Regressrecht. Die vom Versicherer erbrachten Leistungen sind vom Versiche- rungsnehmer zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich nachträg- lich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risiko- ausschlusses gemäß Pkt. 9. kein Versicherungsschutz bestan- den hat. Das gilt auch, wenn der Versicherer wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Pkt. 10. leistungsfrei ist, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 des Versi- cherungsvertragsgesetzes besteht. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Ri- sikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen soli- darisch mit dem Versicherer für die Rückzahlung der für sie erbrachten Leistungen.
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