Rechtsprechung vor dem TzBfG Musterklauseln

Rechtsprechung vor dem TzBfG. Der Abschluss des Arbeitsvertrags ist kein be- dingungsfeindliches Rechtsgeschäft. Dem Ar- beitsvertrag kann also grundsätzlich eine Bedin- gung beigefügt werden. Dies kann auch eine auflösende Bedingung sein. Eine auflösende Bedingung kann auch für die Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbart werden (BAG NZA 2003, 611). Die Rechtsprechung, insbesondere des BAG, hatte schon vor dem Inkrafttreten des TzBfG Grundsätze des Befris- tungsrechts (Befristeter Arbeitsvertrag IV und VII.1) auf die auflösende Bedingung angewandt. Danach gelten dann, wenn der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird, die §§ 4 II, 5, 14 I und IV, 15 II, III und V sowie 16 bis 20 entsprechend. Das bedeutet im Wesentlichen: – Die grundsätzliche Zulässigkeit auflösen- der Bedingungen ist gesetzlich anerkannt. Es gilt gesetzliche Schriftform (§ 14 IV TzBfG). – Stets ist nunmehr für die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung ein Sachgrund im Sinne des Befristungsrechts (§ 14 I TzBfG) erforderlich. Nicht jeder Sachgrund i. S. von § 14 I TzBfG wird jedoch auch eine auf- lösende Bedingung rechtfertigen können. – Der Bedingungseintritt als solcher beendet nicht automatisch das auflösend bedingte Arbeitsverhältnis. Vielmehr müssen die zu IV.1 geschilderten Voraussetzungen erfüllt werden. Die übrigen anwendbaren Bestimmungen des TzBfG (§ 4 II: Diskriminierungsverbot, § 5: Benachteiligungsverbot, § 18: Information über unbefristete Arbeitsplätze, § 19: Aus- und Wei- terbildung, § 20: Information der Arbeitneh- mervertretung) sind für die Praxis von geringe- rer Bedeutung.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.