Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen. 10.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Fluggastversicherungen können die Versicherten den Anspruch auf die Versicherungsleistung selbstständig gegen den Versicherer geltend machen. 10.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestim- mungen sind auf dessen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. 10.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
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