Rechtsgrundlage für die Emission der Wertpapiere Musterklauseln

Rechtsgrundlage für die Emission der Wertpapiere. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Begebung der Inhaber- Teilschuldverschreibungen sind §§ 793 ff. BGB (Rechte aus der Schuldverschrei- bung auf den Inhaber). Die Vorschrift des § 793 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:
Rechtsgrundlage für die Emission der Wertpapiere. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen unterliegen deutschem Recht. Die Teilschuldverschreibungen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), konkret nach den §§ 793 ff. BGB, auf einer noch nicht erfolgten Beschlussfassung des Vorstands der Gesellschaft ge- schaffen. Das Datum der Beschlussfassung wird in den Endgültigen Angebotsbedingungen angege- ben werden. Der Inhalt einer Teilschuldverschreibung ist in den §§ 793 ff. BGB nur in den Grundzügen gesetzlich näher definiert. Es bieten sich einem Emittenten vielfältige Möglichkeiten, die jeweiligen Anleihekondi- tionen zu gestalten. Eine Schuldverschreibung ist ein Wertpapier, mit dem die Emittentin die Rückzah- lung einer bestimmten Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt und der Gewährung von Zinsen verspricht. Der Anleger hat das unbedingte und unwiderrufliche Recht auf die volle Rückzahlung des Anleihekapitals zu einem festgelegten Datum. Die Gesellschaft als Emittentin haftet mit ihrem gesam- ten Vermögen für die versprochenen Zinszahlungen und die Rückzahlung des Anleihekapitals. Mit dem Kauf/der Zeichnung der in diesem Prospekt angebotenen Teilschuldverschreibungen wird der Käufer/Zeichner Gläubiger, also Kreditgeber der Emittentin. Es handelt sich nicht um eine unterneh- merische Beteiligung. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind nicht mit Stimmrecht ausgestattet und gewähren keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse oder Mitspracherechte und keine Teilnahme- rechte an den Gesellschafterversammlungen. Der Anleihegläubiger hat einen schuldrechtlichen An- spruch gegen die Emittentin zum Zeitpunkt der Fälligkeit auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzah- lung seines eingesetzten Kapitals.

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