Common use of Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten Clause in Contracts

Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vor- stehenden Ziffern 1, 4 und 5 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,30 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Die Regelungen unter Ziffern 2 und 6 b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens un- mittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Immobili- en-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Ge- sellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 2 gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu- ßerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kauf- bzw. Verkaufspreis bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten der Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräuße- rung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, er- worben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu- ßerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 4 b) und 6 b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien- Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwen- dungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von be- sonderen Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö- gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vor- stehenden Ziffern 1, 4 und 5 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,30 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Die Regelungen unter Ziffern 2 I. 1. b), I. 5. a) und 6 I. 5. b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens un- mittelbar unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Immobili- enImmobilien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Ge- sellschaftenGesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 2 I. 1. b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu- ßerungVeräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kauf- bzw. Verkaufspreis Kaufpreis bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten Baukosten der Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräuße- rung Veräußerung einer Immobilien-Immobilien- Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Immobilien-Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, er- worben erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Immobilien-Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu- ßerten veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 4 bI. 5. a) und 6 I. 5. b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Immobilien-Sondervermögens an der Immobilien- Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwen- dungenAufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von be- sonderen besonderen Anforderungen des InvG KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö- genImmobilien-Sondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die diesen Anforderungen unterliegen.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vor- stehenden Ziffern 1, 4 und 5 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,30 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Die Regelungen unter Ziffern 2 und 6 b) gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens un- mittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Immobili- en-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Ge- sellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß Ziffer 2 gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu- ßerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kauf- bzw. Verkaufspreis bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten der Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräuße- rung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, er- worben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu- ßerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 4 b) und 6 b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien- Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwen- dungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von be- sonderen Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö- gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die diesen Anforderungen unterliegen. Neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens bzw. der jeweiligen Anteilklasse wird eine Verwaltungsvergü- tung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet (siehe hierzu auch Kapitel „Besonderheiten beim Erwerb von In- vestmentanteilen“). Der Gesellschaft fließen keine Rückvergü- tungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zu. Union Investment gibt einen Teil des Ausgabeaufschlags – so- fern er erhoben wird – und der Verwaltungsvergütung an ihre Vertriebspartner in Form von Provisionszahlungen für deren Ver- mittlungsleistungen weiter. Die Höhe der Vertriebskosten wird je nach Vertriebsweg in Abhängigkeit vom Bestand des vermit- telten Fondsvolumens bemessen. Dabei kann ein wesentlicher Teil des Ausgabeaufschlags und der Verwaltungsvergütung in Form von Provisionszahlungen an die Vertriebspartner von Uni- on Investment weitergegeben werden. Daneben gewährt Union Investment ihren Vertriebspartnern weitere Zuwendungen in Form von unterstützenden Sachleistungen (z.B. Mitarbeiterschu- lungen) und ggf. Erfolgsboni, die ebenfalls mit den Vermitt- lungsleistungen der Vertriebspartner im Zusammenhang stehen. Die Zuwendungen stehen den Interessen der Anleger nicht ent- gegen, sondern sind darauf ausgelegt, die Qualität der Dienst- leistungen seitens der Vertriebspartner aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern. Die Gesellschaft kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Verwal- tungsvergütung an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt ins- besondere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Die Gesellschaft kann ferner mit ausgewählten Brokern Verein- barungen abschließen, gemäß denen der jeweilige Broker Teile der Vergütungen, die die Gesellschaft für den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen aufwendet, unmit- telbar oder zeitversetzt an Dritte weiterleitet, die der Gesell- schaft Research- oder Analyseleistungen zur Verfügung stellen, die von der Gesellschaft im Interesse der Anleger bei ihren An- lageentscheidungen verwendet werden (so genannte Commissi- on Sharing Agreements). Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Handelsge- schäften für Rechnung des Sondervermögens geldwerte Vorteile (z. B. Broker-Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinfor- mationssysteme) entstehen, die im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Zusätzliche Informationen über weitere Einzelheiten der erhaltenen geld- werten Vorteilen sind bei Union Investment erhältlich.

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Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vor- stehenden Ziffern 1, 4 und 5 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,30 1,16 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Die Regelungen unter Ziffern 2 2, 4 b) und 6 b) gelten entsprechend entspre- chend für die von der Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens un- mittelbar Sonderver- mögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Immobili- enImmobilien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien dieser Ge- sellschaftendie- ser Gesellschaften. Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft Ge- sellschaft gemäß Ziffer 2 gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu- ßerungVeräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwicklung Projekt- entwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist der Kauf- bzw. Verkaufspreis bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten Baune- benkosten der Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräuße- rung Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert Verkehrs- wert der in der Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehaltenge- halten, er- worben erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert Verkehrs- wert bzw. sind die Bau- und Baunebenkosten entsprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu- ßerten veräußerten Beteiligungsquote anzusetzen. Für die Berechnung Berech- nung des Aufwendungsersatzes gemäß den Ziffern 4 b) und 6 b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien- Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwen- dungenge- hen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund auf- grund von be- sonderen besonderen Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö- genSon- dervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft Ge- sellschaft gehalten wird und die diesen Anforderungen unterliegenunterlie- gen Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Handelsge- schäften geldwerte Vorteile (z. B. Broker-Research, Finanzanaly- sen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im In- teresse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen ver- wendet werden. Zusätzliche Informationen über weitere Einzel- heiten der erhaltenen geldwerten Vorteile sind bei Union Invest- ment erhältlich. Union Investment gibt einen Teil des Ausgabeaufschlags und der Verwaltungsvergütung an ihre Vertriebspartner in Form von Provisionszahlungen für deren Vermittlungsleistungen weiter. Die Höhe der Provisionszahlungen wird je nach Vertriebsweg in Abhängigkeit vom Bestand des vermittelten Fondsvolumens be- messen. Dabei kann ein wesentlicher Teil des Ausgabeauf- schlags und der Verwaltungsvergütung in Form von Provisions- zahlungen an die Vertriebspartner von Union Investment weiter- gegeben werden. Daneben gewährt Union Investment ihren Vertriebspartnern weitere Zuwendungen in Form von unterstüt- zenden Sachleistungen (z. B. Mitarbeiterschulungen) und ggf. Erfolgsboni, die ebenfalls mit den Vermittlungsleistungen der Vertriebspartner im Zusammenhang stehen. Die Zuwendungen stehen den Interessen der Anleger nicht entgegen, sondern sind darauf ausgelegt, die Qualität der Dienstleistungen seitens der Vertriebspartner aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern. Die Gesellschaft kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Verwal- tungsvergütung an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt ins- besondere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Die vorgenannten Vergütungen und Gebühren können dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Der Gesell- schaft fließen keine Rückvergütungen der aus den Sonderver- mögen an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungser- stattungen zu. Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Son- dervermögens angefallenen Verwaltungskosten (ohne Transak- tionskosten) offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus den Vergütungen, die an die Gesell- schaft zu zahlen sind, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind sowie den Aufwendungen, die dem Sondervermögen zusätzlich belastet werden können. Hiervon ausgenommen sind die Kosten und Aufwände, die direkt oder indirekt aus der Unterhaltung und Bewirtschaftung der Immobilien und Immobilien-Gesell- schaften sowie den Kosten und Nebenkosten, die beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen (vgl. Kapitel „Verwaltungs- und sonstige Kosten“).

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