Rechte aus dem Anstellungsvertrag Musterklauseln

Rechte aus dem Anstellungsvertrag. Von der Bestellung als Organ der geleiteten Gesellschaft zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft: Die Bestellung als Ge- schäftsführer ist jederzeit widerruflich, während die Abberu- fung nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsver- trags führt. Dazu muss eine gesonderte Kündigung ausge- sprochen werden, über die – wie bei der Abberufung – die Gesellschafterversammlung entscheidet. Durch den Abbe- rufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Ar- beitsverhältnis. Im Anstellungsvertrag kann sich der Ge- schäftsführer x. X. eine Abfindung für den Fall der Kündi- gung unabhängig von der Abberufung zusichern lassen und auch die Kündigungsfristen für beide Seiten. Denn Kündigungsschutz wie beim Arbeitnehmer hat der GmbH- Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen sieht das Bundesarbeitsgericht einen Fremdgeschäftsführer als „arbeitnehmerähnliche Person“ an. Es gelten auch nicht die Kündigungsfristen wie sie für Arbeitnehmer gesetzlich geregelt sind. Veranlassung für eine Abberufung, die grundsätzlich jederzeit auch ohne Grund zulässig ist, ist regelmäßig gegeben, wenn das Ver- trauen der Gesellschafter zum Geschäftsführer gestört ist. Sinnvoll sind auch Regelungen für die Fortzahlung von Bezügen und Kündigungsfristen, wenn der Geschäftsführer sein „Amt“ als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaf- terversammlung niederlegt. Die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ist stets möglich und kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Neben Gehalt, Tantieme, Dienstwagen (mit privater Nut- zungserlaubnis) und Spesenersatz sollte der Geschäftsfüh- rer mit der GmbH im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag folgende wichtige Rechte regeln, weil die Arbeitnehmer- schutzrechte grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer gelten: ◼ Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall; ◼ Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Unfall- versicherungsschutz; ◼ Beitrag zur privaten Altersversorgung; ◼ Urlaubsansprüche; ◼ Anspruch auf Elternzeit; ◼ Rechte nach dem Mutterschutzgesetz; ◼ Einzelheiten über Kündigungsgründe, Fristen und For- malien, Abfindung und Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende; ◼ Anspruch auf Arbeitszeugnis (beim Fremdgeschäftsfüh- rer); ◼ Verkürzung der Verjährungsfristen wegen möglicher Schadenersatzansprüche der GmbH gegen den Ge- schäftsführer; ◼ Keine Anrechnung weiterer Einkünfte bei Karenzent- schädigung aufgrund eines nachve...
Rechte aus dem Anstellungsvertrag. Von der Bestellung als Organ der geleiteten Gesellschaft zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft: Die Bestellung als Ge- schäftsführer ist jederzeit widerruflich, während die Abberu- fung nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsver- trags führt. Dazu muss eine gesonderte Kündigung ausge- sprochen werden, über die – wie bei der Abberufung – die Gesellschafterversammlung entscheidet. Durch den Abbe- rufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Ar- beitsverhältnis. Im Anstellungsvertrag kann sich der Ge- schäftsführer z. B. eine Abfindung für den Fall der Kündi- gung unabhängig von der Abberufung zusichern lassen. Neben Gehalt, Tantieme, Dienstwagen und Spesenersatz sollte der Geschäftsführer mit der GmbH im Geschäftsfüh- rer-Anstellungsvertrag folgende wichtige Rechte regeln, weil die Arbeitnehmerschutzrechte grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer gelten: ◼ Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall; ◼ Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Unfall- versicherungsschutz; ◼ Beitrag zur privaten Altersversorgung; ◼ Urlaubsansprüche; ◼ Anspruch auf Elternzeit; ◼ Rechte nach dem Mutterschutzgesetz; ◼ Einzelheiten über Kündigungsgründe, Fristen und For- malien, Abfindung und Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende; ◼ Anspruch auf Arbeitszeugnis (beim Fremdgeschäftsfüh- rer); ◼ Verkürzung der Verjährungsfristen wegen möglicher Schadenersatzansprüche der GmbH gegen den Ge- schäftsführer; ◼ Keine Anrechnung weiterer Einkünfte bei Karenzent- schädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbe- werbsverbots; Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 ent- schieden, dass die GmbH und ihr Geschäftsführer im An- stellungsvertrag vereinbaren können, dass das Kündi- gungsschutzgesetz für den Geschäftsführer anwendbar ist. Die GmbH kann dann ihrerseits nur bei Fehlverhalten des Geschäftsführers, langer Krankheit oder aus betriebsbe- dingten Gründen kündigen. In einem solchen Fall kann das Gericht u. U. die GmbH zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn bei einer nach dem Kündi- gungsschutzgesetz unwirksamen Kündigung davon ausge- gangen werden kann, dass eine der GmbH dienliche Zu- sammenarbeit zwischen Gesellschaftern und Geschäftsfüh- rer nicht mehr erwartet werden kann. Der Geschäftsführer als Organmitglied auch hat keinen Kündigungsschutz, wenn er durch arbeits- oder gesell- schaftsrechtliche Weisungen in seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis beschränkt ist. Nach dem Wide...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.