Klagefrist Musterklauseln

Klagefrist. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen in geschriebener Form abgelehnt hat.
Klagefrist. Eine Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort ange- kommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebro- chen worden ist. § 14 FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN UND FLUGSTREICHUNGEN / FLUGZEITÄNDE- RUNGEN, PASSAGIERRECHTE‌ 14.1 Änderung der planmäßigen Abflugzeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände, Sofortige Mitteilung an Fluggast 14.1.1 Condor ist berechtigt, die planmäßigen Abflugzeiten zu ändern, wenn und soweit die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wä- ren. 14.1.2 Solche außergewöhnlichen Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedin- gungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb ei- nes Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks vorliegen. Condor trägt die Be- weislast dafür, dass die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 14.1.3 Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis set- zen. 14.2 Änderung der planmäßigen Abflugzeit aufgrund flugbetrieblicher Gründe, Mittei- lung an Fluggast 2 Wochen vor planmäßiger Abflugzeit 14.2.1 Condor ist weiter berechtigt, die planmäßigen Abflugzeiten zu ändern, wenn die Ände- rung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wird und auf flug- betriebliche Gründe zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 14.2.2 Solche flugbetrieblichen Gründe können insbesondere bei notwendigen Änderungen im Rahmen der staatlichen Zuteilung der Start- und Landerechte (Slot-Vergabe) und bei Einschränkungen des operativen Betriebes an Flughäfen sowie durch nationale und internationale Flugsicherheits- und Verkehrsrechtsbehörden vorliegen. Condor trägt die Beweislast dafür, dass die Änderung auf flugbetriebliche Gründe zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 14.2.3 Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit u...
Klagefrist. Will ein Mitarbeiter geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 KSchG. ⮚ Mitwirkungspflichten von Praxisinhaber und Mitarbeiter Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung‌ Mitarbeiter sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen. Zur Fristwahrung und zur Erleichterung der Arbeitsuchendmeldung kann diese auch telefonisch erfolgen. Die persönliche Meldung muss dann aber in jedem Fall in einem Termin zur persönlichen Beratung nachgeholt werden. Die Meldung wird erst wirksam, wenn der Mitarbeiter den vereinbarten Termin mit der Agentur für Arbeit wahrnimmt. Auch wenn der Praxisinhaber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung. Die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen. Grundlage hierfür bildet § 38 Abs. 1 SGB III.
Klagefrist. Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so ist der bestrittene Versicherungsanspruch bei Vermeidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer Frist von 12 Monaten (§ 12 Abs 3 VersVG) geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Anspruchsberechtigte schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch auf Versicherungsschutz bestritten wird.
Klagefrist. Jegliche Klage auf Schadensersatz muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Ankunft des Flugzeuges oder ab dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, erhoben werden.
Klagefrist. Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten ge- richtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die Helvetia dem Versiche- rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Xxxxxx der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen in ge- schriebener Form abgelehnt hat.
Klagefrist. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die auflösende Bedingung eines Arbeitsvertra- ges rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem Bedingungseintritt Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des Bedingungseintritts nicht beendet ist. Die

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  • Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Lieferfrist 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.