Reisenebenkosten Musterklauseln

Reisenebenkosten. (§ 9) (1) Die Fahrtkosten für Dienstreisen / Dienstgänge (§ 2 Abs. 2) werden im jeweils genehmigten Umfang erstattet. Dabei sind in der Regel die Kosten der 2. Klasse bzw. der Touristen- / Economyklasse zugrunde zu legen. Unter Beachtung von § 2 Abs. 4 können zusätzliche Kosten für (z. B. für Schlafwagen) erstattet werden. (2) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer eine pauschale Wegstreckenentschädigung nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die steuerfreien Pauschalsätze bei Dienstreisen betragen derzeit je Kilometer: für Kraftwagen 0,30 € (+ Mitfahrer 0,02 €) für Motorrad/-roller über 50 ccm 0,13 € für Moped/Mofa bis 50 ccm 0,08 € für Fahrrad 0,05 €. Es besteht Einigkeit darin, dass die km-Sätze automatisch an die jeweils aktuell bundesweit geltenden steuerfreien Pauschalsätze angepasst werden.
Reisenebenkosten. (§ 9) (1) Die Fahrtkosten für Dienstreisen/Dienstgänge (§ 2 Absatz 2) werden im jeweils geneh- migten Umfang erstattet. Dabei sind in der Regel die Kosten der 2. Klasse bzw. der Touristen-/Economyklasse zugrunde zu legen. Unter Beachtung von § 2 Absatz 4 können zusätzliche Kosten für (z. B. für Schlafwagen) erstattet werden. (2) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer eine pauschale Wegstreckenentschädigung nach dem Einkom- menssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die steuerfreien Pauschalsätze bei Dienstreisen betragen derzeit je Kilometer: für die Nutzung von anderen motorbetriebenen Fahrzeugen: 0,20 € Es besteht Einigkeit darin, dass die km-Sätze automatisch an die jeweils aktuell bundes- weit geltenden steuerfreien Pauschalsätze angepasst werden. Für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. ▇▇▇▇ 2024* beträgt die Wegstreckenentschädigung (km-Satz) bei der Nutzung von Kraftwagen abweichend dazu 0,42 €. Die steuerlichen Vorschriften sind zu beachten. Sich ggf. ergebende steuerpflichtige Anteile sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Erfol- gen diesen Zeitraum betreffend gesetzliche Anpassungen der Wegstreckenentschädigun- gen bzw. eine Anpassung im Bundesreisekostengesetz, so verständigen sich die Vertrags- partner, wie damit umzugehen ist. *Für Beschäftigte, die im Jahr 2022 keinen Ausgleich (z.B. Tankgutscheine) für erhöhte Treibstoffkosten für dienstlich veranlasste Fahrten erhalten haben, gilt der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. ▇▇▇▇ 2024.