Religionsunterricht. Der Besuch des Unterrichtes in evangelischer oder katholischer Religionslehre ist Pflicht. Unterricht in Ethik wird nicht erteilt.
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht bedürfen der kirchlichen Zustimmung. Die Beteiligung der Kirche an der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
(3) Lehrkräfte im Fach katholische Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den zuständigen Diözesanbischof (Missio canonica). Für Xxxxxxxx gilt sie als erteilt. Die Bevollmächtigung kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.
(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der An- erkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chan- cen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiterent- wicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwortungs- struktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregelt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der Alevitischen Gemeinde, bei Vorliegen aller gesetzlichen Vorausset- zungen die Erteilung eines besonderen alevitischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können.
(3) Das Recht der Alevitischen Gemeinde, in ihren Institutionen religiöse Unterweisungen durchzu- führen, bleibt unberührt. Protokollerklärung zu Artikel 5 Zu Absatz 1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass innerhalb der kommenden fünf Jahre Schulpraxis, Di- daktik und Rahmenpläne, Lehrerbildung und -zulas- sung sowie der institutionelle Rahmen für den Religi- onsunterricht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterentwickelt werden sollen. Dies soll durch eine Arbeitsgruppe erfolgen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern sol- cher Religionsgemeinschaften besteht, die beabsich- tigen, die Inhalte eines Religionsunterrichts in ge- mischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lern- gruppen in Hamburg zu verantworten. Die Arbeits- gruppe legt ihre Ergebnisse den jeweiligen Entschei- dungsgremien zum Beschluss vor. Die Beteiligten be- achten die ihnen durch Artikel 7 Absatz 3 des Grund- gesetzes zugewiesenen Funktionen. Zu Absatz 2 Die Alevitische Gemeinde erwartet von der Weiter- entwicklung des Religionsunterrichts eine systemati- sche Berücksichtigung alevitischer Glaubensinhalte sowie deren Vermittlung durch alevitische Religions- lehrer, um dem Bedürfnis alevitischer Kinder und Eltern nach einem bekenntnisorientie...
Religionsunterricht. Über die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Religionsunterricht. (1) Der jüdische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der IRG Baden und der IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
(2) Die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts setzt eine Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. die IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRGBaden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.
(3) Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs vereinbart.
(4) Vertreterinnen und Vertreter der IRG Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Jüdische Religionslehre mitzuwirken.
Religionsunterricht. Die Vorschrift nimmt geltendes Verfassungs- und Landesrecht zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen des Landes auf.
Religionsunterricht. 1 Allgemeines zum Religionsunterricht
(1) Religionsunterricht kann in den Schulen im Land Brandenburg unter Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Absatz 2 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes in allen Schulformen und -stufen erteilt werden. Der Religionsunterricht er- folgt nach den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften.
(2) Kirchen, Religionsgemeinschaften und Schulen sowie Schulbehörden arbeiten bei der Durchführung des Religionsun- terrichts sowie allen hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen zusammen. Sie informieren sich gegenseitig, soweit sie Informationen über den Religionsunterricht geben oder Entscheidungen treffen, die auf diesen Auswirkungen ha- ben. § 2
Religionsunterricht. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften bevollmäch- tigt und beauftragt wurden (Lehrkräfte der Kirchen oder Religionsgemeinschaften) sowie über eine hinreichende Aus- bildung verfügen.
Religionsunterricht. (1) Katholischer Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen; er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt.
(2) Die Erteilung des Katholischen Religionsunterrichtes durch staatliche Lehrkräfte setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen zur Erteilung der Missio canonica voraus. Wird der Katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt, erstattet das Land Schleswig‐Holstein die Kosten im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereit gestellten Mittel.
(3) Näheres zu Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.
(4) Hinsichtlich der für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Verwaltungs‐ vorschriften, die den Katholischen Religionsunterricht betreffen, ist vor deren Erlass seitens der Landesregierung das Benehmen mit der Katholischen Kirche herzustellen. Die Inhalte der Lehrpläne und die Schulbücher für den Katholischen Religionsunterricht bedürfen nach Maßgabe von Absatz 1, 2. Halbsatz, des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche.
(5) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts behält die Katholische Kirche das Recht der Einsichtnahme in den Katholischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Das Land bestellt auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche geeignete Lehrkräfte für diese Aufgabe.
Religionsunterricht. (1) Evangelischer Religionsunterricht ist Bestandteil der Berliner Schule in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen. Das Land sichert die Erteilung des Religionsunterrichts zu.
(2) Der Religionsunterricht wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche. Die Erteilung setzt eine Bevollmächtigung (Vokation) voraus. 3Die Evangelische Kirche leistet mit dem Religionsunterricht einen Beitrag zur Erziehung und Bildung in der Berliner Schule.
(3) Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht unmittelbar betreffenden Fragen miteinander ab. Der Religionsunterricht wird gemäß den für den schulischen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt.
(4) Einzelheiten über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Berlin werden in gesonderten Vereinbarungen zwischen Land und Kirche geregelt.