Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab- wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten ersetzen wir auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Billigen wir diese Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens nur, so gilt dies nicht als Weisung unsererseits. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schade- nereignisses ohne Einleiten von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar angesehen werden durfte. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Ihrer -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver- besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneue- rung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
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Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Ab- wendung Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften durfte (Rettungskosten) ), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns vom Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs- leistung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Ziffern 1.5.2 und 1.5.3. Auf unsere Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten ersetzen wir sind auch danninsoweit zu er- setzen, wenn als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Billigen wir diese Eine Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens nur, so gilt dies nicht als Weisung unsererseitsdes Versicherers. Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schade- nereignisses Schadenereignisses ohne Einleiten Einlei- tung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar unvermeidbar angesehen werden durfte. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Ihrer -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver- besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneue- rung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sindist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –‚ wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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