Regressrecht Musterklauseln

Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 61 kein Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 62 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht. 2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit Ihnen für die Rückzahlung der für sie erbrachten Leistungen.
Regressrecht. Im Schadenfall tritt die Gesellschaft, außer bei aus- drücklichem Verzicht, laut Art. 1916 des ital. ZGB, in die Rechte des Versicherten gegenüber den haftba- ren Dritten ein, bis zur Höhe der bezahlten Entschä- digung.
Regressrecht. Die vom Versicherer erbrachten Leistungen sind vom Versiche- rungsnehmer zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich nachträg- lich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risiko- ausschlusses gemäß Pkt. 9. kein Versicherungsschutz bestan- den hat. Das gilt auch, wenn der Versicherer wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Pkt. 10. leistungsfrei ist, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 des Versi- cherungsvertragsgesetzes besteht. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Ri- sikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen soli- darisch mit dem Versicherer für die Rückzahlung der für sie erbrachten Leistungen.
Regressrecht. Im Schadenfall tritt die Gesellschaft, außer bei aus- drücklichem Verzicht, laut Art. 1916 des ital. ZGB, in die Rechte des Versicherten gegenüber den haftbaren Dritten ein, bis zur Höhe der bezahlten Entschädigung.
Regressrecht. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer aus dem versicherten Ereig- nis gegenüber den für den Schaden verantwortlichen Personen oder Dritten zustehen, gehen auf die Basler über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Die Basler kann vom Versicherungsnehmer eine schriftli- che Abtretungserklärung verlangen. Der Versicherungsnehmer ist der Basler für jede Schmälerung ihrer Regressrechte verantwortlich.
Regressrecht. ERGO Unwetterwarnung

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  • Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Telefon 04161/727-555, Fax 04161/727-419, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Zutrittsrecht Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

  • Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

  • Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  • Eigentumsrecht und Urheberrecht 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.