Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 6.1. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die betroffene Baustelle/Kostenstelle des AG beinhalten. 6.2. Der Fristenlauf für Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Einganges der Originalrechnungen an die Rechnungsadresse (Zentrale) gem. 6.1. Zeiträume von Betriebsurlaub (zB 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skonto- und Prüffristen in gleichem Ausmaß. 6.3. Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 60 Tage netto bzw. 30 Tage abzüglich 3 % Skonto. 6.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf vorgenannter Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein. 6.5. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. 6.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zah- lungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und wird die Einhaltung der Skontofrist auch durch Gegen- verrechnungen gewahrt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugs- berechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen. 6.7. Ist die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. 6.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 2 Monate ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht. 6.9. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer Verpfändung der Forderungen des AN. Das gilt für Forderungen von Unternehmen des Konzerns des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der AN ausdrücklich einverstanden. Soweit aufgerechnete Forde- rungen unterschiedliche Fälligkeiten haben, werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen. 6.10. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte. 6.11. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2 % p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 6.12. Der AN ist – außer bei reinen Materiallieferungen - verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Überweisungsbetrages an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. 6.13. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des jeweiligen Überweisungsbetrages, mindestens jedoch € 500,00 zzgl. USt. einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens.
Appears in 2 contracts
Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen, Einkaufs Und Lieferbedingungen
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 6.1Nach der Rückübermittlung des unterfertigten Angebots erhält der Aussteller eine Rechnung, die bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Den Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die betroffene Baustelle/Kostenstelle des AG beinhalten.
6.2sofort fällig. Der Fristenlauf Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen und Zusatzaufträge bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Einganges der Originalrechnungen an und -termine festlegen, die Rechnungsadresse (Zentrale) gem. 6.1. Zeiträume von Betriebsurlaub (zB 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skonto- und Prüffristen in gleichem Ausmaß.
6.3. Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 60 Tage netto bzw. 30 Tage abzüglich 3 % Skonto.
6.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisungfür den Aussteller verbindlich sind. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die termingerechte Zahlung zum, nach Ablauf vorgenannter Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
6.5. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend der Rechnung ist Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit Übergabe des zugewiesenen Standes. Ist der Zahlung Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag beim Veranstalter eingelangt, ist dieser ohne weitere Fristsetzung berechtigt, den zugewiesenen Stand an einen Dritten zu vergeben und Stornogebühren gemäß Punkt 5. an den Aussteller zu verrechnen. Beanstandungen der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.
6.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zah- lungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und wird die Einhaltung der Skontofrist auch durch Gegen- verrechnungen gewahrt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugs- berechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 2 Monaten 8 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlungvorzunehmen, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen.
6.7. Ist widrigenfalls die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an als durch den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt.
6.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 2 Monate ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
6.9. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer Verpfändung der Forderungen des AN. Das gilt für Forderungen von Unternehmen des Konzerns des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der AN ausdrücklich einverstanden. Soweit aufgerechnete Forde- rungen unterschiedliche Fälligkeiten haben, werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
6.10. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte.
6.11. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2 % p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.12. Der AN ist – außer bei reinen Materiallieferungen - verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Überweisungsbetrages an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird.
6.13. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattetAussteller genehmigt gilt. Für den Fall des Zahlungsverzuges können vom Veranstalter ab Fälligkeit 12 % Verzugszinsen p.a. sowie € 40,- an pauschalen Mahngebühren verrechnet werden. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten festgelegten Klags- und Exekutionskosten. Sollte die Rechnung an einen anderen Rechnungsempfänger ausgestellt werden, hat der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand Aussteller des- sen fristgerechte Zahlung sicherzustellen und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % ist bei Zahlungsverzug des jeweiligen Überweisungsbetragesanderen Rechnungs- empfängers zur unverzüglichen Bezahlung des Entgelts verpflichtet. Der Aussteller ist nicht be- rechtigt, mindestens jedoch € 500,00 zzgl. USt. einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt wegen Gegenforderungen – welcher Art auch im Falle eines Insolvenzverfahrensimmer – die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
Appears in 2 contracts
Samples: Messevertrag, Messevertrag
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 6.1Nach der Rückübermittlung des unterfertigten Angebots erhält der Aussteller eine Rechnung, die bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Den Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die betroffene Baustelle/Kostenstelle des AG beinhalten.
