Rechnungshof. Gemäss Artikel 248 Absatz 3 EG-Vertrag und gemäss dem ersten Teil, Titel VIII, Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Europäische Rechnungshof im Hoheits- gebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds in den Räumlich- keiten von Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemein- schaft verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Die Prüfung des Rechnungshofs in den assoziierten Staaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs- organe der assoziierten Staaten arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit ver- trauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäss den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung und Artikel 8 dieser Vereinbarung zustehen.
Rechnungshof. Gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Islands im Zusammenhang mit dem ISF — Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen. Die Prüfung des Rechnungshofs in Island erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane Islands arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 7 dieses Abkommens zustehen.
Rechnungshof. 73. Der Förderungsnehmer ist mit Gewährung einer Bundes-Sportförderung einer Prüfung der Verwendung dieser Bundes-Sportförderungsmittel durch den Bundesrechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 0 xxx XXX 0000, XXXx. Nr. 144/1948 idgF, unterworfen.