Qualität und Wirksamkeit. Es gelten die in Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit. Die folgenden Qualitätsmerkmale werden insbesondere auf Grundlage des § 219 SGB IX und auf Basis der Bestimmungen der WVO gebildet. Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar. Zur Strukturqualität gehören insbesondere: - Fachlich ausdifferenzierte Konzeption zur Leistungserbringung - Konzept zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - Individuelle Rehabilitationspläne auf der Grundlage der Gesamtpläne - Verfahren zur Betreuungsdokumentation des Leistungsverlaufs und des Zielerreichungsgrades im Einzelfall - Geeignete Arbeitsplätze in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im individuellen Fall, die soweit wie möglich denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen - Mitwirkungs- und Mitbestimmungsstrukturen der beschäftigten Menschen - Gewaltschutzkonzept - Beschäftigungsverträge analog § 221 Abs. 3 SGB IX - Fachkräfte im Sinne der §§ 9 und 10 WVO und des § 124 SGB IX - Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Fachkräfte und begleitende Dienste im Sinne der §§ 9 und 10 WVO - Organisations- und Leitungsstruktur gemäß § 12 Abs. 2 WVO - Wirtschaftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 WVO) - Qualitätsmanagement - Organisation von Fahrdiensten und Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Bedarf - Sicherstellung des Datenschutzes Die Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondere: - Ausrichtung der Leistungserbringung an dem Grundsatz der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Durchgehende Beteiligung der leistungsberechtigten Person am Rehabilitationsprozess - Zielgerichtete Förderung der Selbstbestimmung im Rehabilitationsprozess - Dokumentation der Leistungserbringung unter Darstellung des Rehabilitationsverlaufs - Fortlaufende Evaluation der Rehabilitationsplanung und entsprechende Anpassung der individuellen Rehabilitationspläne - Sicherstellung der bedarfsgerechten Beschäftigungszeit nach § 6 WVO und individuellen Förderungsdauer - Regelmäßige Dokumentation und Überprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Darstellung der sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse - Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption zur Leistungserbringung - Zusammenwirken der Fachkräfte (Reflexion, Koordination, Kooperation) - Kooperation mit Diensten und Einrichtungen der sozialen und beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes; Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang Die Ergebnisqualität nach Teil A 7.2.3 misst sich insbesondere an - Vorhalten individueller, bedarfsgerechter und leistungsangemessener Arbeitsplätze und Arbeitszeiten, die sich an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes orientieren - Erreichung der im Gesamtplan vereinbarten Ziele im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben - Qualität und Quantität individueller lernförderlicher Arbeitsprozesse - Qualität und Quantität bedarfsgerechter arbeitsbegleitender Maßnahmen ausgerichtet an den Zielen der Leistungen im Arbeitsbereich - Vollständigkeit der Leistungsdokumentation - Grad der Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person - Übergängen in den allgemeinen Arbeitsmarkt - Anzahl der arbeitsmarktnahen und ausgelagerten Arbeitsplätze - Ausmaß der Mitwirkung der Beschäftigten - Transparenz und Angemessenheit leistungsgerechter Arbeitsentgelte - Umfang und Intensität zielgerichteter Netzwerkarbeit
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Qualität und Wirksamkeit. Es gelten Zur Qualitätssicherung und zur Sicherung gemeinsamer fachlicher Maßstäbe erstellt der Leistungserbringer ein Fachkonzept als Grundlage seiner Arbeit, das mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmt, mit einem Handbuch hinterlegt und fortgeschrieben wird. - Die Leistung wird durch geeignete Fachkräfte des Leistungserbringers in einem persönlichen Kontakt erbracht. - Die Form der Betreuung und Förderung sowie die Zusammenarbeit zwischen Kindern und Jugendlichen bzw. deren Sorgeberechtigten und dem Leistungserbringer werden in Teil A 7.2 vereinbarteneiner schriftlichen vertraglichen Vereinbarung geregelt. - Anzustreben ist das Wohnen in Einzelzimmern. Individuelle Ausnahmen sind bedarfsorientiert zu ermöglichen. - Die Gruppengröße überschreitet in der Regel nicht die Anzahl von acht Kindern oder Jugendlichen. - Die Kontinuität in der Unterstützung wird durch den Leistungserbringer sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung sicherzustellen. - Die Kontakte zwischen Kindern/Jugendlichen und Familien bzw. Sorgeberechtigten orientieren sich am konkreten Bedarf. - Maßnahmen im Rahmen einer Krisenintervention werden sichergestellt. - Der Leistungserbringer ist in der regionalen Angebotsstruktur vernetzt. - Die Leistungserbringung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeitinsbesondere nach Art des Bedarfs. - Die folgenden Qualitätsmerkmale werden insbesondere auf Grundlage des § 219 SGB IX und auf Basis der Bestimmungen der WVO gebildet. Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar. Zur Strukturqualität gehören insbesondere: - Fachlich ausdifferenzierte Konzeption zur Leistungserbringung - Konzept zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - Individuelle Rehabilitationspläne Leistung erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Teilhabe-/Gesamtplans. - Der Leistungserbringer führt für jeden Einzelfall eine individuelle Leistungsdokumentation. - Das Fachkonzept des Leistungserbringers wird fach- und bedarfsgerecht fortgeschrieben und mit dem Xxxxxx der Gesamtpläne Eingliederungshilfe abgestimmt. - Verfahren zur Betreuungsdokumentation Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird neben der betriebserlaubniserteilenden Stelle des Leistungsverlaufs Landesjugendamtes der Xxxxxx der Eingliederungshilfe informiert. - Der Leistungserbringer beteiligt sich an fachlichen Arbeitskreisen und des Zielerreichungsgrades im Einzelfall - Geeignete Arbeitsplätze in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im individuellen FallGremien seiner Region, die soweit wie möglich denen auf einen Bezug zu seinem Leistungsangebot haben. - Der Leistungserbringer verpflichtet sich, gemeinsam mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen - Mitwirkungs- und Mitbestimmungsstrukturen Xxxxxx der beschäftigten Menschen - Gewaltschutzkonzept - Beschäftigungsverträge analog § 221 AbsEingliederungshilfe in Qualitätszirkeln die vereinbarte Qualität kontinuierlich weiterzuentwickeln. 3 SGB IX - Fachkräfte im Sinne der §§ 9 und 10 WVO und des § 124 SGB IX - Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Fachkräfte und begleitende Dienste im Sinne der §§ 9 und 10 WVO - Organisations- und Leitungsstruktur gemäß § 12 Abs. 2 WVO - Wirtschaftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 WVO) - Qualitätsmanagement - Organisation von Fahrdiensten und Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Bedarf - Sicherstellung des Datenschutzes Die Prozessqualität bezieht Ergebnisqualität orientiert sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondere: - Ausrichtung der Leistungserbringung an dem Grundsatz der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Durchgehende Beteiligung der leistungsberechtigten Person am Rehabilitationsprozess - Zielgerichtete Förderung der Selbstbestimmung im Rehabilitationsprozess - Dokumentation der Leistungserbringung unter Darstellung des Rehabilitationsverlaufs - Fortlaufende Evaluation der Rehabilitationsplanung und entsprechende Anpassung der individuellen Rehabilitationspläne - Sicherstellung der bedarfsgerechten Beschäftigungszeit nach § 6 WVO und individuellen Förderungsdauer - Regelmäßige Dokumentation und Überprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Darstellung der sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse - Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption zur Leistungserbringung - Zusammenwirken der Fachkräfte (Reflexion, Koordination, Kooperation) - Kooperation mit Diensten und Einrichtungen der sozialen und beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes; Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang Die Ergebnisqualität nach Teil A 7.2.3 misst sich insbesondere an - Vorhalten individueller, bedarfsgerechter und leistungsangemessener Arbeitsplätze und Arbeitszeiten, die sich an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes orientieren - Erreichung Erreichungsgrad der im Gesamtplan Teilhabe- /Gesamtplan vereinbarten Ziele im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben - Qualität Ziele. Die Berichterstattung gegenüber dem Leistungsträger erfolgt jährlich vor dem Ende des festgelegten Bewilligungszeitraums unter umfassender Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen und Quantität individueller lernförderlicher Arbeitsprozesse - Qualität weiterer Personen, z. B. Eltern/Sorgeberechtigten, Schule und Quantität bedarfsgerechter arbeitsbegleitender Maßnahmen ausgerichtet an den Zielen beteiligter Institutionen. Maßstab für die Ergebnisqualität ist der Leistungen im Arbeitsbereich - Vollständigkeit der Leistungsdokumentation - Grad der Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person Zielerreichung. Aspekte können beispielsweise sein - Übergängen Kinder und Jugendliche fühlen sich willkommen und aufgehoben, - Feststellung von Entwicklungsreifung, Weiterentwicklung und/oder Erwerb/Erhalt von Mobilität und lebenspraktischen Fähigkeiten, - weitestgehend eigenständige Lebensgestaltung in den allgemeinen Arbeitsmarkt größtmöglicher Unabhängigkeit von Betreuung, - Anzahl der arbeitsmarktnahen Mitgliedschaft in Vereinen, eingebunden in Gruppen von Gleichaltrigen und ausgelagerten Arbeitsplätze - Ausmaß der Mitwirkung der Beschäftigten - Transparenz und Angemessenheit leistungsgerechter Arbeitsentgelte - Umfang und Intensität zielgerichteter NetzwerkarbeitKontakt zu Freunden/Peergroups, etc.
