Common use of Rettungskosten Clause in Contracts

Rettungskosten. 12.3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungen. 12.3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ein- heitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.3.3 Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einlei- tung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –‚ wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Rettungskosten. 12.3.1 6.4.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gemäß Teil II D Ziffer 3.2 (Haftpflichtansprüche liegen über der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungenVersicherungssumme). 12.3.2 6.4.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzenersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ein- heitsversicherungssumme Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.3.3 6.4.3 Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses Schadensereignisses ohne Einlei- tung Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-öffentlich- rechtlich oder privatrechtlichprivat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers –‚ -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

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Samples: Insurance Policy

Rettungskosten. 12.3.1 a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme Versicherungssumme nicht übersteigenüberstei- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung Rege- lung der Helvetia Business Allgemeine Allgemeinen Bedingungen der Mannheimer Versi- cherungsbedingungencherung AG für die Haftpflichtversicherung (AHB). 12.3.2 b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ein- heitsversicherungssumme Versiche- rungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung Wei- sung des Versicherers. 12.3.3 c) Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer Bedingungen entstehen bereits be- reits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einlei- tung Ein- leitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen angese- hen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. . d) Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers –‚ Versicherungsnehmers, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen Ret- tungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehenabzuzie- hen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. 12.3.1 3.3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Minde- rung des Schadens für fÄr geboten halten durfte (Rettungskosten), Rettungs- kosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer Versicherer insoweit übernommenÄbernommen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigungsleistung EntschÅdigungsleistung die Einheitsversicherungssumme Einheitsversiche- rungssumme nicht übersteigenÄbersteigen. Für FÄr Gerichts- und Anwaltskosten An- waltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungenAllgemeinen Versicherungsbedingungen fÄr die Haftpflichtversiche- rung. 12.3.2 3.3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzenersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung EntschÅdigung die Ein- heitsversicherungssumme übersteigenEinheitsversicherungssumme Äbersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.3.3 3.3.3 Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer von Teil X Xxxxxx 3.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses Versicherungsfalles ohne Einlei- tung Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar unver- meidbar angesehen werden durfte. Für FÄr die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund Rechts- grund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlichprivat-rechtlich) der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung Wiederher- stellung des Zustands von Grundstücks- GrundstÄcks- und Gebäudeteilen GebÅudetei- len – auch des Versicherungsnehmers –‚ wie er vor Beginn Be- ginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur Re- paratur oder Er- neuerung Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wärenent- standen wÅren, sind abzuziehen.

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Samples: Verbraucherinformation Zur Sach , Haftpflicht Und Unfallversicherung

Rettungskosten. 12.3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutachterkos- ten werden vom Versi- cherer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungen. 12.3.2 AHB-Privat 20/SD 10.2020. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzenersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ein- heitsversicherungssumme Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.3.3 . Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einlei- tung Einleitung von Rettungsmaßnahmen Ret- tungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Zustands Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – Ge- bäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers –‚ -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Ein- tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Rettungskosten. 12.3.1 4.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche außergerichtli- che Gutachterkosten werden vom Versi- cherer Versicherer insoweit übernommenübernom- men, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme Ein- heitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten An- waltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungenAHB. 12.3.2 4.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzenerset- zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ein- heitsversicherungssumme Einheitsde- ckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.3.3 4.3 Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses Schadensereignisses ohne Einlei- tung Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers –‚ Versicherungsneh- mers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Ein- tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. 12.3.1 4.16.3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte durf- te (Rettungskosten), ) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutach- terkosten werden vom Versi- cherer Versicherer insoweit übernommenübernom- men, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung Entschädigungsleis- tung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigenüberstei- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungenAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 12.3.2 4.16.3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzenersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ein- heitsversicherungssumme übersteigenEinheitsversicherungssumme über- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maßnah- men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.3.3 4.16.3.3 Rettungskosten im Sinne dieser von Ziffer 4.16 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses Versicherungsfalles ohne Einlei- tung Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar unver- meidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlichprivat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung Wieder- herstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen Ge- bäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –‚ wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Ein- tretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur ErhaltungEr- haltung, Reparatur oder Er- neuerung Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Rettungskosten. 12.3.1 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme Einheitsdeckungs- summe nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungenAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 12.3.2 3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzenersetzen, als sie zusammen zu- sammen mit der Entschädigung die Ein- heitsversicherungssumme übersteigenEinheitsdeckungssumme über- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Versi- cherungnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.3.3 3.3 Rettungskosten im Sinne dieser von Ziffer entstehen 3 der Zusatzbedingungen entste- hen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einlei- tung Ein- leitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden wer- den durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-öffentlich rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Zustands Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers , wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestandbe- stand. Eintretende Wertverbesse- rungen Wertverbesserungen oder Kosten, die zur ErhaltungErhal- tung, Reparatur oder Er- neuerung Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden entstan- den wären, sind abzuziehen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Rettungskosten. 12.3.1 Der Versicherer übernimmt • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (RettungskostenRet- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer insoweit übernommenGutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als sie diese Rettungs- und Gutachterkos- ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme Versi- cherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungen. 12.3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind werden auch insoweit zu er- setzenvon ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung Entschä- digung die Ein- heitsversicherungssumme übersteigenVersicherungssumme für Sachschäden überstei- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.3.3 Versi- cherers. Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einlei- tung Einleitung von Rettungsmaßnahmen Rettungsmaß- nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlichprivatrecht- lich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung Wiederher- stellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen Gebäudetei- len – auch des Versicherungsnehmers –‚ wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Wertverbes- serungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung