Regelungen im Zusammenhang mit der Hauptversicherung Musterklauseln

Regelungen im Zusammenhang mit der Hauptversicherung. 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? § 12 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? § 13 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kündigen und wel- che Folgen hat das? § 14 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beitragsfrei stellen und welche Folgen hat das? § 15 Wann können Sie Ihren Versicherungsschutz nach einer Beitragsfreistellung wie- derherstellen (Wiederinkraftsetzung) und welche Folgen hat das? § 16 Welche günstigeren Regelungen gelten bei einer Wiederinkraftsetzung nach ei- ner Beitragsfreistellung aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, beruflicher Auszeit oder Elternzeit? § 17 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Folgen hat das? § 18 Welche zusätzliche Voraussetzung gilt für das Vorziehen des Rentenbeginns der Hauptversicherung?
Regelungen im Zusammenhang mit der Hauptversicherung. 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bildet eine Einheit mit der Versicherung, zu der Sie sie abgeschlossen haben (Hauptversicherung). Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 kann sie nur zusammen mit der Hauptversicherung bestehen. Dies bedeu- tet beispielsweise: Wenn die Hauptversicherung wegen Kündigung endet, bevor die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgelaufen ist, endet grundsätzlich auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. (2) Kündigung, Beitragsfreistellung oder Ablauf der Hauptversicherung beeinflussen unsere Leistungspflicht nicht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt, zu dem Kün- digung, Beitragsfreistellung oder Ablauf wirksam werden, bereits berufsunfähig ist. (3) Die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung von Ansprüchen aus der Berufsunfä- higkeits-Zusatzversicherung ist ausgeschlossen. (4) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, gilt: Wir wenden die All- gemeinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß an. Wir bieten Ihnen bei Zahlungsschwierigkeiten verschiedene Lösungsmöglichkeiten an. Weitere Informationen finden Sie im gleichnamigen Paragraphen der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für die Hauptversicherung. (1) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie zusammen mit der Haupt- versicherung oder separat kündigen. Die separate Kündigung der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung ist nur vollständig und nur unter folgenden Voraussetzungen mög- lich: - Es handelt sich um eine Versicherung, zu der noch eine Verpflichtung zur Beitrags- zahlung besteht. - Sie kündigen spätestens fünf Jahre vor Ablauf der Versicherungsdauer der Berufs- unfähigkeits-Zusatzversicherung. - Zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, erbringen wir keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Regelungen im Zusammenhang mit der Hauptversicherung. 5 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? § 6 Wann können Sie Ihre Versorger-Zusatzversicherung kündigen und welche Fol- gen hat das? § 7 Wann können Sie Ihre Versorger-Zusatzversicherung beitragsfrei stellen und welche Folgen hat das? § 8 Wann können Sie Ihren Versicherungsschutz nach einer Beitragsfreistellung wie- derherstellen (Wiederinkraftsetzung) und welche Folgen hat das? § 9 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Folgen hat das?
Regelungen im Zusammenhang mit der Hauptversicherung. 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bildet eine Einheit mit der Versicherung, zu der Sie sie abgeschlossen haben (Hauptversicherung). Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 kann sie nur zusammen mit der Hauptversicherung bestehen. Dies bedeu- tet beispielsweise: Wenn die Hauptversicherung wegen Kündigung endet, bevor die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgelaufen ist, endet grundsätzlich auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. (2) Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung beeinflussen unsere Leistungspflicht nicht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt, zu dem Kündigung oder Beitragsfreistellung wirksam werden, bereits berufsunfähig ist. (3) Wir stellen sicher, dass jederzeit mehr als 50 % der für den Vertrag zu zahlenden Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Die auf die Beitragsbefreiung entfallenden Beiträge ordnen wir dabei der Altersvorsorge zu. (4) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, gilt: Wir wenden die All- gemeinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß an. Versicherungsnummer
Regelungen im Zusammenhang mit der Hauptversicherung. 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? § 9 Wann können Sie Ihre Unfalltod-Zusatzversicherung kündigen und welche Fol- gen hat das?
Regelungen im Zusammenhang mit der Hauptversicherung. 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Unfalltod-Zusatzversicherung bildet eine Einheit mit der Versicherung, zu der Sie sie abgeschlossen haben (Hauptversicherung). Sie kann nur zusammen mit der Hauptversicherung bestehen. Dies bedeutet beispielsweise: Wenn die Hauptversiche- rung wegen Kündigung endet, bevor die Versicherungsdauer der Unfalltod-Zusatzversi- cherung abgelaufen ist, endet auch die Unfalltod-Zusatzversicherung. (2) Bei Verträgen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gilt: Die Unfalltod-Zusatz- versicherung wird auch dann fortgeführt, wenn die Hauptversicherung wegen Berufsun- fähigkeit der versicherten Person beitragsfrei wird. (3) Die Unfalltod-Zusatzversicherung kann nicht beitragsfrei gestellt werden. Wenn die Hauptversicherung beitragsfrei gestellt wird, endet die Unfalltod-Zusatzversicherung. (4) Wenn sich eine Anpassung Ihrer Hauptversicherung auch auf die Unfalltod-Zusatz- versicherung auswirkt und der Anpassungstermin nach einem Unfall liegt, gilt: Für Leis- tungen aufgrund dieses Unfalls ist die zum Zeitpunkt des Unfalls vereinbarte Höhe der Leistung maßgeblich. Dies gilt insbesondere - nach einer Wiederinkraftsetzung, - nach einer befristeten Beitragsfreistellung und - nach einer außerplanmäßigen Beitragserhöhung. (5) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, wenden wir die Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß an. (1) Bei Verträgen gegen laufende Beiträge können Sie die Unfalltod-Zusatzversiche- rung während der Beitragszahlungsdauer separat kündigen. Die Hauptversicherung wird fortgeführt. Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag können Sie die Unfalltod-Zusatzversicherung nur zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. (2) Bei Verträgen gegen laufende Beiträge erhalten Sie aus einer gekündigten Unfall- tod-Zusatzversicherung keine Leistung. Ein Rückkaufswert ist nicht vorhanden. Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag berechnen wir bei Kündigung den Rückkaufswert nach § 169 Absatz 3 VVG. Den so ermittelten Rückkaufswert vermindern wir um den Stornoabzug. Den Stornoabzug vereinbaren wir mit Ihnen mit der nachfolgend aufge- führten Begründung in der im Abschnitt "Verlaufswerte" der Individuellen Kundeninfor- mation bezifferten Höhe. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, da eine Kündigung für uns und den ver- bleibenden Versichertenbestand mit Nachteilen verbunden ist. Diese Nachteile sollen verursachungsgerecht und nicht nur vom verbleibenden Versichertenbestand g...

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten