Common use of Religionsunterricht Clause in Contracts

Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunter- richts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiter- entwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwor- tungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregelt.

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Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunter- richts Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiter- entwicklung Weiterentwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwor- tungsstruktur Verantwortungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes Religionsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert gesondert geregelt.

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Samples: www.farid-mueller.de

Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunter- richts Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und LerngruppenLerngrup- pen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiter- entwicklung Wei- terentwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwor- tungsstruktur Verantwortungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts Religi- onsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl so- wohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes Religionsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregeltgesondert gere- gelt.

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Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der Anerkennung An- erkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chancen Chan- cen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunter- richts Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiter- entwicklung Weiterent- wicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwor- tungsstruktur Verantwortungs- struktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregelt.

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