Common use of Rettungskosten Clause in Contracts

Rettungskosten. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe für Sachschäden nicht übersteigen. b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung

Rettungskosten. a) Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Rettungs- kosten), sowie außerge- richtliche – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos- ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche- rungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe für Sachschäden nicht übersteigen. b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschä- digung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigenüberstei- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVersi- cherers.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie b) sowie außerge- richtliche außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach- terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht über- steigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer insoweit auch in- soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe für Sachschäden nicht übersteigen. b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versicher- ers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Widerrufsrecht

Rettungskosten. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Versiche- rungsfall zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außerge- richtliche außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungs- leistung die Versicherungs- summe Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. b) . Für Ge- richts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Versi- cherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Abwen- dung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Private Liability Insurance

Rettungskosten. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. b) . Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken

Rettungskosten. a(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) Ret- tungskosten), sowie außerge- richtliche außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe Ver- sicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Rege- lung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. b(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Ent- schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maß- nahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Insurance Agreement

Rettungskosten. a) Der Versicherer übernimmt − Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer insoweit übernommen− außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gut- achterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungs- leistung die Versicherungs- summe Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. b) . Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind wer- den auch insoweit zu ersetzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Rettungskosten. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außerge- richtliche außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. b) . Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- Rettungs- und außergerichtliche außer- gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Abwen- dung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des VersicherersVer- sicherers.

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Samples: Versicherungsvertrag

Rettungskosten. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außerge- richtliche außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe Deckungssumme* für Sachschäden nicht übersteigen. b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzener- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme Deckungssumme* für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Rettungskosten. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRet- tungskosten) sowie außerge- richtliche außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. b) . Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit inso- weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschädi- gung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigenüber- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maßnah- men des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Abwen- dung oder Minde- rung Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung Wei- sung des Versicherers.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung Ab- wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) ), sowie außerge- richtliche außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe Versi- cherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.überstei- gen, b) Auf auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung Min- derung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung