Regelungen zum Anbieterwechsel Musterklauseln

Regelungen zum Anbieterwechsel. 15.1 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen hat die net services als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zur bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Ver- tragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem si- chergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, die net services als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch die net services Tag genau. 15.2 Soweit der Vertrag mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, werden Entschädigungs- regelungen für jeden Arbeitstag der Unterbrechung und für einen versäumten Kunden- dienst- oder Installationstermin, den der Kunde nicht zu vertreten hat, im Auftragsformu- lar, der Vertragszusammenfassung gem. § 54 TKG oder der Leistungsbeschreibung geregelt. 15.3 Um zu gewährleisten, dass bei einem Anbieterwechsel und/ oder einer Rufnummernmit- nahme den Vorgaben des § 59 TKG entsprochen wird, müssen die unter Ziffer 15.4 und 15.5 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. 15.4 Der Kunde muss, zusammen mit dem gültigen Anschlussauftrag der net services, den aus- gefüllten und unterschriebenen Anbieterwechselauftrag (Portierungsformular, auffindbar auf der o.g. Internetseite) zur Verfügung stellen. 15.5 Die net services wird nach Zugang der gültigen Formulare innerhalb von 7 Werktagen die notwendige Portierung beim abgebenden Anbieter einleiten. net services kann die Portie- rung erst nach positiver Prüfung der technischen Verfügbarkeit eines Anschlusses sei- tens der net services beantragen. Sofern diese nicht vorliegt, ist net services berechtigt den Auftrag abzulehnen und wird den Kunden in diesem Fall innerhalb von 5 Werktagen über die fehlende Wechselmöglichkeit informieren.
Regelungen zum Anbieterwechsel. 14.1. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikati- onsleistungen hat die Gesellschaft als abgebendes Unternehmen ab Ver- tragsende bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die gesetz- liche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbie- ters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich der Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, die Gesellschaft als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügli- che Abrechnung erfolgt durch die Gesellschaft Tag genau. 14.2. Entschädigungsregelungen für jeden Arbeitstag der Unterbrechung und für einen versäumten Kundendienst- oder Installationstermin, den der Kunde nicht zu vertreten hat, werden im Auftragsformular, der Vertragszu- sammenfassung gem. § 54 TKG oder der Leistungsbeschreibung geregelt.
Regelungen zum Anbieterwechsel. 20.1 Bei einem Anbieterwechsel wird e.discom die gesetzlichen Vorgaben einhalten. e.discom wird sicherstellen, dass ihre Leistung gegenüber dem Vertragspartner nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter vorliegen, es sei denn, der Vertragspartner verlangt dies. e.discom und der aufnehmende Anbieter werden dafür Sorge tragen, dass die Versorgungsunterbrechung beim Anbieterwechsel maximal einen Kalendertag beträgt. e.discom weist darauf hin, dass sie keinen Einfluss auf den anderen am Anbieterwechsel beteiligten Anbieter hat. 20.2 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen hat e.discom als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zur bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Vertragspartners im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, e.discom als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Vertragspartner die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch e.discom Tag genau.
Regelungen zum Anbieterwechsel. 15.1 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen hat die net services als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zur bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Ver- tragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem si- chergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, die net services als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch die net services Tag genau. 15.2 Soweit der Vertrag mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, werden Entschädigungs- regelungen für jeden Arbeitstag der Unterbrechung und für einen versäumten Kunden- dienst- oder Installationstermin, den der Kunde nicht zu vertreten hat, im Auftragsformu- lar, der Vertragszusammenfassung gem. § 54 TKG oder der Leistungsbeschreibung geregelt. 15.3 Um zu gewährleisten, dass bei einem Anbieterwechsel und/ oder einer Rufnummernmit- nahme den Vorgaben des § 59 TKG entsprochen wird, müssen die unter Ziffer 15.4 und 15.5 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. 15.4 Der Kunde muss, zusammen mit dem gültigen Anschlussauftrag der net services, den aus- gefüllten und unterschriebenen Anbieterwechselauftrag (Portierungsformular, auffindbar auf der o.g. Internetseite) zur Verfügung stellen.
Regelungen zum Anbieterwechsel. 14.1 Im Falle eines Anbieterwechsels hat die Gesellschaft sicherzustel- len, dass die Leistung gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde ver- langt dieses. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Ak- tivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnut- zer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend. 14.2 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommu- nikationsleistungen hat die Gesellschaft als abgebendes Unter- nehmen bis zum Ende der Leistungspflicht einen Anspruch auf Ent- geltzahlung. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeit- punkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und techni- schen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kun- den im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Der Entgeltanspruch reduziert sich um 50 %, es sei denn, die Gesell- schaft als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch die Gesellschaft taggenau. 14.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbro- chen, kann der Kunde von der Gesellschaft für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichen Entgelt, je nachdem, welcher Be- trag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlänge- rung der Unterbrechung zu vertreten. 14.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von der Gesellschaft versäumt, kann der Kunde von der Gesellschaft für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts bei Verträ- gen mit gleichbleibendem monatlichen Entgelt, je nachdem, wel- cher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis der Termins zu vertreten. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung hinausgehenden Schadensersatz zu ver- langen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz auf die Entschädigung. Darüber hinaus bleibt das Recht des Kunden nach Ziffer 14.3 unberührt.
Regelungen zum Anbieterwechsel. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Tele‐ kommunikationsleistungen hat die Telemark als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zur bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, die Telemark als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch die Telemark Tag genau.

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  • Übergangsregelung Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

  • Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters