Tarife Musterklauseln
Tarife. Tarif Erstattungsprozentsatz W115 15 % W120 20 % W120E 20 % W125 25 % W130 30 % W135 35 % W150 50 % W100 100 %
Tarife. Tarif Erstattungssatz für Vorsorge, ambulante Heilbehandlung einschließlich zahnärztliche Behandlung und ambulante Kuren Erstattungssatz für stationäre Behandlung, einschließlich Sanatoriumsbehandlung BB15 15 % 15 % BB20 20 % 20 % BB20E 20 % 20 % BB25 25 % 25 % BB30 30 % 30 % BB35 35 % 35 % BB40 40 % 40 % BB45 45 % 45 % BB50 50 % 50 % BH20 20 % 15 % BH25 25 % 15 % BH30 30 % 15 % BH35 35 % 20 % BH40 40 % 25 % BH45 45 % 30 % BH50 50 % 35 % BB00 Die Erstattungssätze nach Tarif BB00 ergeben sich aus Nr. 9.5.1.
Tarife. Tarife PflegeVorsorge premium (PM1), PflegeVorsorge comfort (PM2) und PflegeVorsorge classic (PM3) - Pflegemonatsgeld 265 Xxxxx XxxxxxXxxxxxxx cash (PE) 273 Tarife MitgliederPflege premium (PM1M), MitgliederPflege comfort (PM2M) und MitgliederPflege classic (PM3M) - Pflegemonatsgeld 277 Tarif MitgliederPflege cash (PEM) 286 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung (AVB/PZV) 290 Tarif PTU - Pflegetagegeld bei Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 304 AWG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die große Anwartschaftsversicherung 306 AWKL - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung 308 Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Optionstarif OT (AVB/OT) 311 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Anwartschaftsversicherung nach Tarif OTB (AVB/OTB) 315 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung 317
Tarife. Tarife TE-Krankentagegeld 231 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (AVB/GEPV 2017) (Teil I Musterbedingungen 2017 §§ 1-27 und Teil II Tarifbedingungen 2017) 234 Pflege FörderBahr Tarif PKB - Staatlich geförderte ergänzende Pflegetagegeldversicherung 251 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegeversicherung (AVB/EPV) 253
Tarife. 10.1 Preise, Optionen und Funktionen hängen von dem gewählten Xxxxx und die veranlassten Änderungen ab. Der Anbieter garantiert nicht, dass die Inhalte eines Tarifs unbegrenzt genutzt werden können, da eine ständige Weiterentwicklung und Anpassung an tatsächliche Bedürfnisse, technische Notwendigkeiten und rechtliche Vorgaben erfolgen muss. Soweit rechtlich und technisch möglich, wird dem Nutzer jedoch im Rahmen einer entsprechenden Mitteilung eine Übergangsfrist eingeräumt. Außerdem hat der Nutzer ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf der jeweiligen Zurverfügungstellung. Dem Nutzer wird der Übergang auf einen anderen, vergleichbaren Tarif angeboten. Sollte der Kunde sein Sonderkündigungsrecht nicht wahrnehmen und/oder der Umstellung bis zum Ablauf der Zurverfügungstellung nicht widersprechen, erfolgt die Umstellung auf den neuen Tarif. Der Nutzer wird herauf gesondert hingewiesen. 10.2 Der Anbieter ist berechtigt, die Preise bei Änderung der Kostenfaktoren angemessen anzupassen. 10.3 Testtarif (Free Trial), Sonderangebote, sonstige eingeschränkte Angebote 10.3.1 Wenn der Nutzer sich für ein kostenlosen Test-Account (Free Trial), ein Sonderangebot oder eine andre Art von beschränkten Angeboten zur Nutzung dieser Dienstleistung registriert, werden dem Nutzer ggfs. zusätzliche AGB vorgelegt. Diese werden ggfs. zusätzlich in die hier vorliegenden AGB aufgenommen und gelten zusätzlich, bei Kollision mit den Vorschriften aus den hier vorliegenden AGB, gelten sie vorrangig.
Tarife. 1. Die Preise und allgemeinen Beförderungsbedingungen nach diesem Artikel können von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einzeln oder, nach Belieben der bezeichneten Unternehmen, in gemeinsamer Absprache oder in Absprache mit anderen Luftverkehrsunternehmen festgesetzt werden. Als Grundlage für die Fest- setzung der Preise für die Beförderung auf den vereinbarten Linien dienen kommer- zielle, marktbezogene Überlegungen. Jedes bezeichnete Unternehmen ist nur seinen eigenen Luftfahrtbehörden gegenüber verantwortlich für die Rechtfertigung seiner Preise.
2. Die Vertragsparteien schreiben keine Unterbreitung der Preise für die Beförde- rung auf den vereinbarten Linien vor. Jede Vertragspartei kann die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, ihren Luftfahrtbehörden auf Verlangen umgehend, auf für diese Luftfahrtbehörden akzeptable Weise und Form Zugang zu Informationen über ihre Preise zu gewähren.
3. Die Vertragsparteien lassen (stillschweigend oder ausdrücklich) die Einführung und Beibehaltung von Preisen für die vereinbarten Linien zu, sofern nicht die Luft- fahrtbehörden beider Vertragsparteien ihr Nichteinverständnis zum Ausdruck brin- gen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels trifft keine Vertragspartei Vorkehrungen, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu 16 Fassung gemäss Art. 3 des Änderungsprotokolls vom 29. Jan. 2019, in Kraft seit 22. Juni 2021 (AS 2021 441). verhindern, der von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertrags- partei für die Beförderung auf den vereinbarten Linien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Eingriffe durch die Luftfahrtbehörden haben in erster Linie folgenden Zwecken zu dienen:
(a) der Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken;
(b) dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen ho- hen oder unangemessen restriktiven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung;
(c) dem Schutz der Luftverkehrsunternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich nied- rig gehalten werden; und
(d) dem Schutz der Luftverkehrsunternehmen vor künstlich niedrig gehaltenen Preisen, wenn Hinweise vorliegen, dass dadurch Mitbewerber ausgeschaltet werden sollen.
4. Sind die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem Preis nicht einver- standen, teilen sie dies den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sowie dem betroffenen L...
Tarife. 1. Bei Vertragsabschluss vereinbaren die Parteien einen Festpreis, der bei der Bestellung über die Webseite deutlich angezeigt wird.
2. Die Preise auf der Webseite lauten auf Euro und beinhalten die Umsatzsteuer, andere staatliche Abgaben und andere für die Bestellung anfallende Kosten, wie z. B. Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
3. Offensichtliche Fehler bei der Angabe von Preisen oder Tarifen können vom Auftragnehmer auch nach Vertragsabschluss korrigiert werden. Sämtliche zusätzlichen (Verlängerungs-)Kosten werden dem Auftraggeber klar gegenüber kommuniziert.
4. Haben der Auftragnehmer und die Auftraggeber vereinbart, dass der Auftragnehmer einen Vertrag mit einem Dritten zugunsten der Auftraggeber abschließt und dieser Dritte seine Preise oder Xxxxxx während der Vertragslaufzeit erhöht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die neu anwendbaren Preise und/oder Xxxxxx dem Auftraggeber nach schriftlicher Mitteilung unverzüglich in Rechnung zu stellen.
5. Vereinbaren der Auftragnehmer und der Auftraggeber eine feste Vergütung oder einen festen Preis, so ist der Auftragnehmer dennoch jederzeit berechtigt, diese Vergütung oder diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder Verpflichtung nach dem Gesetz oder den Vorschriften resultiert oder durch eine Erhöhung der Preise für Rohstoffe, Löhne, etc. oder aus anderen Gründen verursacht wird, die bei Abschluss des Vertrages unvorhersehbar waren.
6. Übersteigt die Preiserhöhung, die nicht auf eine Vertragsänderung zurückzuführen ist, den Wert von 10 % und erfolgt diese innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss, sind nur diejenigen Kunden berechtigt, den Vertrag mittels schriftlicher Erklärung aufzulösen, die dazu berechtigt sind, sich auf Titel 5 Absatz 3 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu berufen, es sei denn: - der Auftragnehmer ist dann noch bereit, die Vereinbarung auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Preises zu erfüllen; - wenn die Preiserhöhung auf eine Leistung oder eine dem Auftragnehmer durch ein Gesetz auferlegte Verpflichtung zurückzuführen ist; dass die aktuellen Preise und Tarife unter Einhaltung eines zwischen den Parteien vereinbarten Indexes oder durch andere Maßnahmen angepasst werden. - wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach Abschluss der Vereinbarung erfolgt;
Tarife. 1) Jede Vertragspartei legt auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt von jeder Fluggesellschaft ihre eigenen Tarife für Linienflugdienste fest. Das Eingreifen der Vertragsparteien ist begrenzt auf:
a. die Verhinderung unangemessen diskriminierender Tarife oder Praktiken;
b. den Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Tarifen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, und
c. den Schutz der Fluggesellschaften vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
2) Die Tarife für den internationalen Linienflugverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien müssen nicht mitgeteilt werden. Ungeachtet des Vorstehenden gewähren die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage weiterhin sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und vorgeschlagene Tarife in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Weise und Form.
Tarife. Familienvertrag für Sie und Ihre Familie – Einzelvertrag für Sie als Einzelperson.
Tarife. 3.1 Die gültigen Tarife und Tarifänderungen (z.B. wegen Änderung oder Erweiterung des Programmpaketes, Änderung von Kosten) werden im Internet verlautbart und erlangen damit Wirksamkeit.
3.2 Störungen berechtigen den Teilnehmer nicht zur Zahlungseinstellung oder Zahlungsminderung (über Störungsbehebungen siehe Punkt 5.).
3.3 Eine Befreiung von der Zahlung der GIS- bzw. Rundfunkgebühren tritt durch die Bezahlung der Kabelfernsehgebühr nicht ein. Ebenso gilt eine Befreiung von den GIS- bzw. Rundfunkgebühren nicht als Befreiung von der Bezahlung der Kabelfernsehgebühr.