Rechtslage Musterklauseln

Rechtslage. Beim Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwegen in freier Natur ist Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Na- turschutzgesetzes (BayNatSchG) zu beachten. Danach ist das Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwe- gen, z.B. land- und forstwirtschaftlichen Wegen, erlaubt, soweit sich diese dazu eignen. Ungeeignet sind sie u.a., wenn • durch die Befahrung mit Fahrrädern (Mountainbikes) eine nachhaltige Beeinträchtigung des Natur- raums nicht auszuschließen ist, • Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden, keine ausreichende Breite aufweisen. Bei ausreichender Breite eines Weges ist eher gewährleistet, dass die Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen kön- nen. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer (Mountainbiker) und Fußgänger (Wanderer), Be- schaffenheit, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der land- und forstwirt- schaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Nach Art. 23 Abs. 4 BayNatSchG bleiben die Vorschriften des Straßen– und Wege- rechts (für öffentliche Straßen und Wege) sowie des Straßenverkehrsrechts unberührt. Das Radfahren abseits der Wege ist nicht vom Recht erfasst, nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 BayNatSchG alle Teile der freien Natur betreten zu dürfen, denn rechtlich gesehen ist das Befahren eine andere Nut- zungsform als das Betreten. Nur auf geeigneten Wegen stellt das Bayerische Naturschutzgesetz das Betre- ten dem Befahren gleich. Das unbefugte Befahren ungeeigneter Wege und das unbefugte Querfeldeinfahren sind von daher verboten und können nach Art. 52 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BayNatSchG mit Geldbuße belegt werden. Ist das Fahrradfahren auf an sich geeigneten Wegen in der freien Natur in einem Gebiet mit den Belangen des übrigen Erholungsverkehrs unvereinbar oder führt es zur Beeinträchtigungen des Naturhaus- halts, können die Naturschutzbehörden es gemäß Art 26 BayNatSchG beschränken oder untersagen. Dane- ben kann das Fahrradfahren durch Schutzverordnungen gemäß III. Abschnitt BayNatSchG (z.B. in Natur- schutzgebieten) beschränkt werden. Überdurchschnittlicher Verkehr mit Fahrrädern kann auch durch ent- sprechende Lenkungsmaßnahmen (z.B. Hinweisschilder) beeinflusst werden.
Rechtslage. Nach der Bayerischen Verfassung ist „der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in freier Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide (...) jedermann gestattet.„ (Art. 141 Abs. 3 Satz 1). Das Bayerische Naturschutzgesetz greift diesen Sachverhalt in Abschnitt V „Erholung in freier Natur„, Art. 21 „Recht auf Naturgenuß und Erholung„ auf und präzisiert dies noch in Art. 22 Abs.1 „Alle Teile der freien Natur (...) können von jedermann unentgeltlich betreten werden.„ Allerdings sagt die Bayerische Verfassung in Art. 141 Abs. 3 Satz 2 auch: „Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen„, d.h. eine Beeinträchtigung der Umwelt ist auch beim Wandern und Bergsteigen zu vermeiden. Der Deutsche Alpenverein und der Landesverband Bayern des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine sind in Bayern nach § 29 BNatSchG anerkannte Naturschutzverbände. Unter Einbeziehung der örtlichen Sektionen bzw. der Zweigvereine und Ortsgruppen wirken sie wie alle anerkannten Verbände bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit.
Rechtslage. Alle zitierten Gesetzesinhalte beziehen sich auf die bei Unterfertigung bestehende Rechtslage. Bei Änderung der Rechtslage gelten die Nachfolgebestimmungen sinngemäß. Aufgehobene Bestimmungen wären dann nicht mehr Inhalt der Vereinbarung. Sollten durch Gesetz oder Judikatur einzelne Vertragspunkte unzulässig werden, so treten nur die betroffenen Regelungen außer Kraft, der übrige Vertrag bleibt jedoch aufrecht.
Rechtslage. Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten –wenn nicht anders vereinbart– die entsprechenden Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, der gültigen Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Rechtslage. 16.1 Bezüglich der Vereinbarungen zwischen Mieter und Op Vakantie in Zeeland liegt ausschließlich die niederländische Rechtsprechung zu Grunde. Der ortsansässige und in Zeeland zugelassene Richter ist berechtigt, bei Streitigkeiten zu schlichten, die im Zusammenhang mit Buchung, Vereinbarungen und Angeboten von Op Vakantie in Zeeland stehen.
Rechtslage. Aktuelles Das OLG Brandenburg (VersR 2010, 491) hat sich mit den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb eines Palettenhubwagens in einem Ladenlokal beschäftigt. Der Senat führt für das betroffene Einzelhandelsgeschäft aus, Palettenhubwagen, wie sie in Geschäftslokalen zum Nachfüllen von Warenbeständen üblicherweise benützt werden, seien sperrig und nicht einfach zu handhaben, insbesondere nicht einfach zu lenken. Mithin bergen sie primär die Gefahr, daß Kunden dadurch Verletzungen ihrer Gesundheit erleiden, falls sie von dem den Wagen bedienenden Personal angefahren bzw. angestoßen werden. Diesen Gefahren könne indessen in erster Linie durch eine vorsichtige, besonders umsichtige Bedienung der Hubwagen durch das Personal, dem entsprechende Anweisungen zu erteilen sind, begegnet werden. Das Personal habe dabei auf Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche aufhalten bzw. sich dort durch die Gänge bewegen, Rücksicht zu nehmen und insbesondere etwaige naheliegende Anstöße zu vermeiden. Weitere Sorgfaltsvorkehrungen sieht das Gericht nicht als erforderlich an, insbesondere kein generelles Verbot der Benutzung von Palettenhubwagen während der Verkaufszeiten (vgl. BGH, VersR 2005, 279 = NJW-RR 2005, 251) oder eine Warnung von Kunden durch Anrufen. Auch braucht das den Wagen bedienende Personal nicht damit zu rechnen, daß sich Kunden – wie im vorliegenden Fall – unvorsichtig rückwärts bewegen und deswegen über einen hinter ihnen befindlichen Palettenhubwagen stolpern und stürzen. Ausreichend und zumutbar sei das Einhalten eines hinreichenden Abstandes zu den Kunden, wobei der Abstand so zu bemessen ist, daß Anstöße mit dem Hubwagen vermieden werden. Schlußbe- trachtung Obwohl in Ladenlokalen mit zu erwartendem starken Besucherverkehr, wie z. B. Supermärkten, Warenhäusern grundsätzlich hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden, läßt es das OLG Brandenburg (aaO) beim Betrieb eines Palettenhubwagens genügen, wenn dem Personal entsprechende Anweisungen erteilt werden, den Wagen vorsichtig und besonders umsichtig zu bedienen, besonders auf Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche aufhalten bzw. sich dort durch die Gänge bewegen, Rücksicht zu nehmen und insbesondere etwaige naheliegende Anstöße zu vermeiden. Weitere Sorgfaltspflichten, etwa ein generelles Verbot der Benutzung von Hubwagen während der Verkaufszeiten oder zumindest das Anrufen der Kunden hält der Senat nicht für erforderlich. Diese Sichtweise ist auch grundsätzl...
Rechtslage a) Auf der DoKomi sollten vorrangig Artikel ausgestellt und verkauft werden, die Manga, Anime und Japan betreffen. Der Aussteller/Xxxxxxx hat sich dabei selbst um die Einhaltung geltenden Rechts zu kümmern, insbesondere des Jugendschutzgesetzes.
Rechtslage. 11.1 Der Kunde übernimmt die Gewähr, dass bei Entwicklung oder Produktion entsprechend seiner Vorlagen, Muster o.ä. keinerlei Schutzrechte in patent-, muster- oder markenrechtlicher Hinsicht verletzt werden. Sollte von Dritten unter Berufung auf deren Schutzrechte die Herstellung bestellter Ware behindert werden, sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung einer Rechtslage die Produktion einzustellen und Schadensersatz zu verlangen.
Rechtslage. LIZENZIERUNG NUTZUNGSRECHT ZENTRALISIEREN

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.