Refinanzierungsfähige Sicherheiten Musterklauseln

Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen. (2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht (a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen, (b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt, (c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie (d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Krite...
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere und Termineinlagen im Sinne von Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V.

Related to Refinanzierungsfähige Sicherheiten

  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.