Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 50 kein Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 51 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht. 2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit Ihnen für die Rückzahlung der für sie erbrachten Leistungen.
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Samples: Haushaltversicherung, Haushaltversicherung
Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 50 61 kein Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 51 62 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.
2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit Ihnen für die Rückzahlung der für sie erbrachten Leistungen.
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Samples: Eigenheimversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 50 58 kein Versicherungsschutz Versiche-rungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 51 59 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.
2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit Ihnen für die Rückzahlung der für sie Sie erbrachten Leistungen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug Prämienzahlungsverzugs oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 50 kein Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 51 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.
2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit Ihnen für die Rückzahlung der für sie erbrachten Leistungen.
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Samples: Haushaltversicherung