6.2sofort fällig. Der Fristenlauf Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen und Zusatzaufträge bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Einganges der Originalrechnungen an und -termine festlegen, die Rechnungsadresse (Zentrale) gem. 6.1. Zeiträume von Betriebsurlaub (zB 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skonto- und Prüffristen in gleichem Ausmaß.
6.3. Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 60 Tage netto bzw. 30 Tage abzüglich 3 % Skonto.
6.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisungfür den Aussteller verbindlich sind. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die termingerechte Zahlung zum, nach Ablauf vorgenannter Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
6.5. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend der Rechnung ist Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit Übergabe des zugewiesenen Standes. Ist der Zahlung Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag beim Veranstalter eingelangt, ist dieser ohne weitere Fristsetzung berechtigt, den zugewiesenen Stand an einen Dritten zu vergeben und Stornogebühren gemäß Punkt 5. an den Aussteller zu verrechnen. Beanstandungen der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.
6.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zah- lungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und wird die Einhaltung der Skontofrist auch durch Gegen- verrechnungen gewahrt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugs- berechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 2 Monaten 8 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlungvorzunehmen, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen.
6.7. Ist widrigenfalls die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an als durch den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt.
6.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 2 Monate ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
6.9. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer Verpfändung der Forderungen des AN. Das gilt für Forderungen von Unternehmen des Konzerns des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der AN ausdrücklich einverstanden. Soweit aufgerechnete Forde- rungen unterschiedliche Fälligkeiten haben, werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
6.10. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte.
6.11. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2 % p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.12. Der AN ist – außer bei reinen Materiallieferungen - verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Überweisungsbetrages an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird.
6.13. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattetAussteller genehmigt gilt. Für den Fall des Zahlungsverzuges können vom Veranstalter ab Fälligkeit 12% Verzugszinsen p.a. sowie € 40,- an pauschalen Mahngebühren verrechnet werden. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten festgelegte Klags- und Exekutionskosten. Sollte die Rechnung an einen anderen Rechnungsempfänger ausgestellt werden, hat der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand Aussteller dessen fristgerechte Zahlung sicherzustellen und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % ist bei Zahlungsverzug des jeweiligen Überweisungsbetragesanderen Rechnungsempfängers zur unverzüglichen Bezahlung des Entgelts verpflichtet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, mindestens jedoch € 500,00 zzgl. USt. einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt wegen Gegenforderungen - welcher Art auch im Falle eines Insolvenzverfahrensimmer - die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
Appears in 1 contract
Samples: Messevertrag
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 6.1Nach der Rückübermittlung des unterfertigten Angebots erhält der Aussteller eine Rechnung, die bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Den Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die betroffene Baustelle/Kostenstelle des AG beinhalten.
6.2sofort fällig. Der Fristenlauf Aussteller ist verpflichtet, sämt- liche Kosten für Nebenleistungen und Zusatzaufträge bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Einganges der Originalrechnungen an und -termine festlegen, die Rechnungsadresse (Zentrale) gem. 6.1. Zeiträume von Betriebsurlaub (zB 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skonto- und Prüffristen in gleichem Ausmaß.
6.3. Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 60 Tage netto bzw. 30 Tage abzüglich 3 % Skonto.
6.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisungfür den Aussteller verbindlich sind. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die termingerechte Zahlung zum, nach Ablauf vorgenannter Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
6.5. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend der Rechnung ist Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit Übergabe des zugewiesenen Standes. Ist der Zahlung Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag beim Veranstalter eingelangt, ist dieser ohne weitere Fristsetzung berechtigt, den zugewiesenen Stand an einen Dritten zu vergeben und Stornogebühren gemäß Punkt 5. an den Aussteller zu verrechnen. Beanstandungen der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.
6.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zah- lungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und wird die Einhaltung der Skontofrist auch durch Gegen- verrechnungen gewahrt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugs- berechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 2 Monaten 8 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlungvorzunehmen, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen.
6.7. Ist widrigenfalls die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an als durch den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt.
6.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 2 Monate ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
6.9. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer Verpfändung der Forderungen des AN. Das gilt für Forderungen von Unternehmen des Konzerns des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der AN ausdrücklich einverstanden. Soweit aufgerechnete Forde- rungen unterschiedliche Fälligkeiten haben, werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
6.10. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte.
