Common use of Rechtsfolgen einer Verletzung von (Mitwirkungs-)Pflichten Clause in Contracts

Rechtsfolgen einer Verletzung von (Mitwirkungs-)Pflichten. Auf die Freistellungsverpflichtung bzw. die Haftung des Kunden im Fall einer Inanspruchnahme SELLWERKs durch Dritte bei Verletzung der (Mitwirkungs-) Pflichten nach Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Onlinemarketing- Produkte wird hingewiesen. Darüber hinaus kommt SELLWERK mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des Kunden hierfür (mit-) ursächlich ist. Bei Verzögerungen in der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungsleistungen des Kunden bleiben der Vergütungsanspruch SELLWERKs sowie dessen Fälligkeit unberührt.

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Rechtsfolgen einer Verletzung von (Mitwirkungs-)Pflichten. Auf die Freistellungsverpflichtung bzw. die Haftung des Kunden im Fall einer Inanspruchnahme SELLWERKs durch Dritte bei Verletzung der (Mitwirkungs-) Pflichten nach Ziff. 8 der übergeordneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Onlinemarketing- Onlinemarketing-Produkte wird hingewiesen. Darüber hinaus kommt SELLWERK mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des Kunden hierfür (mit-) ursächlich ist. Bei Verzögerungen in der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungsleistungen des Kunden bleiben der Vergütungsanspruch SELLWERKs sowie dessen Fälligkeit unberührt.

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Rechtsfolgen einer Verletzung von (Mitwirkungs-)Pflichten. Auf die Freistellungsverpflichtung bzw. die Haftung des Kunden im Fall einer Inanspruchnahme SELLWERKs durch Dritte bei Verletzung der (Mitwirkungs-) Pflichten nach Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Onlinemarketing- Produkte wird hingewiesen. Darüber hinaus kommt SELLWERK mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des Kunden hierfür (mit-) ursächlich mit-)ursächlich ist. Bei Verzögerungen in der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungsleistungen des Kunden bleiben der Vergütungsanspruch SELLWERKs sowie dessen Fälligkeit unberührt.

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