Rechte an Standardsoftware. 24.4.1 Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. 24.4.2 Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessli- che Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoft- ware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. 24.4.3 Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine be- stimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) einge- räumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar. 24.4.4 Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archi- vierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen. 24.4.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Er- satzhardware zu nutzen. 24.4.6 Lizenzbestimmungen der Hersteller sind nur insoweit gültig, als sie sich auf die Rechteregelung (inkl. Nutzungsrechte) an der Software, inklusive der Folgen allfälliger Verletzungen, beziehen und im Angebot der Leistungserbringerin explizit er- wähnt und diesem vollumfänglich beigelegt sind und sie keine Widersprüche zu zwingenden Bestimmungen des schweizeri- schen Rechts, den Ausschreibungsunterlagen, diesen AGB so- wie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen. Das gilt ins- besondere auch mit Bezug auf die Unterstellung unter schwei- zerisches Recht und den Gerichtsstand gemäss Ziff. 23. Die Leistungsbezügerin ist nur zur Zustimmung zu solchen Lizenz- bestimmungen der Hersteller verpflichtet, wenn dies ausdrück- lich im Angebot der Leistungserbringerin verlangt wird, und nur unter der Bedingung, dass sich diese Bestimmungen aus- schliesslich auf die oben erwähnten Vertragsinhalte beziehen und im Übrigen die Vertragsabwicklung ausschliesslich im di- rekten Verhältnis zwischen der Leistungserbringerin und der Leistungsbezügerin gemäss den zwischen diesen vereinbarten kommerziellen und rechtlichen Bedingungen erfolgt, ohne An- sprüche der Hersteller gegenüber der Leistungsbezügerin. 24.4.7 Falls die Leistungen der Leistungserbringerin Open Source Software beinhalten, so hat sie im Angebot und auch bei einer nachträglichen Leistungsänderung ausdrücklich da- rauf hinzuweisen, unter Angabe der Lizenzbestimmungen, un- ter denen die Open Source Software der Leistungsbezügerin zur Verfügung gestellt wird.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen
Rechte an Standardsoftware. 24.4.1 24.4.1. Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
24.4.2 24.4.2. Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessli- che ausschliess- liche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoft- ware Standard- software in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.
24.4.3 24.4.3. Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine be- stimmte bestimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) einge- räumteingeräumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar.
24.4.4 24.4.4. Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archi- vierungszwecken Ar- chivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellenher- stellen.
24.4.5 24.4.5. Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigtberech- tigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Er- satzhardware Ersatzhardware zu nutzen.
24.4.6 24.4.6. Lizenzbestimmungen der Hersteller sind nur insoweit gültig, als sie sich auf die Rechteregelung (inkl. NutzungsrechteNutzungs- rechte) an der Software, inklusive der Folgen allfälliger VerletzungenVerlet- zungen, beziehen und im Angebot der Leistungserbringerin explizit er- wähnt erwähnt und diesem vollumfänglich beigelegt sind und sie keine Widersprüche zu zwingenden Bestimmungen des schweizeri- schen liechtensteinischen Rechts, den Ausschreibungsunterlagen, diesen AGB so- wie sowie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisenaufwei- sen. Das Dies gilt ins- besondere insbesondere auch mit Bezug auf die Unterstellung Unterstel- lung unter schwei- zerisches liechtensteinisches Recht und den Gerichtsstand gemäss Ziff. 23. Die Leistungsbezügerin ist nur zur Zustimmung Zustim- mung zu solchen Lizenz- bestimmungen Lizenzbestimmungen der Hersteller verpflichtetver- pflichtet, wenn dies ausdrück- lich ausdrücklich im Angebot der Leistungserbringerin Leistungser- bringerin verlangt wird, und nur unter der Bedingung, dass sich diese Bestimmungen aus- schliesslich ausschliesslich auf die oben erwähnten er- wähnten Vertragsinhalte beziehen und im Übrigen die Vertragsabwicklung Ver- tragsabwicklung ausschliesslich im di- rekten direkten Verhältnis zwischen zwi- schen der Leistungserbringerin und der Leistungsbezügerin gemäss den zwischen diesen vereinbarten kommerziellen und rechtlichen Bedingungen erfolgt, ohne An- sprüche Ansprüche der Hersteller gegenüber der Leistungsbezügerin.
24.4.7 24.4.7. Falls die Leistungen der Leistungserbringerin Open Source Software beinhalten, so hat sie im Angebot und auch bei einer nachträglichen Leistungsänderung ausdrücklich da- rauf hinzuweisen, unter Angabe der Lizenzbestimmungen, un- ter unter denen die Open Source Software der Leistungsbezügerin Leistungsbezüge- rin zur Verfügung gestellt wird.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte an Standardsoftware. 24.4.1 24.4.1. Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
24.4.2 24.4.2. Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessli- che ausschliess- liche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoft- ware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.
24.4.3 24.4.3. Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine be- stimmte bestimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) einge- räumteingeräumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar.
24.4.4 24.4.4. Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archi- vierungszwecken Ar- chivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellenherstel- len.
24.4.5 24.4.5. Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigtberech- tigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Er- satzhardware ei- ner Ersatzhardware zu nutzen.
24.4.6 24.4.6. Lizenzbestimmungen der Hersteller sind nur insoweit gültig, als sie sich auf die Rechteregelung (inkl. NutzungsrechteNutzungs- rechte) an der Software, inklusive der Folgen allfälliger VerletzungenVerlet- zungen, beziehen und im Angebot der Leistungserbringerin explizit er- wähnt ex- plizit erwähnt und diesem vollumfänglich beigelegt sind und sie keine Widersprüche zu zwingenden Bestimmungen des schweizeri- schen liech- tensteinischen Rechts, den Ausschreibungsunterlagen, diesen AGB so- wie sowie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen. Das Dies gilt ins- besondere insbesondere auch mit Bezug auf die Unterstellung unter schwei- zerisches liechtensteinisches Recht und den Gerichtsstand gemäss Ziff. 23. Die Leistungsbezügerin ist nur zur Zustimmung zu solchen Lizenz- bestimmungen der Hersteller verpflichtet, wenn dies ausdrück- lich im Angebot der Leistungserbringerin verlangt wird, und nur unter der Bedingung, dass sich diese Bestimmungen aus- schliesslich auf die oben erwähnten Vertragsinhalte beziehen und im Übrigen die Vertragsabwicklung ausschliesslich im di- rekten Verhältnis zwischen der Leistungserbringerin und der Leistungsbezügerin gemäss den zwischen diesen vereinbarten kommerziellen und rechtlichen Bedingungen erfolgt, ohne An- sprüche der Hersteller gegenüber der Leistungsbezügerin.
24.4.7 Falls die Leistungen der Leistungserbringerin Open Source Software beinhalten, so hat sie im Angebot und auch bei einer nachträglichen Leistungsänderung ausdrücklich da- rauf hinzuweisen, unter Angabe der Lizenzbestimmungen, un- ter denen die Open Source Software der Leistungsbezügerin zur Verfügung gestellt wird.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen