Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police. H.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 7 contracts
Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Rettungskosten. H.2.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.
H.2.2 3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Ein- heitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versicherungs- fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRet- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Ent- schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versi- cherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Besonderen Teils der Haftpflichtversicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (HPB) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die R+V-PrivatPolice (APB).
H.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens Scha- dens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungsleis- tung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Sachschä- den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Drit- ter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Samples: Standplatz / Grundstückshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und Rege- lung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.
H.2.2 (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit inso- weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädi- gung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Rettungskosten. H.2.1 5.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung (AHB).
H.2.2 5.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Insurance Policy
Rettungskosten. H.2.1 8.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Insurance Policy
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außergericht- liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versiche- rers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 2 contracts
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten undAnwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung(AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, au- ßergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit inso- weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflicht- versicherung AHB 2008). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche au- ßergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Versiche- rungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie soweit außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceBedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB CIF:PRO 2018).
H.2.2 (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom vorn Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken
Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRettungs- kosten), sowie soweit außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceBedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB CIF4ALL 2021).
H.2.2 (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Rettungskosten. H.2.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte dürfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceVersicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung.
H.2.2 3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten Gut-achterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigenEinheitsdeckungssumme über- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maß- nahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie soweit außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- Gerichts und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceBedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008).
H.2.2 (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Rettungs und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit inso weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschä digung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit in- soweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzenerset- zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Ver- sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten gebo- ten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachter- kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen zu- sammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Sachschä- den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Versiche- rungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 AHB 2018. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden Gutachterkostenwerden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, aussergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer Ver- sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haft- pflichtversicherung (AHB).
H.2.2 b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche aussergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Ein- heitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung (AHB).
H.2.2 2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, au- ßergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit inso- weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflicht- versicherung (AHB 2008). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche au- ßergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Versiche- rungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Rettungskosten. H.2.1 11.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Rettungskosten. H.2.1 10.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Rettungskosten. H.2.1 1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im m, Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenübernom- men, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwalts- kosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.
H.2.2 2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer Ver- sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die ie Versicherungssumme für Sachschäden Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Sach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceVersicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung.
H.2.2 3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Rettungskosten. H.2.1 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gut- achterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenüber- nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwalts- kosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversiche- rung.
H.2.2 (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit in- soweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Ent- schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maß- nahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRettungs- kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Anwaltskos- ten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit inso- weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädi- gung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVersiche- rers.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Versicherungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 AHB 2018. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Appears in 1 contract