Common use of Rettungskosten Clause in Contracts

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.

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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Rettungskosten. Aufwendungen, Aufwendungen – auch erfolgloseerfolglose –, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit in- soweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflicht- versicherung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die Haftpflichtversicherung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Besonderen Teils der Haftpflichtversicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (HPB) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policefür die R+V-PrivatPolice (APB).

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Rettungskosten. Aufwendungen, Aufwendungen – auch erfolgloseerfolglose –, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte durften (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, Gut- achterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommenüber- nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden Einheitsdeckungssumme nicht übersteigenüberstei- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceVersicherungsbedingun- gen für die Haftpflichtversicherung.

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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung

Rettungskosten. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, . Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die verein- barte Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Policein A1-5.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung