Common use of Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten Clause in Contracts

Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b), 5.a) und 5.b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 1.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- setzen. Im Falle des Erwerbs oder Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hier- von gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten des oder der Son- dervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die die- sen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b2b), 5.a6a) und 5.b6b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilienImmobilien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 1.b2b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- setzenanzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien Immobilie anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert Verkehrswert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a6a) und 5.b6b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hier- von hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen Anforderungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten zu Lasten des oder der Son- dervermögenSondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die die- sen diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b2b), 5.a6a) und 5.b6b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilien-Immobilien- Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 1.b2b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Immobilien- Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- setzenanzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien Immobilie anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert Verkehrswert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a6a) und 5.b6b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hier- von hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen Anforderungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten zu Lasten des oder der Son- dervermögenSondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die die- sen diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b2b), 5.a6a) und 5.b6b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilien-Immobilien- Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft Gesellschatf gemäß Ziffer 1.b2b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- setzenanzusetzen. Im Falle des dse Erwerbs oder der Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien Immobilie anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert Verkehrswert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a6a) und 5.b6b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hier- von hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen Anforderungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten zu Lasten des oder der Son- dervermögenSondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die die- sen diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b2b), 5.a6a) und 5.b6b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 1.b2b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie Immo- bilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- setzenanzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien Immobilie anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung Beteili- gung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert Verkehrswert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenenge- haltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a6a) und 5.b6b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hier- von gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen Anfor- derungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten zu Lasten des oder der Son- dervermögenSondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die die- sen diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b), 5.a3.b) und 5.b3.c) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 1.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie Immobi- lie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- setzenanzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung Beteili- gung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert Ver- kehrswert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenengehal- tenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a3.b) und 5.b3.c) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hier- von hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen An- forderungen des KAGB InvG entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten zu Lasten des oder der Son- dervermögenSondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die die- sen diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b2b), 5.a6a) und 5.b6b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung Rech- nung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit- telbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilienImmobilien-Gesellschaften Ge- sellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 1.b2b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine ImmobilienImmo- bilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten Bau- kosten der Immobilie anzu- setzenanzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien Immobilie anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert Verkehrswert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a6a) und 5.b6b) ist auf die Höhe der Beteiligung Beteili- gung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft Ge- sellschaft abzustellen. Abweichend hier- von hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen Anforderungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten zu Lasten des oder der Son- dervermögenSondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten gehal- ten wird und die die- sen diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b), 5.a) 5. a), und 5.b5. b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilienImmobilien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß gem. Ziffer 1.b1. b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, der Bebauung, des Umbaus, Umbaus oder des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten (inklusive Grundstück und Baunebenkosten) der Immobilie anzu- setzenanzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert Verkehrs- wert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung Betei- ligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert Verkehrswert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Immobilien-Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote Beteiligungs- quote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a5. a) und 5.b5. b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Immobilien-Sondervermögens an der Immobilien-Immobilien- Gesellschaft abzustellen. Abweichend hier- von hiervon gehen Aufwendungen, die bei der ImmobilienIm- mobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen Anforderungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten zu Lasten des oder der Son- dervermögenImmobilien- Sondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die die- sen diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Die Regelungen unter Ziffern 1.b2b), 5.a6a) und 5.b6b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung Rech- nung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit- telbar gehaltenen Beteiligungen an Im- mobilienImmobilien-Gesellschaften Ge- sellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Immobilien-Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 1.b2b) gilt Folgendes: Im Falle des ErwerbsEr- werbs, der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- setzenanzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer ImmobilienIm- mobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien Immobilie anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft Gesell- schaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrs- wert Verkehrswert bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen Sondervermö- gen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote Betei- ligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 5.a6a) und 5.b6b) ist auf die Höhe der Beteiligung Beteili- gung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft Ge- sellschaft abzustellen. Abweichend hier- von hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforde- rungen Anforderungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten zu Lasten des oder der Son- dervermögenSondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten gehal- ten wird und die die- sen diesen Anforderungen unterliegen.

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