Common use of Rettungskosten Clause in Contracts

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: degenia.de, degenia.de, degenia.de

Rettungskosten. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)in A1-5. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 4 contracts

Samples: www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Ver- sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung, www.mecklenburgische.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt − Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maßnah- men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 3 contracts

Samples: www.gdv.de, www.gdv.de, www.gdv.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versicherungs- fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Ret- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Ent- schädigung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versi- cherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de, www.schwarzwaelder-versicherung.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 2 contracts

Samples: besserberater.de, www.haftpflichtkasse.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens Scha- dens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: illtal-makler.de, service.comfortplan.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außergericht- liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versiche- rers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 2 contracts

Samples: illtal-makler.de, service.comfortplan.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungsleis- tung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä- den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter Drit- ter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.dauercampingversicherung24.de, www.xxv24.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.continentale.de, www.mannheimer.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versicherungs- fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.aidworkerinsurance.com, www.aidworker.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)übers- teigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de

Rettungskosten. 8.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.ruv.de, www.rosa-bauleistung.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Sie im Versicherungsfall zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte durften (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf unsere Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigenfür Sachschäden überstei- gen. Eine Unsere Billigung des Versicherers von Ihrer Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherersvon uns.

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Samples: www.cosmosdirekt.de, www.vbed.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). AL-AHB 2008) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 2 contracts

Samples: www.fvv.de, www.fvv.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind Gutachter- kosten werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschä- digung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 2 contracts

Samples: www.nv-online.de, www.nv-online.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt − Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 2 contracts

Samples: www.xxv24.de, www.xxv24.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gut- achterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind wer- den auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.sparkasse-leipzig.de, www.sv-sachsen.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). ) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: degenia.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit in- soweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzenerset- zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.asspario.de

Rettungskosten. 11.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

Appears in 1 contract

Samples: www.ruv.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche auflergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entsch‰digungsleistung die Versicherungssumme Versicherungs- summe für Sachsch‰den nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten An- waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche aufler- gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entsch‰digung die Versicherungssumme für Sachsch‰den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maflnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVersiche- rers.

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Samples: www.arbeitsgemeinschaft-bw.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen zu- sammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwaltsko- sten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung Bil- ligung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVersi- cherers.

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Samples: service.comfortplan.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten auflergerichtliche Gut- achterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entsch‰digungsleistung die Versicherungssumme für Sachsch‰den nicht übersteigenübersteigt. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche auflergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entsch‰digung die Versicherungssumme für Sachsch‰den übersteigen. Eine Billigung Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen Maflnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.arbeitsgemeinschaft-bw.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche auftergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschä- digungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche auftergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maftnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVer- sicherers.

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Samples: www.gothaer.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Einheitsdeckungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwaltskos- ten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit inso- weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädi- gung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVersiche- rers.

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Samples: www.vbraab.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten undAnwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHBHaftpflichtversicherung(AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens Scha- dens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.xxv24.de

Rettungskosten. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)in § 5. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: dema-makler.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkos- ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschä- digung die Versicherungssumme übersteigenfür Sachschäden überstei- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVersi- cherers.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Ret- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haft- pflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschä- digung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungsnehers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.fotofairsicherung.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherte im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherten oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: esecutive.com

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen zu- sammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: degenia.de

Rettungskosten. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)in C 2 § 5. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: dema-makler.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.hava-kassel.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: dema-makler.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versi- cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterko- sten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Gerichts und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversiche- rung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Rettungs und außergerichtliche außergericht- liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungsnehers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.fairsicherungsladen-freiburg.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer Ver- sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die ie Versicherungssumme für Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.wwk.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versicherungs­ fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Ret­ tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Gerichts­ und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Rettungs­ und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Ent­ schädigung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versi­ cherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.ostangler.de

Rettungskosten. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gut- achterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenüber- nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Einheitsversicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwalts- kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersHaftpflichtversiche- rung.

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Samples: service.comfortplan.de

Rettungskosten. 3.1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gut- achterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenüber- nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme nicht übersteigenüberstei- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingun- gen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersHaftpflichtversicherung.

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Samples: www.wwk.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche au- ßergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit inso- weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung (AHBAHB 2008). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche au- ßergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: moat.schleswiger-ag.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.xxv24.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außergericht- liche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä- den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.xxv24.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschaden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.hava-kassel.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungsleis- tung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwaltslkosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.hava-kassel.de

Rettungskosten. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)in C 1 § 5. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: dema-makler.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Ver- sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten gebo- ten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen zu- sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä- den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.innofima.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachter- kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädi- gung die Versicherungssumme übersteigenfür Sachschäden überstei- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVer- sicherers.

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Samples: rechner.prokundo.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschä- digungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVer- sicherers.

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Samples: www.pferd-versichert.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenübernom- men, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwalts- kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt − Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschä- digungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)übersteigt. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigenVersiche- rungssumme für Sachschäden übersteigt. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsbe- dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versicherungs- summe für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens Scha- dens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschä- digungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind Gutachter- kosten werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm über- nommen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädi- gung die Versicherungssumme für Sach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Ver- sicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außer- gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVer- sicherers.

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Samples: www.arbeitsgemeinschaft-bw.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- Ge- richts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versi- cherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.itzehoer.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gut- achterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außer- gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.bllv-wd.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkos- ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschä- digung die Versicherungssumme übersteigenfür Sachschäden überstei- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVer- sicherers.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachter- kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzeninso- weit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maßnah- men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom vorn Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.hava-kassel.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachter- kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzeninso- weit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: rechner.prokundo.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versicherungs- summe für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.triathlondeutschland.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versi- cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als wenn sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außergericht- liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als wenn sie zusammen zusam- men mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.janitos.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versicherungs- summe für Sachschäden nicht übersteigenübersteigt. Für Gerichts- und Anwaltskosten An- waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten Gutach- terkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigenfür Sachschäden überstei- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.arbeitsgemeinschaft-bw.de

Rettungskosten. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Einheitsversicherungs- summe übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.agentur-ketelhut.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)AHB 2018. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: degenia.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkos- ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche au- ßergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit inso- weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHBHaftpflicht- versicherung AHB 2008). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche au- ßergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: moat.schleswiger-ag.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte hal> ten durLen (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen– auSergerichtliche Gutachterkosten. Das gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs> und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versicherungs> summe für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Rettungs> und außergerichtliche auSergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen MaSnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.interlloyd.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)AHB 2018. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: degenia.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind Gutachter- kosten werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschä- digung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versiche- rers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.nv-online.de

Rettungskosten. 10.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.rosa-bauleistung.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.kopter-profi.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden Gutachterkostenwerden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.xxv24.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.itzehoer.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRet- tungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit inso- weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädi- gung die Versicherungssumme übersteigenfür Sachschäden über- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maßnah- men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung Wei- sung des Versicherers.

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Samples: cdn.vergleichen-und-sparen.de

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenDies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.policenwerk.de

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.dr-walter.com