Registrierungsvoraussetzungen Musterklauseln

Registrierungsvoraussetzungen. Nur natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die die Registrierungsvoraussetzungen erfüllen, sind berechtigt, eine Domain zu registrieren.
Registrierungsvoraussetzungen. Die Registrierung als Auftragnehmer von CEE setzt eine Anmeldung per Internet voraus. Mit der Registrierung und deren Annahme durch CEE kommt ein Vertrag zustande. Zweck der Registrierung ist die Option auf Aufträge, die vom Auftragnehmer nach Annahme des Auftrages entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarungen gegen Entgelt durchgeführt werden. Der Auftragnehmer benötigt einen PC mit Internetzugang und einen E-Mailaccount. Es ist obligatorisch, eine auf den eigenen Namen registrierte E-Mailadresse zu verwenden, da im Auftragsfall vertrauliche Daten an diesen E-Mailaccount versandt werden. Die Registrierung als Auftragnehmer über einen fremden, nicht auf den eigenen Namen registrierten E-Mailaccount ist aus Haftungs- und Datenschutzgründen nicht zulässig. Die Registrierung ist nur unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen erlaubt. Insbesondere Minderjährigen ist die Anmeldung untersagt. Der Auftragnehmer erklärt mit Abgabe seiner Registrierung ausdrücklich, dass er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig ist. Die von CEE bei der Registrierung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben, so zum Beispiel Vor- und Nachname, die aktuelle Adresse, Telefonnummer, eine gültige E-Mail- Adresse. Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss. Tritt nach der Registrierung eine Änderung der angegebenen Daten ein, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Daten umgehend auf dem Online-Tool PROPHET zu ergänzen.
Registrierungsvoraussetzungen. Bei der Registrierung sind die jeweiligen Pflichtfelder ordnungsgemäss und korrekt auszufüllen. Der Benutzer sichert zu, dass seine Angaben stets aktuell, vollständig und wahrheitsgetreu sind und belegt dies auf Verlangen. Gewählte Benutzernamen dürfen weder irreführend, obszön, herablassend noch auf sonstige Weise anstössig oder unlauter sein. Es sind sichere Passwörter zu wählen. Es besteht kein Anspruch auf Registrierung. Boatpark kann eine solche ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Registrierungsvoraussetzungen. Ein gültiger Antrag auf Registrierung eines Domain-Namens muss aktuelle, vollständige und richtige Angaben über den Halter und den Rechnungskontakt aufweisen. Wird ein technischer Kontakt oder werden Name-Server bei der Registrierung angegeben, müssen diese aktuell, vollständig und richtig sein. Die Kontaktangaben beinhalten die Daten gemäss Ziff. 5.4 sowie die weiteren im Eingabeformular von SWITCH verlangten Angaben.
Registrierungsvoraussetzungen. Ein gültiger Antrag auf Registrierung muss über die dafür vorgesehene Schnittstelle durch den Registrar gültig eingereicht werden und die für eine Registrierung erforderlichen Informationen und Elemente und Dokumente enthalten, insbesondere die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens, die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der Halterin oder des Halters, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail- Adresse, die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain- Namens erfüllt sind. Wird ein technischer Kontakt oder werden Name-Server bei der Registrierung angegeben, müssen diese aktuell, vollständig und richtig sein.
Registrierungsvoraussetzungen. Der Registrant muss die folgenden Registrierungsvoraussetzungen erfüllen. Dabei muss es sich um Folgendes handeln: a) einen EU-Bürger, unabhängig vom Wohnsitz (ab 19. Oktober 2019 anwendbares Kriterium auf Grundlage des Artikels 20 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/517); oder b) eine natürliche Person, die kein EU-Bürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen hat; oder c) ein in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen niedergelassenes Unternehmen; oder d) eine in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen niedergelassene Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften. Registranten, die keine der oben genannten Anforderungen erfüllen, sind nicht berechtigt, die Registrierung einer Domain vorzunehmen. Wenn der Registrant die oben genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann das Register die entsprechende Domain jederzeit gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerrufen.
Registrierungsvoraussetzungen. Bei der Registrierung sind die jeweiligen Pflichtfelder ordnungsgemäss und korrekt auszufüllen. Mietende Benutzer können zusätzlich Angaben zum Boot und Crew hinterlegen (in Entwicklung). Der Benutzer sichert zu, dass seine Angaben stets aktuell, vollständig und wahrheitsgetreu sind und belegt dies auf Verlangen. Gewählte Benutzernamen dürfen weder irreführend, obszön, herablassend noch auf sonstige Weise anstössig oder unlauter sein. Es sind sichere Passwörter zu wählen. Es besteht kein Anspruch auf Registrierung. Boatpark kann eine solche ohne Angabe von Gründen ablehnen.

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  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).