Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Krite...
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere und Termineinlagen im Sinne von Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V.