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Qualität und Wirksamkeit. Es gelten In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer ist die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen zu regeln. Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen sind gem. § 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX in Teil A 7.2 vereinbartenden Rahmenverträgen vorzugeben. Der wesentliche Maßstab für die Qualität der Leistungen ergibt sich aus. den Vereinbarun- gen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer nach § 125 SGB IX. Hier ist die Quali- tät der Leistung einschließlich ihrer Wirksamkeit festzulegen. Das schließt u.a. die Qualifika- tion des Personals, grundlegenden Aussagen den Umfang des Personaleinsatzes, Fortbildungsbildungsobliegenhei- ten, den Umfang von Supervision, Teambesprechungen und Netzwerkarbeit ein. Die Anforderungen an das sozialräumliche Arbeiten sind in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren. Die Rahmenverträge haben vorzusehen, dass diese zum Gegenstand des Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gemacht werden. Die Bundesempfehlungen für Rahmenverträge dienen auch dem Ziel, die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland anzustreben und nach überprüfbaren Kriterien bewerten zu können. Die Wirksamkeit der Leistungen bemisst sich nach den getroffenen Vereinbarungen zur Qualität. Hierbei ist festzuhalten, dass die Leistungsberechtigten hinsichtlich ihrer Zufrie- denheit mit der Leistungserbringung befragt werden. Diese Informationen sind - neben anderen - eine Quelle zur Erfassung der Qualität. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe erlässt nach § 121 Abs. 2 SGB IX den Gesamtplan und überprüft ihn regelmäßig. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen sind die Leistungs- erbringer verpflichtet, gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Leistungen nach Maßgabe des Gesamtplanes zu erbringen. Weitere externe Kontrollen gibt es unabhängig von den Leistungsvereinbarungen durch die landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichten im Bereich des Wohnens. In den Rahmenverträgen sind diese Zusammenhänge zu beschreiben und es ist zu definieren, welche Regelungen zum Umgang es damit zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer geben soll. Dimensionen der vertraglich zugesicherten Qualität und WirksamkeitWirksamkeit der Leistungen sind entsprechend des Stands der Fachlichkeit zu vereinbaren und hinsichtlich ihrer Überprü- fung zu beschreiben. Die folgenden Qualitätsmerkmale werden insbesondere auf Grundlage des § 219 SGB IX und auf Basis Dabei ist die Ergebnisqualität von besonderer Bedeutung. Zudem ist die Dimension der Bestimmungen der WVO gebildet. Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses darzu benennen. Zur Strukturqualität gehören insbesondere: - Fachlich ausdifferenzierte Konzeption zur Leistungserbringung - Konzept zur Förderung etwa • die Qualifikation des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - Individuelle Rehabilitationspläne auf Personals, • der Grundlage der Gesamtpläne - Umfang von Fortbildung und Supervision. In die Verfahren zur Betreuungsdokumentation des Leistungsverlaufs Qualitätssicherung sind die Leistungsberechtigten und des Zielerreichungsgrades im Einzelfall - Geeignete Arbeitsplätze in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im individuellen Fall, die soweit wie möglich denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen - Mitwirkungs- und Mitbestimmungsstrukturen der beschäftigten Menschen - Gewaltschutzkonzept - Beschäftigungsverträge analog § 221 Abs. 3 SGB IX - Fachkräfte im Sinne der §§ 9 und 10 WVO und des § 124 SGB IX - Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Fachkräfte und begleitende Dienste im Sinne der §§ 9 und 10 WVO - Organisations- und Leitungsstruktur gemäß § 12 Abs. 2 WVO - Wirtschaftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 WVO) - Qualitätsmanagement - Organisation von Fahrdiensten und Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Bedarf - Sicherstellung des Datenschutzes Die Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondere: - Ausrichtung der Leistungserbringung an dem Grundsatz der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Durchgehende Beteiligung der leistungsberechtigten Person am Rehabilitationsprozess - Zielgerichtete Förderung der Selbstbestimmung im