Rechtslage Musterklauseln

Rechtslage. Nach der Bayerischen Verfassung ist „der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in freier Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide (...) jedermann gestattet.„ (Art. 141 Abs. 3 Satz 1). Das Bayerische Naturschutzgesetz greift diesen Sachverhalt in Abschnitt V „Erholung in der freien Natur„, Art. 21 „Recht auf Naturgenuß und Erholung„ auf und präzisiert dies noch in Art. 22 Abs. 1: „Alle Teile der freien Natur (...) können von jedermann unentgeltlich betreten werden.„ Allerdings sagt die Bayerische Verfassung in Art. 141 Abs. 3 Satz 2 auch: „Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen„, d.h. eine Beeinträchtigung der Umwelt ist auch beim Klettern möglichst zu vermeiden. Als in Deutschland für den Bergsport zuständiger Fachverband und in Bayern anerkannter Naturschutzverband nach § 29 BNatSchG ist der DAV bei allen Unterschutzstellungsverfahren unter Einbeziehung der örtlichen Sektionen zu hören und zu beteiligen.
Rechtslage. Beim Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwegen in freier Natur ist Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Na- turschutzgesetzes (BayNatSchG) zu beachten. Danach ist das Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwe- gen, z.B. land- und forstwirtschaftlichen Wegen, erlaubt, soweit sich diese dazu eignen. Ungeeignet sind sie u.a., wenn • durch die Befahrung mit Fahrrädern (Mountainbikes) eine nachhaltige Beeinträchtigung des Natur- raums nicht auszuschließen ist, • Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden, keine ausreichende Breite aufweisen. Bei ausreichender Breite eines Weges ist eher gewährleistet, dass die Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen kön- nen. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer (Mountainbiker) und Fußgänger (Wanderer), Be- schaffenheit, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der land- und forstwirt- schaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Nach Art. 23 Abs. 4 BayNatSchG bleiben die Vorschriften des Straßen– und Wege- rechts (für öffentliche Straßen und Wege) sowie des Straßenverkehrsrechts unberührt. Das Radfahren abseits der Wege ist nicht vom Recht erfasst, nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 BayNatSchG alle Teile der freien Natur betreten zu dürfen, denn rechtlich gesehen ist das Befahren eine andere Nut- zungsform als das Betreten. Nur auf geeigneten Wegen stellt das Bayerische Naturschutzgesetz das Betre- ten dem Befahren gleich. Das unbefugte Befahren ungeeigneter Wege und das unbefugte Querfeldeinfahren sind von daher verboten und können nach Art. 52 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BayNatSchG mit Geldbuße belegt werden. Ist das Fahrradfahren auf an sich geeigneten Wegen in der freien Natur in einem Gebiet mit den Belangen des übrigen Erholungsverkehrs unvereinbar oder führt es zur Beeinträchtigungen des Naturhaus- halts, können die Naturschutzbehörden es gemäß Art 26 BayNatSchG beschränken oder untersagen. Dane- ben kann das Fahrradfahren durch Schutzverordnungen gemäß III. Abschnitt BayNatSchG (z.B. in Natur- schutzgebieten) beschränkt werden. Überdurchschnittlicher Verkehr mit Fahrrädern kann auch durch ent- sprechende Lenkungsmaßnahmen (z.B. Hinweisschilder) beeinflusst werden.
Rechtslage a) Auf der DoKomi sollten vorrangig Artikel ausgestellt und verkauft werden, die Manga, Anime und Japan betreffen. Der Aussteller/Xxxxxxx hat sich dabei selbst um die Einhaltung geltenden Rechts zu kümmern, insbesondere des Jugendschutzgesetzes. b) Unzulässig ist die Ausstellung solcher Werke, deren Verbreitung, Ausstellung usw. durch Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verboten sind. Für diese ausgeschlossenen Werke darf auch nicht geworben werden. c) Dem Veranstalter ist es freigestellt, Ausstellern/Händlern den Verkauf von Waren auch ohne Nennung von Gründen zu verwehren.
Rechtslage. Fachgebiet Schadenersatzrecht Thema Grundlagen
