Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 61 kein Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 62 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.
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Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 61 50 kein Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 62 51 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.
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Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 61 58 kein Versicherungsschutz Versiche-rungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 62 59 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.
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Regressrecht. 1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug Prämienzahlungsverzugs oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 61 50 kein Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Artikel 62 51 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.
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