Reiseveranstalter. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit anderen Unternehmern Pauschalreisen (iSd § 2 Abs. 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs. 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs. 9 PRG). Im Nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Xxxxx Xxxxxx Reisebüro- Busunternehmen e.U., Maierhofen 20, Firmenbuch Nr. FN405979d, UID-Nummer ATU68176038, GISA-Zahl 21077838, idF Hammer Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt bzw. der Reisende deren Inhalt – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Xxxxx der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit unter Xxxxx, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt und ermächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
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Reiseveranstalter. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit anderen Unternehmern Pauschalreisen (iSd § 2 Abs. 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs. 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs. 9 PRG). Im Nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Xxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Reisebüro- Busunternehmen e.U.XxxX, Maierhofen 20Xxxxxxxxxxx Xxx. 00, 0000 Xxxxxxxxx, Firmenbuch Nr. FN405979dFN 452149a, UID-Nummer ATU68176038ATU71015439, GISA-Zahl 21077838, idF Hammer 17095198 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt bzw. der Reisende deren Inhalt – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Xxxxx der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit unter Xxxxx, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt und ermächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
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Reiseveranstalter. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit anderen Unternehmern Pauschalreisen (iSd § 2 Abs. 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs. 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs. 9 PRG). Im Nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Xxxxx Xxxxxx Reisebüro- Busunternehmen e.U.Schuch GmbH, Maierhofen 208262 Ilz 117, Firmenbuch Nr. FN405979dFN 143882 t, UID-Nummer ATU68176038ATU47010602, GISA-Zahl 2107783819686110, idF Hammer Xxxxxx Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt bzw. der Reisende deren Inhalt – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Xxxxx der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit unter Xxxxx, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt und ermächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
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Reiseveranstalter. Ein Reiseveranstalter ist ein UnternehmerDas Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff BGB gilt für die Tätigkeit eines Reiseveranstalters. Er erbringt gegen entsprechende Vergütung eine Anzahl von Einzelleistungen etwa • eine Flug-, Schiffs- oder Bahnreise • Transfer ins Hotel • Unterkunft • Verpflegung und Reiseleitung, die er in ihrer Gesamtheit zu einem ”Paket”, eben zu einer Reiseveranstaltung verbunden hat. Meist wird er sich dabei der Leistungen Dritter, wie z. B. eines Busunternehmers oder eines Hotels bedienen, die er auf eigene Rechnung einkauft. Eine Reiseveranstaltung im Sinne der §§ 651 a ff BGB besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 29.06.1995 – VII ZR 201/94(Kiel)) nicht nur in der Beförderung, der entweder direkt Unterbringung oder in sonstigen Teilleistungen. Sie umfasse weiterreichend die Reise selbst: Dies kann zwar auch beim Vertrag über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam nur eine Reiseleistung der Fall sein; die Anwendung des Reisevertragsrechts setzt aber dann voraus, dass der Vertragsgegenstand darin liege, die Reise erfolgreich zu gestalten. Die Durchführung von Reisen mit anderen Unternehmern Pauschalreisen Kraftomnibussen und PKW im Gelegenheitsverkehr sind nach dem Personenbeförderungsgesetz (iSd § 2 AbsPBefG) genehmigungspflichtig und erfordern eine Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen. 2 PRGReiseveranstalter die Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen in eigenem Namen, Rechnung und Organisation anbieten und zur Durchführung der Fahrten Omnibusse mit Fahrer von Omnibusunternehmen (die im Besitz einer Genehmigung sind) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet anmieten, müssen nicht im Besitz einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit KOM sein (Vglgem. § 2 Abs. 7 PRG1 Nr. 5a PBefG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen BestimmungenBeantragt wird die Genehmigung bei der an ihrem Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung (Straßenverkehrsamt, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG)Ordnungsamt, sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs. 9 PRG). Im Nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Xxxxx Xxxxxx Reisebüro- Busunternehmen e.U., Maierhofen 20, Firmenbuch Nr. FN405979d, UID-Nummer ATU68176038, GISA-Zahl 21077838, idF Hammer Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt bzw. der Reisende deren Inhalt – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Xxxxx der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit unter Xxxxx, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt und ermächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag Zulassungsstelle usw.).) und hat eine Laufzeit von vier Jahren. Folgende Voraussetzungen müssen vom Reiseveranstalter erfüllt werden:
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Reiseveranstalter. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit anderen Unternehmern Pauschalreisen (iSd § 2 Abs. 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs. 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs. 9 PRG). Im Nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Xxxxx Xxxxxx Reisebüro- Busunternehmen e.U.Peterbus GmbH, Maierhofen 200000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxx 00, Firmenbuch Nr. FN405979dFN FN565611g, UID-Nummer ATU68176038ATU77348568, GISA-Zahl 2107783819686110, idF Hammer Peterbus Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt bzw. der Reisende deren Inhalt – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Xxxxx der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit unter Xxxxx, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt und ermächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
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