Rehabilitationsprozess - Dokumentation der Leistungserbringung unter Darstellung des Rehabilitationsverlaufs - Fortlaufende Evaluation der Rehabilitationsplanung und entsprechende Anpassung der individuellen Rehabilitationspläne - Sicherstellung der bedarfsgerechten Beschäftigungszeit nach § 6 WVO und individuellen Förderungsdauer - Regelmäßige Dokumentation und Überprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Darstellung der sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse - Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption zur Leistungserbringung - Zusammenwirken der Fachkräfte (Reflexion, Koordination, Kooperation) - Kooperation mit Diensten und Einrichtungen der sozialen und beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes; Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang Die Ergebnisqualität nach Teil A 7.2.3 misst sich insbesondere an - Vorhalten individueller, bedarfsgerechter und leistungsangemessener Arbeitsplätze und Arbeitszeiten, die sich an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes orientieren - Erreichung der im Gesamtplan vereinbarten Ziele im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben - Qualität und Quantität individueller lernförderlicher Arbeitsprozesse - Qualität und Quantität bedarfsgerechter arbeitsbegleitender Maßnahmen ausgerichtet an den Zielen der Leistungen im Arbeitsbereich - Vollständigkeit der Leistungsdokumentation - Grad der Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person - Übergängen in den allgemeinen Arbeitsmarkt - Anzahl der arbeitsmarktnahen und ausgelagerten Arbeitsplätze - Ausmaß der Mitwirkung der Beschäftigten - Transparenz und Angemessenheit leistungsgerechter Arbeitsentgelte - Umfang und Intensität zielgerichteter NetzwerkarbeitPersonen ihres Vertrauens einzubinden.
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Qualität und Wirksamkeit. Es gelten Die Leistungserbringung muss nach § 123 Abs. 2 Satz 2 SGB IX dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Maßstäbe hierfür sind die in Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeitder Leistungsvereinbarung festgelegten wesentlichen Leistungsmerkmale unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers. Die folgenden Qualitätsmerkmale werden insbesondere auf Grundlage des Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit ist Gegenstand der Verhandlung zwischen dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer und integraler Bestandteil der Vereinbarungen nach §§ 219 123 ff. SGB IX. Eine wirtschaftliche Leistungserbringung ist zu vermuten, solange und soweit der Leistungserbringer die vereinbarte Leistung in der vereinbarten Qualität zur vereinbarten Vergütung erbringt. Die Qualität der Leistung der Eingliederungshilfe umfasst die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen der sozialen Dienstleistung bzw. Maßnahme. Die Leistung hat den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, personenzentrierten Leistungserbringung und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse der Eingliederungshilfe zu entsprechen. Darüber hinaus ist die Leistung entsprechend der Leistungsvereinbarung, dem Fachkonzept und dem Gesamtplan nach § 121 SGB IX unter Beachtung der Wünsche der leistungsberechtigten Person zu erbringen. Der Leistungserbringer stellt ein Qualitätsmanagement sicher, das durch systematische Verfahren und/oder Maßnahmen die vereinbarte Struktur-, Prozess- und auf Basis Ergebnisqualität der Bestimmungen der WVO gebildetLeistungserbringung gewährleistet. Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar. Zur Strukturqualität Hierzu gehören insbesondere: - Fachlich ausdifferenzierte Konzeption zur Leistungserbringung eine standardisierte Darstellung, Fortschreibung und Dokumentation der Schlüsselprozesse der Leistungserbringung, - Konzept zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine verbindliche und dokumentierte Festlegung von Aufgaben, - Individuelle Rehabilitationspläne auf der Grundlage der Gesamtpläne - Verfahren zur Betreuungsdokumentation des Leistungsverlaufs Verantwortlichkeiten und des Zielerreichungsgrades im Einzelfall - Geeignete Arbeitsplätze in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im individuellen FallMaßnahmen für die Qualitätssicherung, die soweit wie möglich denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse der Eingliederungshilfe entsprechende Weiterentwicklung des