Common use of Rettungskosten Clause in Contracts

Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.

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Samples: www.psd-westfalen-lippe.de, sichererbauen.de, rsv-bedingungen.de

Rettungskosten. H.2.1 I.3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceHaftpflichtversicherungsbedingungen.

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Samples: www.psd-westfalen-lippe.de, sichererbauen.de, rsv-bedingungen.de

Rettungskosten. H.2.1 Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und Anwaltskosten bleibt es bei außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceEntschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: www.nv-online.de, www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de

Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, degenia.de, degenia.de

Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Besonderen Teils der Haftpflichtversicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (HPB) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die R+V-PrivatPolice (APB).

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Samples: cdn.vergleichen-und-sparen.de, jahnundpartner.com, www.jahnundpartner.com

Rettungskosten. H.2.1 3.1 Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Ver- sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden vereinbarte Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und Rege- lung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.

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Samples: illtal-makler.de, service.comfortplan.de

Rettungskosten. H.2.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.

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Samples: illtal-makler.de, service.comfortplan.de

Rettungskosten. H.2.1 5.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung (AHB).

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Samples: www.ruv.de, www.rosa-bauleistung.de

Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit in- soweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflicht- versicherung.

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Samples: www.asspario.de

Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRettungs- kosten), sowie soweit außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.Bedingungen für

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Samples: www.conceptif.de

Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRettungs- kosten), sowie soweit außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceBedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB CIF4ALL 2021).

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Samples: www.conceptif.de

Rettungskosten. H.2.1 2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für f r geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche au ergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommenbernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entsch digungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden f r Xxxxxxx den nicht übersteigenbersteigen. Für F r Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policef r die Haftpflichtversicherung (AHB).

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Samples: www.trainerversorgung.de

Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, Aufwendungen – auch erfolgloseerfolglose –, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte durften (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.

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Samples: makler.keinesorgen.de

Rettungskosten. H.2.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.

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Samples: ssl.askuma.de

Rettungskosten. H.2.1 1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im m, Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenübernom- men, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwalts- kosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.

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Samples: www.fv.de

Rettungskosten. H.2.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte dürfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceVersicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung.

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Samples: www.vbraab.de

Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche­ rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie soweit außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent­ schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Gerichts­ und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceBedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008).

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Samples: www.gev-versicherung.de

Rettungskosten. H.2.1 2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung (AHB).

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Samples: trainer-haftpflicht-versicherung.de

Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRet- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und Rege- lung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.

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Samples: www.conceptif.de

Rettungskosten. H.2.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceVersicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung.

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Samples: www.conceptif.de

Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, Aufwendungen – auch erfolgloseerfolglose –, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.

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Samples: makler.keinesorgen.de

Rettungskosten. H.2.1 a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, aussergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer Ver- sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haft- pflichtversicherung (AHB).

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Samples: www.medi-learn.de

Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigenüber- steigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.

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Samples: www.xxv24.de

Rettungskosten. H.2.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceVersicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).

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Samples: www.itzehoer.de