Rechnungslegung und Zahlungsziel. 8.1 Der AN hat Teil‐ und Schlussrechnungen spätestens dreißig Tage nach der vertragskonformen Erbringung der Lieferung oder Leistung und deren Übernahme oder Abnahme vorzulegen.
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Rechnungslegung und Zahlungsziel. 8.1 Der AN hat Teil‐ und Schlussrechnungen spätestens dreißig Tage nach der vertragskonformen vertragskonfor- men Erbringung der Lieferung oder Leistung und deren Übernahme oder Abnahme vorzulegen.
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Rechnungslegung und Zahlungsziel. 8.1 Der AN hat Teil‐ Teil- und Schlussrechnungen spätestens dreißig Tage nach der vertragskonformen vertragskon- formen Erbringung der Lieferung oder Leistung und deren Übernahme oder Abnahme vorzulegenvor- zulegen.
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Rechnungslegung und Zahlungsziel. 8.1 Der AN hat Teil‐ und Schlussrechnungen spätestens dreißig Tage nach der vertragskonformen vertragskon- formen Erbringung der Lieferung oder Leistung und deren Übernahme oder Abnahme vorzulegenvor- zulegen.
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