Reisekostenzuschuss für Angehörige. Der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, leistet auf Antrag bei einer medizinisch notwendigen vollstationären Krankenhausbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles nach § 7 I. Ziff. 2 dieser Bedingungen einen Reisekostenzuschuss für den Besuch von Angehörigen während des vollstationären Aufenthaltes der versicherten Person. Die Zahlung des Zuschusses setzt voraus, dass die Dauer der medizinisch notwendigen vollstationären Krankenhausbehandlung mindestens 14 Kalendertage beträgt. Die Tage der Einlieferung und der Entlassung bleiben bei der Berechnung der 14-tägigen Aufenthaltsdauer unberücksichtigt. Mehrere vollstationäre Aufenthalte wegen desselben Versicherungsfalls gelten als ein Aufenthalt, wenn die Frist zwischen den einzelnen erforderlichen vollstationären Krankenhausaufenthalten maximal 30 Kalendertage beträgt. Der Reisekostenzuschuss setzt voraus, dass der Besuch der versicherten Person während des vollstationären Aufenthaltes durch einen Ehegatten, Lebenspartner sowie eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person erfolgt. Die entsprechenden Regelungen des BGB zum Verwandtschaftsgrad finden Anwendung. Der Versicherer erstattet die Kosten der Reise in Verkehrsmittel des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs (2. Klasse bei Bahn- bzw. Busanreise sowie Economy- Class bei Flugzeuganreise) ebenso wie die Anreisekosten per PKW. Der Versicherer leistet den Reisekostenzuschuss einmalig pro Versicherungsfall bis zu einer Höhe von maximal 1.250,– EUR. Die tatsächlich entstandenen Reisekosten müssen durch den Versicherungsnehmer durch Einreichen entsprechender Originalbelege nachgewiesen werden.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Reisekostenzuschuss für Angehörige. Der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, leistet auf Antrag bei einer medizinisch notwendigen vollstationären Krankenhausbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles nach § 7 I. Ziff. 2 dieser Bedingungen einen Reisekostenzuschuss für den Besuch von Angehörigen während des vollstationären Aufenthaltes der versicherten Person. Die Zahlung des Zuschusses setzt voraus, dass die Dauer der medizinisch notwendigen vollstationären Krankenhausbehandlung mindestens 14 Kalendertage beträgt. Die Tage der Einlieferung und der Entlassung bleiben bei der Berechnung der 14-tägigen Aufenthaltsdauer unberücksichtigt. Mehrere vollstationäre Aufenthalte wegen desselben Versicherungsfalls gelten als ein Aufenthalt, wenn die Frist zwischen den einzelnen erforderlichen vollstationären Krankenhausaufenthalten maximal 30 Kalendertage beträgt. Der Reisekostenzuschuss setzt voraus, dass der Besuch der versicherten Person während des vollstationären Aufenthaltes durch einen Ehegatten, Lebenspartner sowie eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person erfolgt. Die entsprechenden Regelungen des BGB zum Verwandtschaftsgrad finden Anwendung. Der Versicherer erstattet die Kosten der Reise in Verkehrsmittel des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs (2. Klasse bei Bahn- bzw. Busanreise sowie Economy- Class bei Flugzeuganreise) ebenso wie die Anreisekosten per PKW. Der Versicherer leistet den Reisekostenzuschuss einmalig pro Versicherungsfall bis zu einer Höhe von maximal 1.250500,– EUR. Die tatsächlich entstandenen Reisekosten müssen durch den Versicherungsnehmer durch Einreichen entsprechender Originalbelege nachgewiesen werden.
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