Common use of Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen Clause in Contracts

Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen. (1) Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die islamischen Religionsgemeinschaften in öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten, Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. § 53 StPO gilt auch für muslimische Geistliche. (2) Die Freie Hansestadt Bremen wird darauf hinwirken, dass in den öffentlichen Einrichtungen eine Ernährung angeboten wird, die religiösen Speisevorschriften im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten entspricht.

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Samples: Vertrag Zwischen, www.bremische-buergerschaft.de

Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen. (1) Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die islamischen Religionsgemeinschaften Religionsgemeinschaften, in öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten, Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. § 53 StPO gilt auch für muslimische Geistliche. (2) Die Freie Hansestadt Bremen wird darauf hinwirken, dass in den öffentlichen Einrichtungen eine Ernährung angeboten wird, die religiösen Speisevorschriften im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten entspricht.

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Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen. (1) Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die islamischen Religionsgemeinschaften in öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten, Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. § 53 StPO gilt auch für muslimische Geistliche. (2) Die Freie Hansestadt Bremen wird darauf hinwirken, dass in den öffentlichen Einrichtungen eine Ernährung angeboten wird, die religiösen Speisevorschriften im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten entspricht.

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