Religionsunterricht Musterklauseln

Religionsunterricht. Der Besuch des Unterrichtes in evangelischer oder katholischer Religionslehre ist Pflicht. Unterricht in Ethik wird nicht erteilt.
Religionsunterricht. Über die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunter- richts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiter- entwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwor- tungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregelt.
Religionsunterricht. (1) Der jüdische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der IRG Baden und der IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
Religionsunterricht. Die Vorschrift nimmt geltendes Verfassungs- und Landesrecht zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen des Landes auf.
Religionsunterricht. 1 Allgemeines zum Religionsunterricht
Religionsunterricht. (1) Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften bevollmäch- tigt und beauftragt wurden (Lehrkräfte der Kirchen oder Religionsgemeinschaften) sowie über eine hinreichende Aus- bildung verfügen.
Religionsunterricht. (1) Evangelischer Religionsunterricht ist Bestandteil der Berliner Schule in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen. Das Land sichert die Erteilung des Religionsunterrichts zu.
Religionsunterricht. (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Übereinstim- mung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche. dei propri interessi di fronte alla Città Libera e Anseatica di Amburgo e per la cura della reciproca informazione.