Realisierungsgrundsätze Musterklauseln

Realisierungsgrundsätze. Im Fall von Neubauten erklärt sich der Eigentümer bereit, die für die Grundstücks- und Gebäudeerschliessung notwendigen Kabelkanali- sationen auf dem Anschlussgrundstück so weit wie möglich gleichzei- tig mit den weiteren Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu pla- nen und zu realisieren. Soweit dies nicht möglich ist, plant er die für die Telekommunikationserschliessung notwendigen Kabelkanalisati- onen zusammen mit der Netzbetreiberin. Im Regelfall ist anzustreben, das Glasfaserkabel in die Kabelkanalisation der Stromhausan- schlussleitung zu verlegen. Es sind dabei die folgenden Rahmenbedingungen zu beachten: - Die Trassee-Führung der Kabelkanalisation auf dem Anschluss- grundstück kann durch den Eigentümer frei gewählt werden unter Einhaltung der technischen Ausführungsbedingungen der Netzbe- treiberin. - Die Dimensionierung der Kabelkanalisation erfolgt nach den Be- dürfnissen und Angaben der Netzbetreiberin. - Die Netzbetreiberin kann mehrere Liegenschaften durch eine ge- meinsame Anschlussleitung versorgen. - Die Bereitstellung des Hausanschlusskastens (BEP) liegt in der Verantwortung des Eigentümers; er kann von der Netzbetreiberin auf Kosten des Eigentümers bereitgestellt werden. Der Eigentümer stellt für den BEP einen Montageplatz mit einer Stromversorgung von 230V im Umkreisradius von 1 (einem) Meter zur Verfügung. Die Lage und die Platzierung des optischen Hausanschlusskastens stimmen die Vertragsparteien direkt miteinander ab. Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, bei einer Erschliessung eines be- stehenden Gebäudes das Terrain nach der Realisierung der An- schlussleitung auf eigene Kosten wieder in den ursprünglichen Zu- stand zu bringen, wenn sie es für die Liegenschaftserschliessung ver- ändert hat (Wiederherstellungspflicht).
Realisierungsgrundsätze. Vorbehältlich anderweitiger individueller Vereinbarungen zwischen der Netzbetreiberin und dem Eigentümer im Kommunikationsnetz- Anschlussvertrag beauftragt der Eigentümer auf eigene Kosten einen Elektroinstallateur mit der Installation und dem Betrieb der Gebäude- verkabelung nach den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik. Die technischen Bedingungen der Netzbetreiberin sowie des Verban- des Suissedigital sind für eine gebrauchsfähige Hausverteilanlage einzuhalten. Als Abschluss der Installation wird in Verantwortung und auf Kosten des Eigentümers die Endkontrolle der Gebäudeverkabelung in Ab- stimmung mit der Netzbetreiberin durchgeführt (Messung Fa- serdämpfung und Rotlichtprüfung). Der Eigentümer informiert die Netzbetreiberin über den Abschluss der Installation sowie die Bereitschaft für die Inbetriebnahme der Gebäu- deverkabelung.
Realisierungsgrundsätze. Der Eigentümer oder der von ihm beauftragte Installateur orientiert sich im Zu- sammenhang mit der Realisierung der Wohnungsverkabelung an den zum Zeit- punkt der Installation anerkannten Empfehlungen und Richtlinien und hält die branchenüblichen Standards sowie die anerkannten technischen Vorgaben ein. Im Besonderen achtet der Eigentümer oder der von ihm beauftragte Installateur soweit wie möglich auf die Realisierung einer strukturierten, sternförmige Ether- net-Wohnungsverkabelung (nach ISO 50173) ab einem zentralen Wohnungs- verteiler, in welchem gleichzeitig auch die Telekommunikationsanschlussdose als Schnittstelle zur Gebäudeverkabelung angebracht wird.
Realisierungsgrundsätze. Der Eigentümer orientiert sich im Zusammenhang mit der Realisie- rung der Wohnungsverkabelung an den zum Zeitpunkt der Installation anerkannten Empfehlungen und Richtlinien und hält die branchenüb- lichen Standards sowie die anerkannten technischen Vorgaben ein.

Related to Realisierungsgrundsätze

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.