Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) ist etwas anderes festgelegt.
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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsver tragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) AVB ist etwas anderes festgelegt.
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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen AVB (Teil B) ist etwas anderes festgelegt.
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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsver- tragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) AVB ist etwas anderes festgelegt.
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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen Bestimmun- gen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedin- gungen (Teil B) ist etwas anderes festgelegt.
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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten versicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) AVB ist etwas anderes festgelegt.
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