Reisenebenkosten Musterklauseln

Reisenebenkosten. (§ 9) (1) Die Fahrtkosten für Dienstreisen/Dienstgänge (§ 2 Absatz 2) werden im jeweils geneh- migten Umfang erstattet. Dabei sind in der Regel die Kosten der 2. Klasse bzw. der Touristen-/Economyklasse zugrunde zu legen. Unter Beachtung von § 2 Absatz 4 können zusätzliche Kosten für (z. B. für Schlafwagen) erstattet werden. (2) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer eine pauschale Wegstreckenentschädigung nach dem Einkom- menssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die steuerfreien Pauschalsätze bei Dienstreisen betragen derzeit je Kilometer: für die Nutzung von anderen motorbetriebenen Fahrzeugen: 0,20 € Es besteht Einigkeit darin, dass die km-Sätze automatisch an die jeweils aktuell bundes- weit geltenden steuerfreien Pauschalsätze angepasst werden. Für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Xxxx 2024* beträgt die Wegstreckenentschädigung (km-Satz) bei der Nutzung von Kraftwagen abweichend dazu 0,42 €. Die steuerlichen Vorschriften sind zu beachten. Sich ggf. ergebende steuerpflichtige Anteile sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Erfol- gen diesen Zeitraum betreffend gesetzliche Anpassungen der Wegstreckenentschädigun- gen bzw. eine Anpassung im Bundesreisekostengesetz, so verständigen sich die Vertrags- partner, wie damit umzugehen ist. *Für Beschäftigte, die im Jahr 2022 keinen Ausgleich (z.B. Tankgutscheine) für erhöhte Treibstoffkosten für dienstlich veranlasste Fahrten erhalten haben, gilt der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Xxxx 2024.
Reisenebenkosten. (§ 9) (1) Die Fahrtkosten für Dienstreisen / Dienstgänge (§ 2 Abs. 2) werden im jeweils genehmigten Umfang erstattet. Dabei sind in der Regel die Kosten der 2. Klasse bzw. der Touristen- / Economyklasse zugrunde zu legen. Unter Beachtung von § 2 Abs. 4 können zusätzliche Kosten für (z. B. für Schlafwagen) erstattet werden. (2) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer eine pauschale Wegstreckenentschädigung nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die steuerfreien Pauschalsätze bei Dienstreisen betragen derzeit je Kilometer: für Kraftwagen 0,30 € (+ Mitfahrer 0,02 €) für Motorrad/-roller über 50 ccm 0,13 € für Moped/Mofa bis 50 ccm 0,08 € für Fahrrad 0,05 €. Es besteht Einigkeit darin, dass die km-Sätze automatisch an die jeweils aktuell bundesweit geltenden steuerfreien Pauschalsätze angepasst werden.

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  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.