Religionsunterricht Musterklauseln
Religionsunterricht. Der Besuch des Unterrichtes in evangelischer oder katholischer Religionslehre ist Pflicht. Unterricht in Ethik wird nicht erteilt.
Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunter- richts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiter- entwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwor- tungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregelt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der islamischen Religionsgemeinschaften, bei Vorliegen aller gesetzli- chen Voraussetzungen die Erteilung eines besonde- ren islamischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können. Protokollerklärung zu Artikel 6 Absatz 1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass innerhalb der kommenden fünf Jahre Schulpraxis, Didaktik und Rahmenpläne, Lehrerbildung und -zulas- sung sowie der institutionelle Rahmen für den Religi- onsunterricht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterentwickelt werden sollen. Dies soll durch eine Arbeitsgruppe erfolgen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern sol- cher Religionsgemeinschaften besteht, die beabsich- tigen, die Inhalte eines Religionsunterrichts in ge- mischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lern- gruppen in Hamburg zu verantworten. Die Arbeits- gruppe legt ihre Ergebnisse den jeweiligen Entschei- dungsgremien zum Beschluss vor. Die Beteiligten beachten die ihnen durch Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zugewiesenen Funktionen.
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsun- terricht bedürfen der Zustimmung der Kirchen. Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religi- onsunterricht sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen.
(3) Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung der örtlich zuständigen Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird. Die Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. Xxxxxxx es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Religionsunterricht. Über die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Religionsunterricht. (1) Der jüdische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der IRG Baden und der IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
(2) Die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts setzt eine Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. die IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRGBaden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.
(3) Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs vereinbart.
(4) Vertreterinnen und Vertreter der IRG Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Jüdische Religionslehre mitzuwirken.
Religionsunterricht. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften bevollmäch- tigt und beauftragt wurden (Lehrkräfte der Kirchen oder Religionsgemeinschaften) sowie über eine hinreichende Aus- bildung verfügen.
Religionsunterricht. Die Vorschrift nimmt geltendes Verfassungs- und Landesrecht zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen des Landes auf.
Religionsunterricht. 1 Allgemeines zum Religionsunterricht
(1) Religionsunterricht kann in den Schulen im Land Brandenburg unter Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Absatz 2 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes in allen Schulformen und -stufen erteilt werden. Der Religionsunterricht er- folgt nach den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften.
(2) Kirchen, Religionsgemeinschaften und Schulen sowie Schulbehörden arbeiten bei der Durchführung des Religionsun- terrichts sowie allen hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen zusammen. Sie informieren sich gegenseitig, soweit sie Informationen über den Religionsunterricht geben oder Entscheidungen treffen, die auf diesen Auswirkungen ha- ben. § 2
Religionsunterricht. (1) Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen.
(2) Richtlinien und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.
(3) 1 Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (vocatio) voraus. 2 Darüber ist bei der ersten Anstellung eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Kirche vorzulegen. 3 Handelt es sich um einen Pfarrer, so gilt die kirchliche Bevollmächtigung als zuerkannt. 4 Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. Schlußprotokoll: zu Artikel 5 Absatz 3:
1 Als begründeter Fall für die Zurücknahme der Bevollmächtigung im Sinne des Satzes 4 ist die fehlende Übereinstimmung des Unterrichts mit den Grundsätzen der kirchlichen Lehre anzusehen. 2 Die Vokation wird unwirksam, wenn der Lehrer aus der Kirche austritt. 3 Die Kirchen werden sich darum bemühen, einheitliche Regelungen für die Erteilung der Vokation im Land Sachsen-Anhalt zu treffen.
(4) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche entsprechen.
(5) Die vertragliche Gestellung von haupt– und nebenberuflichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
Religionsunterricht. (1) Evangelischer Religionsunterricht ist Bestandteil der Berliner Schule in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen. Das Land sichert die Erteilung des Religionsunterrichts zu.
(2) Der Religionsunterricht wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche. Die Erteilung setzt eine Bevollmächtigung (Vokation) voraus. 3Die Evangelische Kirche leistet mit dem Religionsunterricht einen Beitrag zur Erziehung und Bildung in der Berliner Schule.
(3) Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht unmittelbar betreffenden Fragen miteinander ab. Der Religionsunterricht wird gemäß den für den schulischen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt.
(4) Einzelheiten über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Berlin werden in gesonderten Vereinbarungen zwischen Land und Kirche geregelt.