Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestim- men und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern. 31 SR 0.632.20, Anhang 1.B 32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, welche für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wis- senschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsstan- dards stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
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Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen unter Vorbehalt der Bestim- mungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestim- men bestimmen und ihre massgebenden Gesetze Gesetze, Vorschriften, Regulierungen und Politiken Poli- tiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellenbestrebt sicher- zustellen, dass ihre Gesetze, Vorschriften, Regulierungen, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- Arbeitsschutz- und Arbeitsschutzniveau Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten NormenStandards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 11.5 (Internati- onale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 11.6 (Multilaterale Umwelt- übereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, die das in diesen Gesetzen Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter vorgesehene Schutzni- veau zu verbessern. 31 SR 0.632.20, Anhang 1.B 32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, welche für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wis- senschaftlichen, technischen und sonstigen weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsstan- dards Arbeitsbe- dingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
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Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen vorbehältlich der Bestimmun- gen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- Umweltschutz- und Umweltschutzniveau Arbeitsschutzniveau zu bestim- men bestimmen und ihre massgebenden Gesetze innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Politiken entsprechend entspre- chend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten NormenStan- dards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 7.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 7.6 (Multilaterale Umweltüberein- kommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, die das in diesen Gesetzen innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern. 31 SR 0.632.20, Anhang 1.B 32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, welche für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wis- senschaftlichen, technischen und sonstigen weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen NormenStandards, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsstan- dards Arbeitsbe- dingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
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Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter In Anerkennung des souveränen Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Prioritäten sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestim- men bestimmen und ihre massgebenden Gesetze Gesetze, Politiken und Politiken Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- Arbeitsschutz- und Arbeitsschutzniveau Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 8.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeits- übereinkommen) und 8.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, die das in diesen Gesetzen Gesetzen, Politiken und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern. 31 SR 0.632.20, Anhang 1.B 32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, welche für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wis- senschaftlichenwissenschaftlichen, technischen und sonstigen weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen (falls vorhanden) bei der Vorbereitung Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsstan- dards Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
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Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter In Anerkennung des souveränen Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Prioritäten sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- Ar- beitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestim- men bestimmen und ihre massgebenden Gesetze Geset- ze, Politiken und Politiken Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, Ver- tragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- Arbeitsschutz- und Arbeitsschutzniveau Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 8.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 8.6 (Multilaterale Umweltüberein- kommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, die das in diesen Gesetzen Gesetzen, Politiken und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern. 31 SR 0.632.20, Anhang 1.B 32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, welche für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wis- senschaftlichen, technischen und sonstigen weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen (falls vorhanden) bei der Vorbereitung Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- Um- welt- und Arbeitsstan- dards Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
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Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- Umweltschutz- und Umweltschutzniveau Arbeitsschutzniveau zu bestim- men bestimmen und ihre massgebenden Gesetze innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten NormenStan- dards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 7.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 7.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, die das in diesen Gesetzen innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern. 31 SR 0.632.20, Anhang 1.B 32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, welche für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wis- senschaftlichenwissenschaftlichen, technischen und sonstigen weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen NormenStandards, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsstan- dards Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
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Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter ) In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- Umweltschutz- und Umweltschutzniveau Ar- beitsschutzniveau zu bestim- men bestimmen und ihre massgebenden Gesetze innerstaatlichen Gesetze, Rege- lungen und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau Ar- beitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten NormenStandards, Grundsätzen Grunds- ätzen und Übereinkommen nach den Art. 7.5 (Internationale Arbeitsnor- men und Arbeitsübereinkommen) und 7.6 (Multilaterale Umweltüberein- kommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, die das in diesen Gesetzen innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus vorgese- hene Schutzniveau weiter zu verbessern. 31 SR 0.632.20, Anhang 1.B 32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, welche für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
2. ) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung Berücksichti- gung von wis- senschaftlichenwissenschaftlichen, technischen und sonstigen weiteren Informationen sowie so- wie der einschlägigen internationalen NormenStandards, Richtlinien und Empfehlungen Empfeh- lungen bei der Vorbereitung Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsstan- dards Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen Aus- wirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien Vertrags- parteien haben.
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