Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
Maßnahmen Fernzugriffe sind nur über VPN-Technologie möglich. Es kommt Antiviren Software zum Einsatz. Soweit erforderlich sind Client Arbeitsplätze durch eine automatische passwortgesicherte Bildschirmsperre geschützt. Der Zugang zu den Datenverarbeitungssystemen wird protokolliert. Anmelderechte ausgeschiedener Mitarbeiter werden sofort nach Beendigung des Arbeitsvertrags entzogen. Spezifische administrative Rechte werden durch ein dokumentiertes Rollenkonzept nachvollziehbar den jeweiligen Nutzern (Administratoren) zugeordnet. Zugriff auf Daten des Auftraggebers haben nur Personen, die mit der Sicherstellung des ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betriebs des Systems beauftragt sind. Nicht mehr benötigte Datenträger werden durch Dienstleister vernichtet. Mit diesen Dienstleistern wurden die erforderlichen AV Verträge geschlossen. Zugriffe auf Anwendungen, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten werden protokolliert. Datenträger werden vor der Wiederverwendung physisch gelöscht. Die Vernichtung von Datenträgern erfolgt gemäß der DIN 66399 (vormals 32757). Die Anzahl von Administratoren ist auf das Notwendigste reduziert. Datenträger werden sicher aufbewahrt. Es existieren getrennte Test- und Produktivsysteme.
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Zertifikatsinhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Zertifikate über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen (zu möglichen Provisionszahlungen siehe unten). Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Zertifikate von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Zertifikate getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Erwerbers von Zertifikaten ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Zertifikatsinhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Zertifikaten einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Zertifikaten der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im Hinblick auf diese Zertifikate gewährt der Emittent eine Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 4%. Die Vertriebsprovision bezieht sich auf den Anfänglichen Ausgabepreis oder, sofern dieser höher ist, auf den Verkaufspreis des Zertifikats im Sekundärmarkt. Sämtliche Informationen, insbesondere betreffend das Konzept, die Art, die Berechnungsmethode, die Gewichtung der einzelnen Aktien, die Regeln über den ordentlichen oder außerordentlichen Austausch von einzelnen Aktien im Index werden für die den in diesem Dokument beschriebenen Wertpapieren zugrunde liegenden Indizes auf den folgenden Internetseiten beschrieben. Diese Internetseiten machen auch aktuelle Angaben über die jeweilige aktuelle Gewichtung der in einem Index enthaltenen Aktien. DAX® Leveraged- und Short-Indizes (Hebelindizes): xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xxx Für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Wertpapierprospekts für die vom Lizenznehmer emittierten Finanzinstrumente, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7 Wertpapierprospektgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, ist der Lizenznehmer, nicht aber auch der Lizenzgeber verantwortlich. DAX® Leveraged- und Short-Indizes "DAX® Leveraged- und Short-Indizes" sind eingetragene Marken der Deutschen Börse AG (Lizenzgeber). Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Indizes. Die auf den Indizes basierenden Optionsscheine/Zertifikate werden in keiner Weise vom Lizenzgeber gefördert, herausgegeben, verkauft oder beworben und der Lizenzgeber übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.
Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
Begriff Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Maßnahmen, soweit diese eine Änderung oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen, Versetzungen oder Kündigungen führen können. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).