Rechnungserteilung, Zahlung Musterklauseln

Rechnungserteilung, Zahlung. 13.1 Rechnungen sind prüffähig und unter Angabe sämtlicher Bestelldaten des AG an dessen Anschrift zu senden. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung müssen enthalten sein. So lange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. 13.2 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der AG aufrechnet oder Zahlungen berechtigter Weise, z.B. auf Grund von Mängeln, zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungseingang beim AG (Eingangsstempel) aber nicht vor Warenlieferung oder Abnahme einer Leistung und Übergabe der geschuldeten Dokumentation. 13.3 Stundenlohnarbeiten werden, soweit der AG sie angefordert hat, nur nach bestätigten Stundennachweisen zu den vom AG anerkannten Verrechnungssätzen vergütet.
Rechnungserteilung, Zahlung. 4.1 Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Liefe- rung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtig- stellung als bei uns eingegangen. 4.2 Ihr Zahlungsanspruch wird am Ende des der Lieferungen/Leistungen folgenden Monats ohne Ab- zug fällig unter der Voraussetzung, dass Ihre Rech- nung bis zum 5. Kalendertag nach dem Liefer/- Leistungsmonat bei uns eingegangen ist. Später eingehende Rechnungen werden erst am Ende des dem Rechnungseingang folgenden Monats fällig. Sämtliche Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln nach unserer Xxxx. Soweit Kundenwechsel oder Ei- genakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen wir den Diskont in zu vereinbarender Höhe. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsge- mäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück- zuhalten. Werden innerhalb von zwei Jahren nach der Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrechnung durch uns festgestellt und Ihnen mitgeteilt, so sind Sie ver- pflichtet, uns die zu viel erhaltenen Beträge zu er- statten. Sie sind nicht berechtigt, sich auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung zu berufen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so werden wir festgestellte Fehler zu Ihren Gunsten auf den Er- stattungsanspruch anrechnen. Die zeitliche Begren- zung gilt nicht für unsere Ansprüche aus unerlaubten Handlungen. 4.3 Wir sind berechtigt, Ihre Forderungen auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch dann zu- lässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall wird mit Wert- stellung abgerechnet. 4.4 Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten zu den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen gelten die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen: • Die abzurechnende Qualifikation Ihrer Arbeitneh- mer muss den Erfordernissen der konkreten Auf- gabenstellung entsprechen. • Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten sind gesondert zu führen und unserem Beauf- tragten unverzüglich, d. h. spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche zur Bestä- tigung vorzulegen.
Rechnungserteilung, Zahlung. 13.1 Rechnungen sind prüffähig und unter Angabe sämtlicher Bestelldaten des AG an dessen Anschrift zu senden. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnungsstel- lung müssen enthalten sein. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnun- gen nicht zahlbar. 13.2 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart inner- halb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen net- to. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der AG aufrechnet oder Zahlungen berechtigter Weise, z.B. auf Grund von Mängeln, zurückhält. Die Zahlungs- frist beginnt mit dem Rechnungseingang beim AG (Eingangsstempel) aber nicht vor Warenlieferung oder Abnahme einer Leistung und Übergabe der geschuldeten Dokumentation. 13.3 Stundenlohnarbeiten werden, soweit der AG sie angefordert hat, nur nach bestätigten Stundennachweisen zu den vom AG anerkannten Verrech- nungssätzen vergütet.
Rechnungserteilung, Zahlung. 5.1 Die Rechnung ist in doppelter Ausfertigung an die Anschrift von Xxxxxxxx zu übersenden und darf Lieferungen nicht beigefügt werden. Sie muss im Wortlaut genau mit den Benennungen in der Bestellung übereinstimmen und alle Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Lieferscheinnummer, Liefermenge und –preis, sowie alle gesetzlich geforderten Angaben und Nachweise enthalten. 5.2 Die Begleichung der Rechnung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne Abzug. Maßgebend für die Bezahlung der Rechnung ist der Eingang der Liefergegenstände. Ausgenommen von dieser Regelung sind Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die aufgrund eines schriftlichen Auftrags bestellt sind. Die Vergütungsregelungen ergeben sich insoweit aus den jeweiligen Einzelverträgen. 5.3 Soweit Vorkasse und/oder Abschlagszahlung vereinbart sind, ist der Lieferant verpflichtet, auf Anforderung von Xxxxxxxx eine angemessene Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erste Anforderung eines anerkannten Kreditinstituts, zu erbringen. 5.4 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxxxxx, die nicht unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Xxxxxxxx abzutreten. Der Lieferant kann nur mit Forderungen gegen Xxxxxxxx aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5.5 Xxxxxxxx ist berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von Unternehmen der Alfmeier-Gruppe wertstellungsgerecht zu verrechnen.
Rechnungserteilung, Zahlung. 4.1 Rechnungen sind, sofern zum Verständnis erforderlich, mit allen dazugehöri- gen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsmäßi- ger Form einzureichen. Bis zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht dem Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Be- zahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonstige der Lieferung zu- grundeliegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise. 4.2 Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. Der Käufer bezahlt, so- weit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Zugang der Rechnung und Wa- reneingang innerhalb von vierzehn (14) Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Überweisungsauftrag erteilt wurde. 4.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Liefe- rung an den Käufer zu übersenden, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach Rech- nungseingang. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung. 4.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Käufer berech- tigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 4.5 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankgarantie einer renommierten Großbank zu leisten. 4.6 Sollte der Käufer in Zahlungsverzug geraten, kann der Lieferant erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Rechnungserteilung, Zahlung. 1. Zahlung erfolgt gemäß Vereinbarung. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesem Termin gebundene Zahlungsfrist. 2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht gestattet. 3. Die Begleichung der Rechnung erfolgt vom Auftraggeber am Ende der Lieferung/Leistung sowie Rechnungseingangs mit einem Zahlungsziel von 14 Kalendertagen. 4. Teilzahlungen oder Abschlagszahlung sind grundsätzlich zulässig und werden projektspezifisch im Vertrag geregelt. 5. Zur Änderung der Zahlungsbedingungen bedarf es der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

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  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Rechnungsstellung 6.1 Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Vorauszahlung 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrech- nungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüg- lich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuent- richten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.