Qualitätsprüfung. Das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen richtet sich nach den „Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung in der stationären Pflege sowie für das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI." Die Prüfungen erstrecken sich auf die Qualität der Pflege, der Versorgungsabläufe und der Pflegeergebnisse.
Qualitätsprüfung. Die Strahlqualität wird während des Strahlvorgangs in regelmäßigen Abständen durch visuelle Tests geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Unsere Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
Qualitätsprüfung. Der einzelnen Ersatzkasse steht es frei, die Qualität der Versorgung aus die- sem Vertrag in der ihr geeignet erscheinenden Form (z. B. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, durch Versichertenbefragung oder Einschaltung von Dritten) nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen.
Qualitätsprüfung. Der Auftraggeber hat alle Leistungen unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, ggf. auf die vertragsgemäße Funktionalität hin zu testen und etwaige Mängel unver- züglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als angenommen und ab- genommen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht offen erkennbar war. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge kann fuenffichten nach Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist vornehmen. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus gleichem Grunde fehlerbehaftet sein, kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx vom Ver- trag zurücktreten oder die Zahlung im Einvernehmen mit fuenffichten mindern. Der Auftraggeber prüft Korrekturabzug, Andrucke, Mas- terbänder, Rohschnitte und Zwischenergebnisse etc. sorgfältig. Die Freigabe erfolgt im Regelfall schriftlich. Für nicht reklamierte Xxxxxx übernimmt fuenffichten keine Haftung. Überträgt der Auftraggeber die Fertigungsfrei- gabe an fuenffichten, so entfallen etwaige Gewährleis- tungsansprüche. Geringfügige Farbabweichungen, auch Farbabweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck, sowie Beschnitt- und Größenverschiebungen sind üblich und führen nicht zu einem Reklamationsanspruch. Bei farbigen Reproduktionen in allen Wiedergabeverfahren können Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Reklamiert werden können nur Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauchs- und Nutzwert eines einzel- nen Werbemittels oder eines Auftragsgegenstandes be- einträchtigen. Fehler, die Gebrauchs- und Nutzwert nicht beeinträchtigen, können nicht reklamiert werden. Zu Testzwecken gelieferte Produkte, insbesondere Soft- ware, bleiben Eigentum von fuenffichten. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, Vertragsverletzungen und Verschulden bei Vertragsschluss wie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässi- ges Verhalten leitender Angestellter oder durch grob fahr- lässiges Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Durch die, auch stillschweigende, Genehmigung einzelner Arbeitsschritte, entfällt für den Auftraggeber die Möglichkeit, diese Arbeitsschritte zu rügen. Die Haftung von fuenffichten ist auf den Auftragswert des Einzelauftrags, bei laufenden Pauschalvereinbarungen auf die Monatspauschale begrenzt. Betriebsstörungen und Streik, sowohl bei fuenffichten als auch bei einem Zuliefer- unternehmen, ebenso...
Qualitätsprüfung. Die Einhaltung der Regelungen kann im Rahmen der Vorschriften zur Qualitäts- prüfung nach §§ 114 ff. SGB XI geprüft werden. Darüber hinaus ist § 84 Abs. 6 SGB XI entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Durchführung des Perso- nalabgleichs wird in § 6 geregelt.
Qualitätsprüfung. Zur externen Qualitätssicherung ist der sozialpädagogische Dienst des Bezirks Unterfranken berechtigt, die Zuverdienstprojekte jederzeit zu überprüfen. Werden die Qualitätsstandards nicht erfüllt, behält sich der Bezirk Unterfranken – Sozialverwaltung- Würzburg vor, die Förderung ganz oder teilweise zu wiederrufen.
Qualitätsprüfung. Bei begründeten Mängeln in der Qualität der Leistungen können eine Qualitätsprüfung und Maßnahmen der Qualitätssicherung analog zu den Regelungen im jeweils geltenden Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII veranlasst werden.
Qualitätsprüfung. Im Februar 2018 fand die Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in unserer Einrichtung statt.
Qualitätsprüfung. 1. Was die Qualität des zu liefernden Produkts anbetrifft, hat Dipasa ausschließlich die Pflicht, die vereinbarte Produktqualität zu liefern. Dipasa gibt deswegen keine Garantie bezüglich der Verkäuflichkeit oder Eignung des Produkts für bestimmte Zwecke. Die Produktbeschreibung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Muster gilt nur dann als die Produktbeschreibung für das zu liefernde Produkt, wenn diese Produktbeschreibung im Vertrag ausdrücklich als die zu liefernde Spezifizierung genannt wurde.
2. Bei einer Direktlieferung hat der Käufer die Pflicht, das gelieferte Produkt sofort nach der Lieferung zu prüfen. Reklamationen bezüglich der Lieferung, darunter auch Qualitätsmängel, müssen Dipasa unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Wenn innerhalb von 8 Tagen, nachdem das Produkt im Einklang mit Artikel VI Absatz 2 als geliefert gilt, keine schriftliche Beanstandung eingereicht wird, gilt das Produkt als akzeptiert.
Qualitätsprüfung. Der einzelnen Ersatzkasse steht es frei, die Qualität der nach diesem Vertrag und seinen Anlagen geregelten Versorgung in der ihr geeignet erscheinenden Referenzvertrag 17 gem. § 127 Abs. 2 SGB V Form (z.B. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung; durch Versicherten- befragung oder Einschaltung von Dritten) nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Sofern nach dem Ergebnis einer solchen Begutachtung oder aus anderen Grün- den gegebenenfalls eine weitere Kostenübernahme ausscheidet, hat die Er- satzkasse die Entscheidung über das Ende der Leistungspflicht unverzüglich dem Leistungserbringer und dem Versicherten schriftlich mitzuteilen.