Rechnungserteilung Musterklauseln

Rechnungserteilung. Die Rechnungen sind uns sofort nach Lieferung 1fach zuzusenden. Alle Rechnungen müssen Nummer und Datum der Bestellung sowie Bestellzeichen und Materialschlüsselnummer aufweisen. Auf keinen Fall dürfen Rechnungen den Lieferungen beigefügt werden.
Rechnungserteilung. (1) Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die Genossenschaft über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der Genossenschaft spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
Rechnungserteilung. Telefónica Germany hat ICP für die von ihr erbrachte Leistung eine Rechnung zu erteilen, auf der die geltende Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Abrechnungszeiträume, Abrechnungszeiten und Rechnungsformat bestimmen sich nach den Festlegungen in Anlage 9.
Rechnungserteilung. 14.1 Rechnungen des LIEFERANTEN sind dem AUFTRAGGEBER in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Lieferanschrift muss aus der Rechnung hervorge- hen. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein, jedoch keine Originalrechnung beizufügen. Es dürfen auf einer Rechnung nur Artikel einer Einkaufsabteilung fakturiert werden.
Rechnungserteilung. Rechnungen sind in doppelter Ausführung sofort nach Versand der Ware an uns zu übersenden. Diese dürfen der Warensendung nicht beigefügt werden. Auf den Rechnungen sind zumindest die Bestellnummer, die Lieferanten-Nummer und unsere Artikel- Nummer sowie ferner der Tag des Versandes bzw. der Bereitstellung anzugeben.
Rechnungserteilung a) Rechnungen sind als durchsuchbares PDF per E-Mail oder in gedruckter Form (einfache Ausführung) mit separater Post an unsere Anschrift zu senden. Rechnungsstellung per Nachnahmesendung wird nicht
Rechnungserteilung. 11.1 Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert, unter Angabe unserer Bestellnummer in nachvollziehbarer Weise zu stellen. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuwei- sen.
Rechnungserteilung. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Angabe der in der Bestellung ausgewiesenen Bestellnummer gesondert einzureichen. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Sofern nicht ausdrücklich Teillieferungen vereinbart sind, ist für jede Bestellung eine Gesamtrechnung nach vollständiger Auslieferung zu erstellen. Forderungen gegen den Besteller dürfen nur mit seinem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.
Rechnungserteilung. (1) Falls nichts abweichendes vereinbart ist, erteilt die GmbH über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der GmbH spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Rechnungserteilung. Für jede Lieferung ist unverzüglich eine Rechnung auszu- stellen. Die Rechnung hat entsprechend der Bestellung die Bestellnummer, eine Beschreibung der einzelnen Rech- nungsposten unter Bezeichnung der Positionsnummern, die Verwendungsstelle, die Netto-Stückpreise für die einzelnen Rechnungsposten sowie Lieferort und Lieferart zu enthalten. Soweit der Käufer mit den Transportkosten gesondert belas- tet wird, müssen den Rechnungen ferner die Originale und Kopien der Frachtbriefe mit voller Angabe der Fahrtstrecke, Wagennummer usw. und die Transportrechnungen beigefügt werden; im Falle einer Sammellieferung müssen diese Rechnungen das Gewicht und den Teilbetrag der gelieferten Ware angeben. Der Käufer ist berechtigt, alle nicht dieser Bestimmung entsprechenden Rechnungen als nicht ord- nungsgemäß zurückzusenden.