Auflösende Bedingung Musterklauseln

Auflösende Bedingung. Diese Sonder-ATGB stehen unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung der o.g. Auflagen bzw. Maßgaben eines zuständigen Verbandes oder Behörde zum Zuschauer(teil-)ausschluss im Sonderspielbetrieb. Das heißt, sobald diese behördlichen oder verbandsseitigen Maßgaben keine Geltung mehr beanspruchen, insbesondere wenn Veranstaltungen wieder vor einer nicht reduzierten Zuschauermenge stattfinden (können), der Sonderspielbetrieb also zugunsten des Regelspielbetriebs endet, verlieren diese Sonder-ATGB ihre Geltung; fortan gelten sodann die ATGB wieder in ihrem ursprünglichen Umfang.
Auflösende Bedingung. 12.1 Der Vertrag wird ohne Kostenfolge für beide Vertragspartner aufgelöst, wenn die er- forderlichen rechtskräftigen Bewilligungen (z.B. Gemeinde, Kanton, SAK, ESTI) nicht er- teilt werden. 12.2 Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch grössere kostenmässige Unsicher- heiten bestehen (z. B. gemäss Ziff. 7.4), kann der Mieter den Vertrag jederzeit auflö- sen, ohne Kostenfolge für den Mieter.
Auflösende Bedingung. Die Wirksamkeit der einzelnen Forderungskaufverträge über Vertragsforderungen ist auflösend bedingt durch die Mitteilung des VU an Verifone, dass entweder eine Zahlung auf eine Vertragsforderung direkt an das VU erfolgt ist oder dass das VU dem Händlerkunden den Forderungsbetrag wieder gutgeschrieben hat (z. B. infolge einer berechtigten Kundenreklamation). Sofern eine auflösende Bedingung im Sinne von Satz 1 vorliegt, berührt dies die Wirksamkeit der einzelnen Forderungskaufverträge nur in der Höhe des je- weiligen Betrages, in dessen Höhe eine Zahlung direkt an das VU oder eine Gutschrift erfolgt ist.
Auflösende Bedingung. Werden die von GRAITEC für den Erwerb der Softwareprogramme ausgestellten Rechnungen nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Datum ihrer Fälligkeit bezahlt, erlöschen die verliehenen Rechte automatisch, ohne dass eine Inverzugsetzung des Kunden notwendig ist. Da der dem Kunden erteilte vorläufige Aktivierungscode automatisch verfällt, wird das Programm deaktiviert und kann erst dann wieder aktiviert werden, wenn GRAITEC nach der Zahlung des vereinbarten Preises einen neuen Aktivierungscode übermittelt. Die Deaktivierung des Softwareprogramms hat keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, zu dessen Erfüllung der Kunde durch vollständige Bezahlung der Bestellung weiterhin verpflichtet is
Auflösende Bedingung. Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Rechtsformumwandlung der Industriellen Betriebe Interlaken von einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine Aktiengesellschaft und der Erlass der Aufgaben- übertragungsreglemente für die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung in den Einwohnergemeinden Matten bei Interlaken und Unterseen durch die zuständigen Gemeindeorgane rechtskräftig genehmigt werden sowie die Industrielle Betriebe In- terlaken AG auf den 1. Januar 2019 gegründet werden kann.
Auflösende Bedingung. Die Wirksamkeit des Nachrangdarlehens- vertrags ist dadurch auflösend bedingt, dass die im Nachrangdarlehensvertrag genannten Auszahlungsvoraussetzungen achtzehn (18) Tage nach Ablauf der auf REACAPITAL genannten Funding-Frist nicht vorliegen. Der Anleger wird bei Eintritt der auflösenden Bedingung unverzüglich per E-Mail unterrichtet.
Auflösende Bedingung. Sollte für den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation die Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder die Mitbenützung einer fremden nichtöffentlichen Kanalisation oder Entwässerungsanlage erforderlich sein und eine gütliche Einigung über die Fremdgrundstücksinanspruchnahme oder die Mitbenützung nicht Zustandekommen, so gilt der Anschlussvertrag (Vertragsteil B) als aufgelöst.
Auflösende Bedingung. Wird bis zum 17.10.2019 die Fundingschwelle von EUR 70.000,-- nicht erreicht, gilt der Treuhandvertrag zu diesem Datum als aufgelöst. Der Treuhänder ist diesfalls verpflichtet, den treuhändig übernommenen Betrag von EUR --- abzüglich anteiliger Barauslagen an den Treugeber binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Aufgrund gesetzlich vorgesehener Rücktrittsrechte, kann es sein, dass trotz Erreichen der Fundingschwelle per 17.10.2019 die Fundingschwelle durch Rücktritte nicht erreicht wird. Es besteht somit eine zweite auflösende Bedingung, dass die Fundingschwelle durch Rücktritte per 31.10.2019 nicht mehr erreicht ist.
Auflösende Bedingung. Die wirtschaftliche und technische Realisierbarkeit der Herstellung Ihres Anschlusses hängt von einem positiven Ergebnis einer noch durchzuführenden generellen und individuellen Machbarkeitsanalyse ab. Der gegenständliche Vertrag wird daher unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass diese von VP durchzuführende oder zu beauftragende Machbarkeitsanalyse hinsichtlich der wirtschaftlichen und technischen Realisierbarkeit Ihres Anschlusses zu einem negativen Ergebnis kommt. Sollte die Machbarkeitsanalyse zu einem negativen Ergebnis kommen, kommt demnach der gegenständliche Vertrag nicht zu Stande und steht diesfalls weder Ihnen noch VP ein Entgelt zu. Da das Ergebnis dieser Machbarkeitsanalyse von einer Vielzahl an Faktoren (Realisierbarkeit eines geografisch zusammenhängenden Ausbaugebiets, Anschlussquote, möglicher Ausbau durch Dritte, wirtschaftliche Möglichkeit von Backhauling, Förderfinanzierung, Anzahl der Haushalte im Ausbaugebiet, Zurverfügungstellung eines POP-Standorts durch die Gemeinde etc.) abhängt und wesentliche dieser Faktoren auch erst nach hinreichendem Rücklauf der gegenständlichen Bestellformulare evaluiert werden können, kann die Durchführung der Machbarkeitsanalyse auch längere Zeit in Anspruch nehmen. VP wird sich bemühen, die Durchführung der Machbarkeitsanalyse ehestmöglich zu bewerkstelligen und wird Ihnen das Ergebnis der Machbarkeitsanalyse ehestmöglich nach deren Durchführung, längstens jedoch binnen 36 Monaten nach unterfertigter Retournierung dieses Bestellformulars, schriftlich mitteilen (bei positivem Ergebnis „Freigabe“ gemäß Pkt. 5 und 6).

Related to Auflösende Bedingung

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.

  • Zusätzliche Bedingungen Für Vereinbarungen für Cloud-Services (oder vergleichbare Cloud-Basisvereinbarungen), die vor dem 1. Januar 2019 unterzeichnet wurden, finden die Bedingungen unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxx Anwendung.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Sonstige Bedingungen 19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. 19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertra- gung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertra- gung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschul- deten Leistungen zu beauftragen. 19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. 19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa. 19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Besonderer Teil Kabelanschluss

  • Sonderbedingungen In Ergänzung zu den folgenden Sonderbedingungen gelten die Bedingungen für UnionDepots der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie diesen Sonderbedingungen nicht widersprechen.

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

  • Allgemeine Bedingungen 35 Vorbehalt der Selbstbelieferung § 36 Vergütung, Zahlungen 1. Die Vergütung für die Überlassung von Programmen wird nach erfolgter Lieferung fällig. Bei Nutzungsverträgen wird die Vergütung nach Zustellung der Zugangsdaten fällig. Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen von Softfolio nach Auf-and vergütet. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von Softfolio sofern nichts anderes vereinbart ist. Softfolio kann monatlich abrechnen. 2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und Reisezeiten auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten. 3. Zahlungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. 4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 5. Das Recht des Kunden zur Nutzung der von Softfolio gelieferten Programme ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. 6. Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Leistung seitens Softfolio zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder die von Softfolio anerkannt worden sind. 1. Der Kunde erkennt an, dass die von Softfolio gelieferten bzw. erstellten Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt sind und Betriebsgeheimnisse von Softfolio bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Programme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden. 2. Falls Softfolio dem Kunden Quellprogramme zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Softfolio zugänglich machen. Softfolio darf die Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. Bauknecht Softfolio braucht die Zustimmung jedoch nicht dafür zu geben, dass ein Dritter die Pflege der Programme übernimmt. 3. Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu notwendigen Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Fall der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen. 4. Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen. 5. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation der Programme nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen. 1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Sicherung der von ihm gespeicherten Dateien und Daten selbst verantwortlich. 2. Soweit erforderlich, insb. soweit die Leistungen von Softfolio zu Änderungen in den Datensicherungsabläufen des Kunden führen, wird Softfolio den Kunden in die geänderten Datensicherungsabläufe einweisen. 1. Der Kunde wird Softfolio auf Wunsch Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür bei sich einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde evtl. anfallende Leitungskosten. 2. Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens Softfolio erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. Softfolio wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren. 3. Ermöglicht der Kunde die Fernbetreuung nicht, erstattet er Softfolio den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern. 1. Soweit Softfolio im Rahmen der unter diesem Vertrag ausgeführten Leistungen (i) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden, und/oder (ii) diese personenbezogenen Daten anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz, ab dem 25.05.2018 aus der Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten bzgl. der IT-Anlage des Kunden oder bzgl. auf diesen IT-Anlagen befindlicher Software. 2. Softfolio wird die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten oder nutzen. Gehen die Weisungen des Kunden über die Anforderungen der DS-GVO hinaus, hat der Kunde den Softfolio hierdurch entstehenden Aufwand zu vergüten. Softfolio wird den Kunden unverzüglich darauf hinweisen, wenn Softfolio der Ansicht ist, dass eine Weisung von dem Kunden gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. 3. Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts im Hinblick auf (i) die Erhebung der betreffenden personenbezogenen Daten,