6.11. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2 % p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.12. Der AN ist – außer bei reinen Materiallieferungen - verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Überweisungsbetrages an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird.
6.13. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattetAussteller genehmigt gilt. Für den Fall des Zahlungsverzuges können vom Veranstalter ab Fälligkeit 12 % Verzugszinsen p.a. sowie € 40,- an pauschalen Mahngebühren verrechnet werden. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten festgelegten Klags- und Exekutionskosten. Sollte die Rechnung an einen anderen Rechnungsempfänger ausgestellt werden, hat der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand Aussteller dessen fristgerechte Zahlung sicherzustellen und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % ist bei Zahlungsverzug des jeweiligen Überweisungsbetragesanderen Rechnungsempfängers zur unverzüglichen Bezahlung des Entgelts verpflichtet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, mindestens jedoch € 500,00 zzgl. USt. einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt wegen Gegenforderungen – welcher Art auch im Falle eines Insolvenzverfahrensimmer – die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
Appears in 1 contract
Samples: Messevertrag
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 6.18.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beinhaltet die vertraglich geschuldete Vergütung nur die Veröffentlichung von Werbung. Den Rechnungen Produktionskosten oder sonstige Kosten für die Herstellung der Werbung, insbesondere bei nachträglicher Übernah- me der Produktion durch uns, gegebenenfalls anfallende urheber- bzw. leistungs- schutzrechtliche Vergütungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) sowie Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen Vergütung nicht enthalten und die betroffene Baustelle/Kostenstelle des AG beinhaltenwerden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.28.2 Nachlässe, Rabatte und Skonti werden nur gewährt, wenn dies verbindlich vereinbart wurde oder sich aus einer in Bezug genommenen Preisliste ergibt.
8.3 Bei unbefristeten oder länger als sechs Monate laufenden Verträgen sind wir frühes- tens vier Monate nach Vertragsschluss zu einseitigen Preisänderungen berechtigt. Sie werden zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch einen Monat nach Zu- gang einer entsprechenden Erklärung in der Form von Ziffer 2.3 Satz 2 beim Kunden wirksam. Der Fristenlauf für Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Einganges Inkrafttretens der Originalrechnungen an die Rechnungsadresse (Zentrale) gem. 6.1. Zeiträume Preiserhöhung, das innerhalb von Betriebsurlaub (zB 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skonto- und Prüffristen zehn Tagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens in gleichem AusmaßTextform ausgeübt werden muss.
6.38.4 Forderungen sind mit Rechnungszugang fällig und innerhalb von 15 Tagen zu zahlen. Mangels anderslautender Vereinbarungen Zahlungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 60 Tage netto bzwbei Banküberweisungen und Scheckhingabe am Tag der unwider- ruflichen Gutschrift des Zahlungsbetrages auf unserem Konto als erfolgt. 30 Tage abzüglich 3 % SkontoSchecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Kosten der Einziehung und Einlö- sung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
6.48.5 Bei Zahlungsverzug oder berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kun- den aufgrund nachträglich entstandener Anhaltspunkte können wir die weitere Leis- tungserbringung verweigern und von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung ab- hängig machen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Kunden entsteht. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels BanküberweisungKommt der Kunde dem nicht innerhalb angemessener Frist nach, dürfen wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe unseres entgangenen Gewinns verlangen.
8.6 Aufrechnungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen, schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen vornehmen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrtEin Zurückbehaltungsrecht kann uns gegenüber nur ausgeübt werden, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf vorgenannter Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht einder Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend für 8.7 Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.
6.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechnung sind vom Kunden spätestens innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zah- lungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und wird die Einhaltung der Skontofrist auch durch Gegen- verrechnungen gewahrt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugs- berechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 2 Monaten eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend Rechnungszugang in Textform gel- tend zu machen.
6.7. Ist die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt.
6.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 2 Monate ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
6.9. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer Verpfändung der Forderungen des AN. Das gilt für Forderungen von Unternehmen des Konzerns des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der AN ausdrücklich einverstanden. Soweit aufgerechnete Forde- rungen unterschiedliche Fälligkeiten haben, werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
6.10. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte.
6.11. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2 % p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.12. Der AN ist – außer bei reinen Materiallieferungen - verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Überweisungsbetrages an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird.
6.13. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des jeweiligen Überweisungsbetrages, mindestens jedoch € 500,00 zzgl. USt. einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 6.1Nach der Rückübermittlung des unterfertigten Angebots erhält der Aussteller eine Rechnung, die bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Den Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die betroffene Baustelle/Kostenstelle des AG beinhalten.
6.2sofort fällig. Der Fristenlauf Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen und Zusatzaufträge bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Einganges der Originalrechnungen an und -termine festlegen, die Rechnungsadresse (Zentrale) gem. 6.1. Zeiträume von Betriebsurlaub (zB 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skonto- und Prüffristen in gleichem Ausmaß.
6.3. Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 60 Tage netto bzw. 30 Tage abzüglich 3 % Skonto.
6.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisungfür den Aussteller verbindlich sind. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die termingerechte Zahlung zum, nach Ablauf vorgenannter Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
6.5. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend der Rechnung ist Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit Übergabe des zugewiesenen Standes. Ist der Zahlung Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag beim Veranstalter eingelangt, ist dieser ohne weitere Fristsetzung berechtigt, den zugewiesenen Stand an einen Dritten zu vergeben und Stornogebühren gemäß Punkt 5. an den Aussteller zu verrechnen. Beanstandungen der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.
6.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zah- lungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und wird die Einhaltung der Skontofrist auch durch Gegen- verrechnungen gewahrt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugs- berechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 2 Monaten 8 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlungvorzunehmen, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen.
6.7. Ist widrigenfalls die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an als durch den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt.
6.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 2 Monate ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
6.9. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer Verpfändung der Forderungen des AN. Das gilt für Forderungen von Unternehmen des Konzerns des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der AN ausdrücklich einverstanden. Soweit aufgerechnete Forde- rungen unterschiedliche Fälligkeiten haben, werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
6.10. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte.
6.11. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2 % p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.12. Der AN ist – außer bei reinen Materiallieferungen - verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Überweisungsbetrages an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird.
6.13. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattetAussteller genehmigt gilt. Für den Fall des Zahlungsverzuges können vom Veranstalter ab Fälligkeit 12 % Verzugszinsen p.a. sowie € 40,- an pauschalen Mahngebühren verrechnet werden. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten festgelegten Klags- und Exekutionskosten. Sollte die Rechnung an einen anderen Rechnungsempfänger ausgestellt werden, hat der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand Aussteller dessen fristgerechte Zahlung sicherzustellen und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % ist bei Zahlungsverzug des jeweiligen Überweisungsbetragesanderen Rechnungsempfängers zur unverzüglichen Bezahlung des Entgelts verpflichtet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, mindestens jedoch € 500,00 zzgl. USt. einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt wegen Gegenforderungen – welcher Art auch im Falle eines Insolvenzverfahrensimmer – die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
Appears in 1 contract
Samples: Messevertrag
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 6.1. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise Liefer- / Leistungsnachweise beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die betroffene Baustelle/Baustelle / Kostenstelle des AG beinhalten.
6.2. Der Fristenlauf für Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Einganges der Originalrechnungen an die Rechnungsadresse (Zentrale) gem. 6.1. Zeiträume von Betriebsurlaub Betriebs- urlaub (zB 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skonto- Zahlungsziel und Prüffristen Skontofrist in gleichem Ausmaß.
6.3. Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 60 Tage netto bzw. 30 Tage abzüglich 3 % Skonto.
6.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf vorgenannter Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
6.5. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.
6.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zah- lungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und wird die Einhaltung der Skontofrist auch durch Gegen- verrechnungen gewahrt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugs- berechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen.
6.7. Ist die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt.
6.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 2 Monate ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
6.9. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies erfolgt u.a. u. a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer Verpfändung der Forderungen des AN. Das gilt für Forderungen von Unternehmen des Konzerns des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der AN ausdrücklich einverstanden. Soweit aufgerechnete Forde- rungen unterschiedliche Fälligkeiten haben, werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
6.10. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte.
6.11. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2 % p.a%. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.12. Der AN ist – außer bei reinen Materiallieferungen - verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Überweisungsbetrages an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird.
6.13. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Der AN ist verpflichtet, die beabsichtigte Forderungsabtretung dem AG mindestens 4 Wochen vor Abtretung schriftlich anzuzeigen. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand Ver- waltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des jeweiligen ÜberweisungsbetragesBetrages, mindestens jedoch € 500,00 zzgl. USt. einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen