Referenzpreis Musterklauseln

Referenzpreis. 3.1. Ist kein Durchschnittspreis nach der vorstehenden Bestim- mung zu ermitteln oder bestehen Zweifel, ob der so ermittelte Durchschnittspreis den fairen Marktverhältnissen entspricht, so ermittelt die aufhebungsberechtigte Partei den Referenzpreis nach billigem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Markt- verhältnisse und mittels allgemein anerkannter, marktüblicher und objektiv nachvollziehbaren mathematischen Berechnungs- methoden. 3.2. Als Referenzpreis gilt der Durchschnittspreis der letzten drei vor dem Geschäft in dem fraglichen Instrument an einer Referenzstelle wirksam zustande gekommenen Geschäfte des- selben Handelstages. Referenzstelle ist jedes börsliche oder außerbörsliche Handelssystem, das für das fragliche Instrument zustande gekommene Preise in einem marktüblichen Informati- onsverbreitungssystem veröffentlicht.
Referenzpreis. (1) Den Aktienoptionen bzw. LEPOs werden die nachfolgend festgelegten Kassamärkte als Grundlage für die Festlegung des Referenzpreises entsprechend zugeordnet. Gruppenkennung des Optionskontraktes gemäß Annex B der Eurex- Kontraktspezifikationen Maßgeblicher Kassamarkt ID des Kassamarktes AT11, AT12 Elektronisches Handelssystem der Wiener Börse XVIE XX00, XX00 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Brussels XBRU XX00, XX00 Elektronisches Handelssystem der SIX Swiss Exchange AG XSWX, XVTX DE11, DE12, DE13, DE14 Elektronisches Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse XXXX XX00, XX00 Elektronisches Handelssystem der Bolsa de Madrid XMAD FI11, FI12, FI13 Elektronisches Handelssystem der OMX - Helsinki Stock Exchange XHEL FR11, FR12 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Paris XPAR GB11 Elektronisches Handelssystem der London Stock Exchange XLON IE 11 Elektronisches Handelssystem der Irish Stock Exchange XDUB XX00, XX00 Elektronisches Handelssystem der Borsa Italiana XMIL XX00, XX00 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Amsterdam XAMS Gruppenkennung des Optionskontraktes gemäß Annex B der Eurex- Kontraktspezifikationen Maßgeblicher Kassamarkt ID des Kassamarktes RU11 Elektronisches Handelssystem der Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxx XXXX XX00, XX00 Elektronisches Handelssystem der OMX - Stockholm Stock Exchange1 XSSE […]
Referenzpreis. Referenzpreis bei Aktien ist der Durchschnittspreis der unmittelbar vor dem Geschäft an einer Referenzbörse wirksam zustande gekommenen drei Geschäfte desselben Handels tages. Referenzbörse kann jedes börsliche oder außerbörsliche System sein, bei dem Kurse nach den Grundsätzen des organisierten Marktes festgestellt werden. Ist kein Durchschnittspreis nach der vorstehenden Bestimmung zu ermitteln oder bestehen Zweifel, ob der so ermittelte Durchschnittspreis den fairen Marktverhältnissen entspricht, so ermittelt die Bank den Referenzpreis nach billigem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Marktverhältnisse. Bei Optionsscheinen und Zertifikaten und anderen strukturierten Produkten erfolgt die Ermittlung des Referenzpreises in diesem Fall mittels allgemein anerkannter und marktüblicher Berechnungsmethoden.
Referenzpreis. (1) Den Aktienoptionen bzw. LEPOs werden folgende Kassamärkte als Grundlage für die Festlegung des Referenzpreises zugeordnet: ▪ für Optionskontrakte bzw. LEPOs auf Aktien deutscher und US-amerikanischer Aktiengesellschaften das elektronische Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse ▪ für Optionskontrakte bzw. LEPOs auf Aktien schweizerischer Aktiengesellschaften4 das elektronische Handelssystem der virt-x oder der SWX ▪ für Optionskontrakte bzw. LEPOs auf Aktien finnischer Aktiengesellschaften das elektronische Handelssystem der Helsinki Stock Exchange ▪ für Optionskontrakte bzw. LEPOs auf Aktien niederländischer Aktiengesellschaften5 das elektronische Xxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx 0 Depositary Receipts (aktienvertretende Zertifikate) werden wie Aktien behandelt.
Referenzpreis. Referenzpreis bei Aktien ist der Durchschnittspreis der unmittelbar vor dem Geschäft an ein er Refe- renzstelle wirksam zustande gekommenen drei Geschäfte desselben Handels tages. Referenzstelle ist jedes börsliche oder außerbörsliche System, bei dem Kurse nach den Grundsätzen des organ i- sierten Marktes festgestellt werden. Ist kein Durchschnittspreis nach der vorstehenden Bestimmung zu ermitteln oder bestehen Zweifel, ob der so ermittelte Durchschnittspreis den fairen Marktverhältnissen entspricht, so ermittelt die Bank den Referenzpreis nach billigem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Marktv erhältnis- se und allgemein anerkannter und marktüblicher Berechnungsmethoden. Bei Optionsscheinen und Zertifikaten und anderen strukturierten Produkten erfolgt die Ermittlung des Referenzpreises in diesem Fall mittels allgemein anerkannter und marktübliche r Berechnungs- methoden.
Referenzpreis ist der zum Zeitpunkt der Abrechnung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte Grenzübergangspreis in €/TJ. Die Umrechnung des Referenzpreises in €ct/kWh wird auf vier (4) Nachkom- mastellen kaufmännisch gerundet.
Referenzpreis. [Der Schlusskurs des Basiswerts an der Maßgeblichen Börse am [jeweiligen] Bewertungstag.] [Der Schlusskurs des Basiswerts am [jeweiligen] Bewertungstag, wie er vom Indexsponsor als solcher berechnet und veröffentlicht wird.] [Ist für den Basiswert der am [jeweiligen] Bewertungs- tag von der Maßgeblichen Terminbörse berechnete und veröffentlichte Schlussabrechnungspreis für Optionskontrakte auf den Basiswert. Dieser wird als der Wert des Basiswerts verstanden, der aktuell auf Basis der in der untertägigen Auktion in XETRA zustande gekommenen Preise für die Indexbasispapiere ermittelt wird.] [•] [Ist für den Basiswert der am [jeweiligen] Bewertungstag von der Maßgeblichen Terminbörse berechnete und veröffentlichte Schlussabrechnungspreis für Optionskontrakte auf den Basiswert. Dieser wird als der Wert des Basiswerts verstanden, der aktuell auf der Grundlage des Durchschnitts der Basiswertberechnungen am [jeweiligen] Bewertungstag in der Zeit von 11:50 Uhr bis 12:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) ermittelt wird.]
Referenzpreis. (1) Den Aktienoptionen bzw. LEPOs werden die in Ziffer 2.7.2 genanntennachfolgend festgelegten Kassamärkte als Grundlage für die Festlegung des Referenzpreises entsprechend zugeordnet.
Referenzpreis. Im Falle einer Änderung wird der Referenzpreis für die Berechnung des neuen Preises wie folgt verwendet: - Wenn das Hotel dasselbe bleibt und die Änderung die Art der Verpflegung, die Art des Zimmers oder das Reise- datum betrifft: Der neue Preis wird auf der Grundlage des Preises berechnet, der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung gültig war, unter Berücksichtigung der möglichen "First Minute"- und "Frühbucher"-Rabatte - Bei einer Änderung des Hotels und/oder des Reiseziels wird der neue Preis auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tagespreises berechnet, wobei eventuelle "First Minute"- und "Frühbucher"-Rabatte verloren gehen

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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen