Qualitätsabweichungen Musterklauseln

Qualitätsabweichungen. 7.1 Grundsätzlich dürfen an die Fa. MonLog nur Rohstoffe, Produkte und Leistungen ohne Qualitätsabweichungen geliefert werden. 7.2 Im Rahmen eines dokumentierten Abweichungsverfahrens dürfen Rohstoffe, Produkte und Leistungen mit Qualitätsabweichungen dann ausgeliefert werden, - wenn diese aus der Sicht des Lieferanten keine Mängel aufweisen, welche die Verwendbarkeit und Funktionsfähigkeit negativ beeinflussen, - sofern diese Abweichungen bei der Fa. MonLog keine zusätzlichen Kosten verursachen, - die schriftliche Zustimmung von der Fa. MonLog vorliegt, - Die Ware mit einer Kopie dieser Abweichungsgenehmigung ausgeliefert wird. Wird die Abweichungsgenehmigung durch die Fa. MonLog erteilt, ist die Ware mit einer Kopie dieser Abweichungsgenehmigung auszuliefern. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass mängelbehaftete Ware ohne Abweichungsgenehmigung nicht an die Fa. MonLog zur Auslieferung gelangt. 7.3 Reparierte oder nachgearbeitete Teile müssen entsprechend dem festgelegten Qualitätsprüfungsverfahren vor Wiederverwendung einer erneuten Prüfung unterzogen werden. 7.4 Ergeben sich nach Auslieferung von Waren Beanstandungen bei Fa. MonLog bzw. Kunden von Fa. MonLog die durch den Lieferant verursacht wurden, so hat der Lieferant alle erforderlichen Schritte einzuleiten, die zur Beseitigung der Beanstandung und der Schadensminimierung notwendig werden. Er hat darüber hinaus Gegenprüfungen zur Ermittlung der Beanstandungsursache zu veranlassen bzw. durchzuführen. Bei berechtigten Reklamationen sind neben Sofortmaßnahmen alle eingeleiteten Abstellmaßnahmen der Fa. MonLog unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hierzu ist ein 8D - Report zu verwenden. Der Reklamationsvorgang darf vom Lieferanten erst dann abgeschlossen werden, wenn die Wirksamkeit gegenüber der Fa. MonLog nachgewiesen wurde. Ziel ist eine kurzfristige Reklamationsbearbeitung, um die Lieferfähigkeit aufrecht zu erhalten. 7.5 Im Gewährleistungsfall ist die Fa. MonLog berechtigt, gegenüber dem Lieferanten die für die Bearbeitung der Reklamation entstehenden Aufwendungen, die auf einem schuldhaften Verhalten des Lieferanten, insbesondere fehlerhafter Materialauswahl, Herstellungsfehler oder Versandfehler beruhen, gegen Kostennachweis, mindestens aber einen Betrag von 75,- EUR (exklusive Mehrwertsteuer) je Reklamationsfall geltend zu machen. Ebenso ist die Fa. MonLog berechtigt, im Fall der Nachbesserung oder Nacherfüllung mängelbehafteter Lieferteile die Kosten einer zweiten Wareneingangsprüfung e...
Qualitätsabweichungen. Etwaige Qualitätsabweichungen incl. Temperaturabweichungen sind unverzüglich dem Standortpersonal anzuzeigen. - Für nicht angezeigte Qualitätsabweichungen incl. Temperaturabweichungen haftet der Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Qualitätsabweichungen. 12.1 Grundsätzlich dürfen an den Auftraggeber nur Rohstoffe, Produkte und Leistungen oh- ne Qualitätsabweichungen geliefert werden. 12.2 Im Rahmen eines dokumentierten Abweichungsverfahrens dürfen Rohstoffe, Produkte und Leistungen mit Qualitätsabweichungen dann ausgeliefert werden, wenn der Lieferant dem Auftraggeber vor der Auslieferung der Produkte schriftlich die Abweichung anzeigt und - diese aus der Sicht des Lieferanten keine Mängel aufweisen, welche die Verwendbarkeit und Funktionsfähigkeit negativ beeinflussen, - diese Abweichungen beim Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten verursachen, - die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers und die Zustimmung deren Kunden vorliegt, - die Ware mit einer Kopie dieser Abweichungsgenehmigung ausgeliefert wird. Wird die Abweichungsgenehmigung durch den Auftraggeber erteilt, ist die Ware mit einer Kopie dieser Abweichungsgenehmigung auszuliefern. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass mängelbehaftete Ware ohne Abweichungsgenehmi- gung nicht an den Auftraggeber zur Auslieferung gelangt. 12.3 Reparierte oder nachgearbeitete Teile müssen entsprechend dem festgelegten Quali- tätsprüfungsverfahren vor Wiederverwendung einer erneuten Prüfung unterzogen werden. 12.4 Wird vom Auftraggeber aufgrund von Abweichungen eine Reklamation ausgesprochen, verpflichtet sich der Lieferant dazu, umgehend Abstellmaßnahmen einzuleiten, welche einen dauerhaften und nachhaltigen Mangelausschluss gewährleisten. 12.5 Grundsätzlich ist vom Lieferanten eine erste schriftliche Stellungnahme in Form eines 3D-Reports binnen max. 24 Stunden mit den Sofortmaßnahmen, unter Berücksichtigung der bereits von ihm ausgelieferten Materialien und Leistungen, abzugeben. Innerhalb von 5 Ar- beitstagen erwartet der Auftraggeber einen 5D-Report und innerhalb von 10 Arbeitstagen einen abgeschlossenen 8D-Report mit vollständiger schriftlicher Ermittlung der Grundursa- che (z.B. Ishikawa-Diagramm, 5W-Analyse) und Einführung geeigneter Abstellmaßnahmen. Sofern naturwissenschaftliche Gründe gegen die Einhaltung der vorgenannten Fristen ste- hen (z.B. bei der Durchführung von Alterungstest), verlängern sich die Fristen um die Zeit die aus naturwissenschaftlicher Sicht für die Durchführung der Analyse erforderlich ist. Sollten weitergehende Analysen erforderlich sein, ist für diese innerhalb von 10 Arbeitstagen ein fundierter Terminplan vorzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Spezifische kür- zere Endkundenforderungen können diese Fristen im Einzelfal...

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  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.