Rechtslage. 11.1 Der Kunde übernimmt die Gewähr, dass bei Entwicklung oder Produktion entsprechend seiner Vorlagen, Muster o.ä. keinerlei Schutzrechte in patent-, muster- oder markenrechtlicher Hinsicht verletzt werden. Sollte von Dritten unter Berufung auf deren Schutzrechte die Herstellung bestellter Ware behindert werden, sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung einer Rechtslage die Produktion einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. 11.2 Ist eine vertragsgemäße Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben nicht möglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. 11.3 Rechtsverbindliche Vertragsgrundlage ist ausschliesslich ein Kaufvertrag und unsere Auftragsbestätigung. Inhalte von Emails haben keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. 11.4 Wir sind grundsätzlich zu keinerlei Schadensersatz oder zur Zahlung von Verzugsstrafen o. ä. verpflichtet. Dies gilt u.a. sowohl für Materialfehler, Falschlieferungen oder Lieferverzögerungen auch in extremen Situationen. 11.5 Von SolteQ erstellte Fotos und Abbildungen des Hauses und Daches des Bauvorhabens, auf denen SolteQ-Produkte zu sehen sind, unabhängig davon, wer die Bilder oder Videos erstellt hat, sind Eigentum und Lizenz von SolteQ und dürfen frei verwendet werden. Eventuell abgebildete Personen müssen unverzüglich nach Auftragsunterzeichnung schriftlich bestätigen, dass diese nicht abgebildet und ggf. veröffentlicht werden möchten. Ansonsten gilt es als genehmigt, SolteQ verbleibt das Recht zur freien Nutzung. Gewerbliche Vertriebspartner, Ausführer, Dachdecker und Händler, haben dafür zu sorgen, dass eine Genehmigung vom Bauherrn eingeholt wird. Fotos und Abbildungen des Hauses und Daches des Bauvorhabens, auf denen SolteQ-Produkte zu sehen sind, unabhängig davon, wer die Bilder oder Videos erstellt hat, sind grundsätzlich im Eigentum oder Miteigentum und Lizenz oder Mitlizenz von SolteQ. Dies wird durch Bestellung bei SolteQ bestätigt. Ansonsten haftet der Besteller für entstehende Ansprüche seitens des Kunden, sowie bei SolteQ entstandene Schäden. Der Besteller akzeptiert ausdrücklich, dass er Sorge zu tragen hat, dass die Bilder von SolteQ frei verwendet werden dürfen. 11.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon, wo die Leistung zu erbringen ist oder wo der Leistungserfolg einzutreten hat. 11.7 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Deutschland und Sitz des Unternehmens SolteQ. Es gilt deutsches ...
Rechtslage. Alle zitierten Gesetzesinhalte beziehen sich auf die bei Unterfertigung bestehende Rechtslage. Bei Änderung der Rechtslage gelten die Nachfolgebestimmungen sinngemäß. Aufgehobene Bestimmungen wären dann nicht mehr Inhalt der Vereinbarung. Sollten durch Gesetz oder Judikatur einzelne Vertragspunkte unzulässig werden, so treten nur die betroffenen Regelungen außer Kraft, der übrige Vertrag bleibt jedoch aufrecht.
Rechtslage. 16.1 Bezüglich der Vereinbarungen zwischen Mieter und Op Vakantie in Zeeland liegt ausschließlich die niederländische Rechtsprechung zu Grunde. Der ortsansässige und in Zeeland zugelassene Richter ist berechtigt, bei Streitigkeiten zu schlichten, die im Zusammenhang mit Buchung, Vereinbarungen und Angeboten von Op Vakantie in Zeeland stehen.
Rechtslage. Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten –wenn nicht anders vereinbart– die entsprechenden Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, der gültigen Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Rechtslage. LIZENZIERUNG NUTZUNGSRECHT ZENTRALISIEREN

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  • Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

  • Rechtsgrundlage 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 1 bis 3 SGB IX

  • Rechtsmängel Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  • Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

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