Fachkonzepts, - Mitwirkungs- die Mitbestimmungsrechte der Leistungsberechtigten, - ein Beschwerdemanagement, - ein Fort- und Mitbestimmungsstrukturen Weiterbildungskonzept für die Mitarbeiter des Leistungserbringers. Die Qualität der beschäftigten Menschen Leistung gliedert sich in die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Strukturqualität Die Strukturqualität beschreibt die für die Gewährleistung der Prozess- und Ergebnisqualität erforderlichen Rahmenbedingungen. Hierzu zählen neben der sächlichen und personellen Ausstattung sowie den betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers Festlegungen in der Leistungsvereinbarung und/oder dem Fachkonzept insbesondere zu - Gewaltschutzkonzept Zielgruppe, Leistungsangebot und Ort der Leistungserbringung, - Beschäftigungsverträge analog § 221 Abs. 3 SGB IX - Fachkräfte im Sinne Möglichkeiten der §§ 9 Kontaktaufnahme sowie räumliche und 10 WVO und zeitliche Erreichbarkeit des § 124 SGB IX - Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Fachkräfte und begleitende Dienste im Sinne Leistungserbringers insbesondere in Krisensituationen der §§ 9 und 10 WVO leistungsberechtigten Person, - Organisations- und Leitungsstruktur gemäß § 12 AbsLeitungsstruktur, - Besetzung und Qualifikation des Personals, - Mitarbeiterberatung, Mitarbeiterbesprechungen, - sozialräumlicher sowie trägerübergreifender und interdisziplinärer Netzwerkarbeit. 2 WVO - Wirtschaftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 WVO) - Qualitätsmanagement - Organisation von Fahrdiensten und Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Bedarf - Sicherstellung des Datenschutzes Die Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondereIm Einzelnen sind folgende Kriterien zu erfüllen: - Ausrichtung Zwischen den Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer wird jeweils ein Betreuungsvertrag geschlossen; dies soll in schriftlicher Form erfolgen. - Der Leistungserbringer übernimmt eine koordinierende Tätigkeit für den Einsatz der Leistungserbringung an dem Grundsatz der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben Schulbegleitung. Darüber hinaus hat er eine beratende Funktion. - Durchgehende Beteiligung der leistungsberechtigten Person am Rehabilitationsprozess Der Leistungserbringer gewährleistet die Erreichbarkeit einer für seinen Verantwortungsbereich zuständigen Ansprechperson. - Zielgerichtete Förderung der Selbstbestimmung im Rehabilitationsprozess Der Leistungserbringer hält ein angemessenes Vertretungssystem vor. - Dokumentation der Leistungserbringung unter Darstellung des Rehabilitationsverlaufs - Fortlaufende Evaluation der Rehabilitationsplanung und entsprechende Anpassung der individuellen Rehabilitationspläne - Sicherstellung der bedarfsgerechten Beschäftigungszeit nach § 6 WVO und individuellen Förderungsdauer - Regelmäßige Dokumentation und Überprüfung der Maßnahmen Der Leistungserbringer vernetzt sich zur Qualitätssicherung und Darstellung der sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse - Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption zur Leistungserbringung - Zusammenwirken der Fachkräfte (Reflexion, Koordination, Kooperation) - Kooperation mit Diensten und Einrichtungen der sozialen und beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes; Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang Die Ergebnisqualität nach Teil A 7.2.3 misst sich insbesondere an - Vorhalten individueller, bedarfsgerechter und leistungsangemessener Arbeitsplätze und Arbeitszeiten, die sich an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes orientieren - Erreichung der im Gesamtplan vereinbarten Ziele im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben - Qualität und Quantität individueller lernförderlicher Arbeitsprozesse - Qualität und Quantität bedarfsgerechter arbeitsbegleitender Maßnahmen ausgerichtet an den Zielen der Leistungen im Arbeitsbereich - Vollständigkeit der Leistungsdokumentation - Grad der Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person - Übergängen in den allgemeinen Arbeitsmarkt - Anzahl der arbeitsmarktnahen und ausgelagerten Arbeitsplätze - Ausmaß der Mitwirkung der Beschäftigten - Transparenz und Angemessenheit leistungsgerechter Arbeitsentgelte - Umfang und Intensität zielgerichteter Netzwerkarbeitfachlichen Weiterentwicklung.
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Samples: www.kreis-warendorf.de