: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte 49.993; GKV gesamt: DDD [PPI] je 1.000 GKV- Versicherte 47.735; Quelle GAmSI)

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Qualitative Ziele. Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittel- versorgung sollen die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie zur wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln beachtet werden. Vertragsärzte sollten  Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, oder  preisgünstige Generika bevorzugen und  aut idem zulassen, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen (Unterstützung von Rabattverträgen). Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemes- senen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele: Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung insbesondere im Bereich der der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonenpumpeninhibi- torenProtonen- pumpeninhibitoren, der Arzneimittel zur Therapie von HIV-Infektionen, Migränetherapeutika sowie Verbandmittel zur modernen Wundversorgung. Reduktion des Verordnungsvolumens von Protonenpumpeninhibitoren je GKV-Ver- sicherten; die jährlichen Verordnungen von Protonenpumpen-inhibitoren für GKV-Ver- sicherte (Kennwert: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte) im Bereich der KV Nordrhein sollen mindestens auf das Niveau des GKV-Bundesdurchschnitts gesenkt werden.1 Prüfung des indikationsgerechten Einsatzes bzw. der Notwendigkeit der Verordnungen von Arzneimitteln bei Dauer- oder Krankenhausentlass-medikation. Leitliniengerechter Einsatz der Arzneimittel zur Behandlung der Multiplen Sklerose2 insbesondere der zuletzt eingeführten Wirkstoffe oder Wirkprinzipien. Vorrangige Berücksichtigung verfügbarer, preisgünstiger Biosimilars bei der Verordnung, sofern der Einsatz von Biologicals therapeutisch notwendig und angezeigt ist. Einsatz der direkten/neuen, oralen Antikoagulantien gemäß den Empfehlungen der AKdÄ. • Einsatz von Mitteln zur Hyposensibilisierung: Regelhafter Einsatz von zugelassenen Therapieallergenen bei Neueinstellungen unter Berücksichtigung des Anwendungs- gebietes, sofern zugelassene Therapieallergene mit gleichem (subcutan bzw. sublingual) Applikationsweg zur Verfügung stehen • Verordnung von in ihrer Verordnung fachärztlich vorbehaltenen Arzneimitteln nur im Ausnahmefall durch Ärzte anderer Fachrichtungen (soweit eine Versorgung der Patienten im Einzelfall nicht anders sicherzustellen ist) 1 20212020; KV Nordrhein: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte 49.99350.747; GKV gesamt: DDD [PPI] je 1.000 GKV- Versicherte 47.73548.507; Quelle GAmSI)

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Qualitative Ziele. Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittel- versorgung sollen die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie zur wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln beachtet werden. Vertragsärzte sollten  Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, oder  preisgünstige Generika bevorzugen und  aut idem zulassen, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen (Unterstützung von Rabattverträgen). Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemes- senen angemessenen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele: Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung insbesondere im Bereich der der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonenpumpeninhibi- toren, Protonenpumpeninhibitoren sowie der Arzneimittel zur Therapie von HIV-Infektionen, Migränetherapeutika sowie Verbandmittel zur modernen Wundversorgung. Reduktion des Verordnungsvolumens von Protonenpumpeninhibitoren je GKV-Ver- sichertenGKV- Versicherten; die jährlichen Verordnungen von Protonenpumpen-inhibitoren für GKV-Ver- sicherte GKV- Versicherte (Kennwert: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte) im Bereich der KV Nordrhein sollen mindestens auf das Niveau des GKV-Bundesdurchschnitts gesenkt werden.1  werden.2 • Prüfung des indikationsgerechten Einsatzes bzw. der Notwendigkeit der Verordnungen von Arzneimitteln bei Dauer- oder Krankenhausentlass-medikationKrankenhausentlassmedikation. Leitliniengerechter Einsatz der Arzneimittel zur Behandlung der Multiplen Sklerose2 Sklerose3 insbesondere der zuletzt eingeführten Wirkstoffe oder WirkprinzipienWirkprinzipien (u.a. Alemtuzumab, Cannabisextrakt/Cannabidiol/ Tetrahydrocannabinol, Dimethylfumarat, Fampridin, Natalizumab, PEG-Interferon-Beta oder Teriflunomid)4. • Vorrangige Berücksichtigung verfügbarer, preisgünstiger Biosimilars bei der Verordnung, sofern der Einsatz von Biologicals therapeutisch notwendig und angezeigt ist. Einsatz der direkten/neuen, oralen Antikoagulantien gemäß den Empfehlungen der AKdÄ. 1 2021• Verordnung von in ihrer Verordnung fachärztlich vorbehaltenen Arzneimitteln nur im Ausnahmefall durch Ärzte anderer Fachrichtungen (soweit eine Versorgung der Patienten im Einzelfall nicht anders sicherzustellen ist). 2 2015; KV Nordrhein: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte 49.99355.150; GKV gesamt: DDD [PPI] je 1.000 GKV- Versicherte 47.73551.252; Quelle GAmSI)

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