Rechtswidrigkeit Musterklauseln

Rechtswidrigkeit. 248 Die deliktische Haftung setzt stets Rechtswidrigkeit voraus (anders die im Sachenrecht normierte zivilrechtliche Aufopferung, siehe Fall: Das Ausweichmanöver). Die dem Schädiger zurechenbare Verletzung eines der traditionellen Rechtsgüter indiziert die Rechtswidrigkeit (anders bei Rahmenrechten, siehe unten). Es besteht kein abgeschlossener gesetzlicher Katalog von Rechtfertigungsgründen im Sinne eines numerus clausus, der der Rechtsentwicklung von vornherein hinzunehmende Grenzen setzen würde. 249 Die echte berechtigte GoA (§ 683 Satz 1 BGB) schließt die Rechtswidrigkeit und damit die deliktische Haftung aus. Ansonsten erlaubt das Zivilrecht die Notwehr als diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist, § 227 Abs. 2 BGB. Eingriffe in die Güter unbeteiligter Dritter sind dadurch nicht gedeckt. Das Zerstören einer Sache, von der Gefahr droht, kann wegen defensiven Notstands (§ 228 BGB) und das Zerstören von Sachen zur Abwehr anderweitig drohender Gefahren durch Notstand (§ 904 Satz 1 BGB) gerechtfertigt sein (siehe Fall: Das Ausweichmanöver). Daneben kommen Vorschriften über die Selbsthilfe (§§ 229 f., 859 BGB), Verfolgungs- (§ 867 BGB) und Wegnahmerechte (§ 997 BGB) als Rechtfertigungsnormen in Betracht, ferner ein strafrechtlicher Notstand (§ 34 StGB) und möglicherweise Sozialadäquanz (sehr selten und sehr str.) sowie verkehrsrichtiges Verhalten (str., siehe Fall: Das Ausweichmanöver).
Rechtswidrigkeit. V hat hier durch das Nichtanliegen des Maulkorbs gegen seine bestehende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, so dass Rechtswidrigkeit gegeben ist (vgl. dazu genauer die Ausführungen im Grundfall).
Rechtswidrigkeit. Deckt sich das Verhalten eines Schädigers mit einem der Deliktstatbestände der LEX AQUILIA (1. od. 3. Kap.), so ist die Rechtswidrigkeit der gesetzten Handlung zu vermuten. Durch einen sog Rechtfertigungsgrund kann jedoch die Annahme der Rechtswidrigkeit widerlegt sein, die Rechtswidrigkeit wird aufgehoben, der Handelnde verhält sich rechtmäßig und haftet nicht. Solche Rechtfertigungsgründe sind: 1.) Notwehr a) Daraufhin attackiert P den W mit einer Lanze, woraufhin W dem P in der resultierenden Schlägerei ein Auge ausschlägt. b) In der resultierenden Schlägerei gewinnt W die Oberhand und schlägt darauf dem P gezielt ein Auge aus. c) W verfolgt den P und beginnt auf ihn einzuprügeln, dabei schlägt er ihm ein Auge aus. → a) Hier liegt ein Fall der Notwehr vor. Schadenszufügung des W ist gerechtfertigt, er haftet ggü P nicht.
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