Common use of Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall Clause in Contracts

Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) ist etwas anderes festgelegt.

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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsver­ tragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) AVB ist etwas anderes festgelegt.

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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen AVB (Teil B) ist etwas anderes festgelegt.

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Samples: www.raiba-ke-oa.de

Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsver- tragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) AVB ist etwas anderes festgelegt.

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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen Bestimmun- gen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedin- gungen (Teil B) ist etwas anderes festgelegt.

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Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten versicherten Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) AVB ist etwas anderes festgelegt.

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