Tarife Musterklauseln

Tarife. Tarif Erstattungsprozentsatz W115 15 % W120 20 % W120E 20 % W125 25 % W130 30 % W135 35 % W150 50 % W100 100 %
Tarife. Tarif Erstattungssatz für Vorsorge, ambulante Heilbehandlung einschließlich zahnärztliche Behandlung und ambulante Kuren Erstattungssatz für stationäre Behandlung, einschließlich Sanatoriumsbehandlung BB15 15 % 15 % BB20 20 % 20 % BB20E 20 % 20 % BB25 25 % 25 % BB30 30 % 30 % BB35 35 % 35 % BB40 40 % 40 % BB45 45 % 45 % BB50 50 % 50 % BH20 20 % 15 % BH25 25 % 15 % BH30 30 % 15 % BH35 35 % 20 % BH40 40 % 25 % BH45 45 % 30 % BH50 50 % 35 % BB00 Die Erstattungssätze nach Tarif BB00 ergeben sich aus Nr. 9.5.1.
Tarife. Tarife PflegeVorsorge premium (PM1), PflegeVorsorge comfort (PM2) und PflegeVorsorge classic (PM3) - Pflegemonatsgeld 265 Xxxxx XxxxxxXxxxxxxx cash (PE) 273 Tarife MitgliederPflege premium (PM1M), MitgliederPflege comfort (PM2M) und MitgliederPflege classic (PM3M) - Pflegemonatsgeld 277 Tarif MitgliederPflege cash (PEM) 286 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung (AVB/PZV) 290 Tarif PTU - Pflegetagegeld bei Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 304 AWG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die große Anwartschaftsversicherung 306 AWKL - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung 308 Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Optionstarif OT (AVB/OT) 311 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Anwartschaftsversicherung nach Tarif OTB (AVB/OTB) 315 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung 317
Tarife. Tarife TE-Krankentagegeld 231 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (AVB/GEPV 2017) (Teil I Musterbedingungen 2017 §§ 1-27 und Teil II Tarifbedingungen 2017) 234 Pflege FörderBahr Tarif PKB - Staatlich geförderte ergänzende Pflegetagegeldversicherung 251 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegeversicherung (AVB/EPV) 253
Tarife. 1. Die beiden Vertragsparteien gestatten, dass die Flugtarife für Linienluftverkehrsdienste von jedem Luftverkehrsunternehmen auf Grundlage von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festgelegt werden. Interventionen der Vertragsparteien beschränken sich auf: a) die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken; b) den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und c) den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind. 2. Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien unterliegen keiner Einreichpflicht. Unbeschadet dessen haben die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien weiterhin auf Anfrage den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unverzüglich und in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Art und Weise Zugang zu Informationen über vergangene, aktuelle und beabsichtigte Tarife zu gewähren.
Tarife. 10.1 Preise, Optionen und Funktionen hängen von dem gewählten Xxxxx und die veranlassten Änderungen ab. Der Anbieter garantiert nicht, dass die Inhalte eines Tarifs unbegrenzt genutzt werden können, da eine ständige Weiterentwicklung und Anpassung an tatsächliche Bedürfnisse, technische Notwendigkeiten und rechtliche Vorgaben erfolgen muss. Soweit rechtlich und technisch möglich, wird dem Nutzer jedoch im Rahmen einer entsprechenden Mitteilung eine Übergangsfrist eingeräumt. Außerdem hat der Nutzer ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf der jeweiligen Zurverfügungstellung. Dem Nutzer wird der Übergang auf einen anderen, vergleichbaren Tarif angeboten. Sollte der Kunde sein Sonderkündigungsrecht nicht wahrnehmen und/oder der Umstellung bis zum Ablauf der Zurverfügungstellung nicht widersprechen, erfolgt die Umstellung auf den neuen Tarif. Der Nutzer wird herauf gesondert hingewiesen. 10.2 Der Anbieter ist berechtigt, die Preise bei Änderung der Kostenfaktoren angemessen anzupassen. 10.3 Testtarif (Free Trial), Sonderangebote, sonstige eingeschränkte Angebote 10.3.1 Wenn der Nutzer sich für ein kostenlosen Test-Account (Free Trial), ein Sonderangebot oder eine andre Art von beschränkten Angeboten zur Nutzung dieser Dienstleistung registriert, werden dem Nutzer ggfs. zusätzliche AGB vorgelegt. Diese werden ggfs. zusätzlich in die hier vorliegenden AGB aufgenommen und gelten zusätzlich, bei Kollision mit den Vorschriften aus den hier vorliegenden AGB, gelten sie vorrangig.
Tarife. 1. Die Tarife, welche von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Ver- tragspartei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliess- lich der Verbraucherinteressen, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommissionsansätze, eines vernünftigen Gewinns, der Tarife anderer Luftverkehrsunternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen im Markt in Betracht zu ziehen sind. 2. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können, weil sie als unvernünftigerweise diskriminierend, übermässig hoch oder einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Subvention oder Unterstützung oder überrissen er- scheinen. 3. Die Tarife können zwischen den betroffenen bezeichneten Luftverkehrsunter- nehmen der beiden Vertragsparteien und gegebenenfalls nach Beratungen mit ande- ren Luftverkehrsunternehmen vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung kann durch Anwendung des entsprechenden internationalen Tarifkoordinationsmechanis- mus erreicht werden. Keine Vertragspartei macht jedoch die Teilnahme an einer multilateralen Tarifkoordination unter den Luftverkehrsunternehmen zur Vorausset- zung für die Genehmigung irgendeines Tarifes, noch verhindert jede Vertragspartei oder verlangt sie die Teilnahme der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei an solch multilateraler Tarifkoordination. Jedes bezeichnete Luftver- kehrsunternehmen kann nach seinem Belieben Tarife selbst entwickeln. 4. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass ihr die von den bezeichneten Luftver- kehrsunternehmen der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen Tarife für Beförde- rungen von und nach ihrem Gebiet bekannt gegeben oder unterbreitet werden. 5. Die Tarife sind mindestens 15 Tage vor dem für ihre Einführung vorgesehenen Zeitpunkt zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnen. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbehörden der ande- ren Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt. 6. Keine der Luftfahrtbehörden trifft einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechter...
Tarife. Die anwendbaren Tarife sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Vertrages anwendbar und in Kraft sind.
Tarife. 3.1 Die gültigen Tarife und Tarifänderungen (z.B. wegen Änderung oder Erweiterung des Programmpaketes, Änderung von Kosten) werden im Internet verlautbart und erlangen damit Wirksamkeit. 3.2 Störungen berechtigen den Teilnehmer nicht zur Zahlungseinstellung oder Zahlungsminderung (über Störungsbehebungen siehe Punkt 5.). 3.3 Eine Befreiung von der Zahlung der GIS- bzw. Rundfunkgebühren tritt durch die Bezahlung der Kabelfernsehgebühr nicht ein. Ebenso gilt eine Befreiung von den GIS- bzw. Rundfunkgebühren nicht als Befreiung von der Bezahlung der Kabelfernsehgebühr.
Tarife. Familienvertrag für Sie und Ihre Familie – Einzelvertrag für Sie als Einzelperson.