Äußerungstatbestände Musterklauseln

Äußerungstatbestände. 258 Die beiden Rahmenrechte sind häufig im Zusammenhang mit Äußerungen relevant. Die speziellen Äußerungstatbestände (§ 824 BGB, §§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, 186 f. StGB, siehe Fall: Der Bankenrun) müssen vor dem Recht am Unternehmen (Subsidiaritätserfordernis) und sollten vor dem Persönlichkeitsrecht geprüft werden. Sie sind spezieller. Es ist darüber hinaus aufbau- und klausurtechnisch sehr vorteilhaft, sie als erstes zu untersuchen, weil dann unter gesetzliche Tatbestandsmerkmale subsumiert werden kann. Zugleich kann dann zwanglos geklärt werden, ob das Äußern von Tatsachen oder von Meinungen infrage steht. 259 § 824 Abs. 1 BGB setzt eine Äußerung voraus, die dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist. Die Vorschrift verlangt neben anderen Voraussetzungen insbesondere, dass die Äußerung eine „Tatsache“ zum Gegenstand hat, also etwas Geschehenes oder Bestehendes, das in die Wirklichkeit getreten und einer objektiven Klärung und dem Beweis zugänglich ist. Die Angabe muss außerdem eine bestimmte Schädigungseignung haben und der Wahrheit zuwider geäußert werden. Die Vorschrift schützt allein vor Falschäußerungen. Der Anspruch entfällt, wenn der Äußernde in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, § 824 Abs. 2 BGB. 260 Die Tatsache ist von der Meinung abzugrenzen. „Meinung“ ist im Grundsatz alles, was keine Tatsache ist. Meinungen sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisbar. Wie die betreffende Äußerung einzuordnen ist, hängt von ihrem Inhalt ab. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung ist das Verständnis maßgeblich, das die Äußerung bei den Adressaten auslöst, sowie der Wortlaut und die äußere Form. Wendet sich die Äußerung an eine Vielzahl von Personen, dann ist das durchschnittliche Verständnis der Adressaten maßgebend. Es kommt dagegen grundsätzlich nicht darauf an, welchen Inhalt der Äußernde mitteilen wollte. Ein vom Äußernden gemeinter, dem maßgeblichen Adressaten aber weder direkt noch aufgrund der Umstände erkennbarer Inhalt ist nicht maßgeblich. 261 Die Abgrenzung zwischen Tatsachen und Meinungen ist für die Beurteilung von Äußerungen von entscheidender Bedeutung. Sie hat Bedeutung für die Anwendbarkeit der speziellen Tatbestände (§ 824 BGB, §§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, 186 f. StGB), vor allem aber für den Zulässigkeitmaßstab. Der Wert, den Tatsachenäußerungen für die öffentliche Meinungsbildung haben, hängt zentral von ihrer Richtigkeit ab. Sie werden de...

Related to Äußerungstatbestände

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindern.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.