Common use of Rechtsprechung und Verwaltung Clause in Contracts

Rechtsprechung und Verwaltung. 19 Rechtsprechung 1. Für die Rechtsprechung in Angelegenheiten zwischen DFL e.V., DFL GmbH und den Spielern gelten die Vorschriften gemäß § 20 der Satzung des DFL e.V. Schuldhafte Verstöße und Verletzungen dieser Ordnung werden geahndet. Im Übrigen sich aus dieser Ordnung ergebende Streitigkeiten werden in § 20 LOS geregelt oder es wird der Kontrollausschuss des DFB im Rahmen seiner ihm durch die Satzung des DFB zugewiesenen Zuständigkeit tätig. 2. Als Strafarten kommen die in § 44 der Satzung des DFB (Strafgewalt und Strafarten) Genannten in Betracht. Davon unbenommen ist die Möglichkeit des Kontrollausschusses des DFB, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und auf der Grundlage geltender Ordnungen Anträge beim DFL e.V. auf Versagen oder Entziehung der Lizenz für Spieler zu stellen. Von diesen Vorschriften bleibt das Recht der Clubs unberührt, Vertragsverletzungen ihrer Spieler zu ahnden. 3. Streitigkeiten zwischen dem DFL e.V., der DFL GmbH und dem DFB sowie den Lizenzspielern können nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenweges durch ein neutrales Ständiges Schiedsgericht für Lizenzspieler entschieden werden. Die Parteien schließen dahingehend einen Schiedsgerichtsvertrag (Anhang II). 4. Für das Begnadigungsrecht gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des DFL e.V. und des DFB. Der DFL e.V. kann nach § 5 seiner Satzung der DFL GmbH Aufgaben zur eigenständigen und selbstverantwortlichen Wahrnehmung übertragen. Danach ist die DFL GmbH für die sich aus dieser Lizenzordnung Spieler ergebenden Entscheidungen zuständig: a) für die Erteilung und den Entzug von Lizenzen an Spieler b) für die Erteilung und den Entzug von Spielberechtigungen an Lizenzspieler für einen Club c) für die Erteilung von Spielberechtigungen an Amateure / Vertragsspieler, die für eine Lizenzmannschaft eines Clubs spielberechtigt sein sollen sowie den Entzug von Spielberechtigungen d) für die Genehmigung der Teilnahme von Lizenzspielern an Abschiedsspielen, Benefizspielen und Wohltätigkeitsspielen etc. e) für die Genehmigung des Einsatzes von Gastspielern in Freundschaftsspielen einer Lizenzmannschaft. Die Entscheidungen der DFL GmbH erfolgen nach ihrer Geschäftsordnung. Entscheidungen der DFL GmbH ergehen durch Beschluss; ablehnende Entscheidungen sind unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu begründen. Die Betroffenen können innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde erheben. Dabei vorgebrachte neue Tatsachen innerhalb dieser Ausschlussfrist müssen substantiiert und belegt sein. Die Beschwerde ist zu begründen und bei der DFL GmbH einzulegen, die ihr abhelfen kann. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Gesichtspunkten auf maximal zwei Tage abgekürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann/können der/die Betroffene(n) nach Zustellung der Entscheidung innerhalb von fünf Tagen unter Vortrag neuer Tatsachen Beschwerde erheben. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist ein neuer Tatsachenvortrag nicht mehr zulässig. Die Beschwerde ist zu begründen und beim Präsidium des DFL e.V. einzulegen, der nach Anhörung der Betroffenen und der Vorinstanz endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Gesichtspunkten auf maximal zwei Tage abgekürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden. § 11 Nr. 5 LO findet entsprechende Anwendung.

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Samples: Lizenzordnung Spieler (Los), Lizenzordnung Spieler, Lizenzordnung Spieler