Refinanzierungsfähige Sicherheiten Musterklauseln

Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere zum Pfand und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nr. 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx – Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.