Rücktritt des Gastes, Stornierung Musterklauseln

Rücktritt des Gastes, Stornierung. 1. Das Hotel räumt dem Xxxx ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: a) Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung. b) Das Hotel hat die Xxxx, gegenüber dem Xxxx statt einer konkret berechneten Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Entschädigungspauschale beträgt 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit Halbpension sowie 60% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit Vollpensionsarrangements. Dem Xxxx steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist. c) Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt. 2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Xxxx das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies dem Hotel rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt. 3. Hat das Hotel dem Xxxx im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Xxxx muss den Rücktritt in Textform erklären.
Rücktritt des Gastes, Stornierung. Ein Rücktritt des Gasts von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Wird diese schriftliche Zustimmung nicht erteilt, dann ist der vereinbarte Preis auch dann zu bezahlen, wenn der Xxxx keine vertraglichen Leistungen in Anspruch nimmt. Dies gilt dann nicht, wenn die Leistungen vom Xxxx aufgrund eines Verschuldens des Hotels nicht in Anspruch genommen werden können. Der Xxxx kann vom Vertrag zurücktreten, ohne Schadensersatz- oder Zahlungsansprüche auszulösen, wenn zwischen dem Xxxx und dem Hotel ein Termin zu einem kostenfreien Vertragsrücktritt vereinbart worden ist. Dieser Rücktritt vom Vertrag ist dann vom Xxxx gegenüber dem Hotel schriftlich anzuzeigen. Falls keine eigene Vereinbarung über einen Termin zu einem Vertragsrücktritt vereinbart worden ist, hat das Hotel das Recht entweder gegenüber dem Xxxx eine konkret berechnete Entschädigung vorzunehmen oder eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt 80% des vertraglich vereinbarten Preises. Dem Xxxx steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein oder ein niedriger Schaden als die geforderte Entschädigungs- pauschale entstanden ist. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten analog, wenn der Xxxx das gebuchte Zimmer oder die vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, ohne dies dem Hotel rechtzeitig mitzuteilen.
Rücktritt des Gastes, Stornierung. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dringend empfohlen! Der Mieter ist berechtigt, vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts wird vom Vermieter eine Entschädigung geltend gemacht. Diese berechnet sich wie folgt:  Rücktritt bis 45 Tage vor Mietbeginn 10 % des Mietpreises  Rücktritt 44 Tage bis 33 Tage vor Mietbeginn 30 % des Miet-preises  Rücktritt 32 Tage bis 22 Tage vor Mietbeginn 60 % des Miet-preises  Rücktritt 21 Tage bis 12 Tage vor Mietbeginn 80 % des Miet-preises  Rücktritt 11 Tage vor Mietbeginn bis Mietbeginn 90 % des Miet- preises Dem Mieter wird hiermit ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Mieter hat das Recht, einen Ersatzmieter zu stellen, der die Wohnung in vollem Umfang übernimmt. Dafür kann eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR berechnet werden. Rücktrittsgebühren werden in einem solchen Fall nicht erhoben.
Rücktritt des Gastes, Stornierung. Das Hotel räumt dem Xxxx ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: a) Im Falle des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung; b) Das Hotel hat die Xxxx, gegenüber dem Xxxx einen Rücktrittsbetrag bis zu 90% des Buchungswertes, bei Nichtanreise bis zu 100% in Rechnung zu stellen; c) Die vorstehende Regelung über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Xxxx das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen, ohne rechtzeitig mitzuteilen (siehe Bestätigung, Angebot), nicht in Anspruch nimmt.; d) Hat das Hotel dem Xxxx im Vertrag das Recht eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung, falls der Xxxx dieses Recht fristgerecht ausübt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Xxxx muss den Rücktritt schriftlich erklären.
Rücktritt des Gastes, Stornierung. Das Hotel räumt dem Xxxx ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: 4.1. Im Falle des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung. Das Hotel hat die Xxxx, gegenüber dem Xxxx statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt mindestens 80% des vertraglich vereinbarten Preises für sämtliche Übernachtungen. Im Einzelfall, insbesondere bei Buchungen für Übernachtungen zu Messeterminen, kann individuell eine Rücktrittspauschale in Höhe von 100% vereinbart werden. 4.2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Xxxx das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen. Besondere Fristen für eine rechtzeitige Mitteilung über das Nichterscheinen können schriftlich individuell vereinbart werden. 4.3. Hat das Hotel dem Xxxx im Vertrag eine Frist für den rechtzeitigen Rücktritt eingeräumt, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Rücktritt innerhalb dieser Frist erfolgt. Der Xxxx muss den Rücktritt schriftlich erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. 4.4. Hat der Xxxx im Vertrag den Sonderpreis „Hot Deal“ gewählt, ist die Buchung nicht mehr stornierbar und der Betrag der Übernachtungsdauer in jedem Fall bei Buchungsabschluss fällig.
Rücktritt des Gastes, Stornierung. 1. Wird der Vertrag ganz oder teilweise vom Kunden durch Abbestellung gekündigt, so muss das Hotel seine Zustimmung hierzu erteilen. 2. Wird die Vertragauflösung vom Hotel nicht akzeptiert, wird sich das Hotel bemühen, das/die Zimmer weiterzuvermieten. Ist dem Hotel dies nicht möglich, wird die Zahlung des vereinbarten Preises für die Logis für den vertraglichen Zeitraum fällig. Folgende Stornierungsbedingungen gelten: - 48 Stunden vor Anreise = kostenfrei - 24 Stunden vor Anreise = 80 % vom ÜN Preis - bei Nichtanreise = 100 % vom ÜN Preis - 7 Tage vor Anreise = kostenfrei - 6-2 Tage vor Anreise = 50 % vom ÜN Preis - 24 Stunden vor Anreise = 80 % vom ÜN Preis - bei Nichtanreise = 100 % vom ÜN Preis - bis 4 Wochen vor Anreise (komplett) = kostenfrei - bis 2 Wochen vor Anreise (einzelne ) = kostenfrei - 24 Stunden vor Anreise = 80 % vom ÜN Preis - bei Nichtanreise = 100 % vom ÜN Preis 3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. 4. Dem Hotel steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Im Falle einer No Show behält sich das Hotel das Recht vor, dem Kunden eine Entschädigung in der Höhe von 100% des Betrages der reservierten Leistung für die gesamte Aufenthaltsdauer zu berechnen. 5. Der Stornierung, Kündigung oder dem Rücktritt vom Vertrag steht es gleich, wenn der Xxxx das gebuchte Zimmer oder die gebuchte sonstige Leistung ohne rechtzeitige Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig (z. B. Anreise nach 18.00 Uhr ohne vorherige Vereinbarung hierzu) in Anspruch nimmt. 6. Hat das Hotel dem Xxxx im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen und Kosten vom Vertrag zurück zu treten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung, soweit der Xxxx hiervon rechtzeitig Gebrauch macht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Xxxx muss den Rücktritt in Textform erklären.
Rücktritt des Gastes, Stornierung. 4.1 Die Klinik räumt dem Xxxx ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Im Falle des Rücktritts sowie für den Fall, dass der Xxxx die gebuchten Leistungen trotz fehlender Rücktrittserklärung nicht in Anspruch nimmt, gelten folgende Bestimmungen: 4.1.1 Im Fall des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat die Klinik Anspruch auf angemessene Entschädigung. 4.1.2 Die Klinik hat die Xxxx, gegenüber dem Xxxx statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Pauschale geltend zu machen. Die Pauschale beträgt für einen Rücktritt ≥ 28 Tage vor anvisierten Überlassung 0 %, für einen Rücktritt ≥ 14 Tage vor anvisierten Überlassung 20 %, für einen Rücktritt ≥ 4 Tage vor anvisierten Überlassung 50 %, für einen späteren Rücktritt und für eine Nichtanreise 80 % des vertraglich vereinbarten Preises gemäß Ziffer 3.2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang bei der Klinik. Dem Xxxx steht der Nachweis frei, dass der Klinik kein Schaden oder der der Klinik entstandene Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist. 4.2 Hat die Klinik dem Xxxx im Klinikaufnahmevertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Klinikaufnahmevertrag zurückzutreten, hat die Klinik keinen Anspruch auf Entschädigung.
Rücktritt des Gastes, Stornierung. Das Hotel räumt dem Xxxx ein Rücktrittsrecht auf den Beherbergungsvertrag ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: 4.1. Kulanter Weise räumt das Hotel dem Xxxx auf die „Standard Rate“ außerhalb der Hotel-Sonderzeiten einen „kostenfreien Rücktritt“ bis 18:00 Uhr am Tag vor der Anreise ein. Hat das Hotel dem Xxxx im Vertrag eine besondere Frist für den rechtzeitigen Rücktritt eingeräumt, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Rücktritt innerhalb dieser Frist erfolgt. Der Xxxx muss den Rücktritt schriftlich erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang bis 18:00 Uhr am Vortag beim Hotel. 4.2. Dafür macht das Hotel nach Ablauf der Frist unter (Punkt 4.1) den Erfüllungsanspruch in 100%iger Höhe der jeweiligen Zimmertagespreise, jedoch ohne Zusatzleistungen wie Frühstück geltend.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.