Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten. Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell- ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan- spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken. Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver- wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi- ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen Verluste tragen.
Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten. Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte, Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäfte Sicherheiten, soweit sie nicht verpflichtet ist, aufgrund ihrer Funktion in dem Geschäft eine Sicherheit zu stellen (z.B. bei bestimmten Derivatgeschäften, wie Contracts for Difference, in denen die Gesellschaft ggf. eine so genannte Margin stellen muss). Derivate, verliehene Wertpapiere oder in Pension gegebene Wertpapiere können im Wert steigen. Die von dem Kontrahenten gestellten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Lauf- zeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem die Bankguthaben verwahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen und Geldmarktfonds können sich negativ entwickeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe wieder zurück gewährt werden müssen. Die Gesellschaft kann dann ver- pflichtet sein, für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens die Sicherheiten auf den gewährten Betrag aufzu- stocken und somit den durch die Anlage erlittenen Verlust auszugleichen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft nicht über hinreichende Mittel zum Verlustausgleich verfügt, so dass dem Teilgesellschaftsvermö- gen ein Schaden verbleibt.
Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten. Sofern der Teilfonds Derivatgeschäfte, Wertpapierdarlehens- und Pensionsge- schäfte tätigt, erhält die Verwaltungsgesellschaft Sicherheiten. Derivate, verliehene Wertpapiere oder in Pension gegebene Wertpapiere können im Wert steigen. Die erhaltenen Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsanspruch der Verwaltungsgesellschaft gegenüber der Ge- genpartei in voller Höhe abzudecken. Das Kreditinstitut, bei dem die Bankguthaben verwahrt werden, kann jedoch aus- fallen. Staatsanleihen und Geldmarktfonds können sich negativ entwickeln. Bei Be- endigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe verfügbar sein, obwohl sie von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe wieder zurück gewährt werden müssen. In die- sem Fall müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen Verluste tragen. Rechtliche, politische und steuer- liche Risiken Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, in denen Luxemburger Recht keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Luxemburg ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Fonds können von denen in Luxemburg zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder rechtliche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von recht- lichen Rahmenbedingungen in diesen Rechtsordnungen können von der Verwal- tungsgesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschränkungen hin- sichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedin- gungen für die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwaltung des Fonds in Lu- xemburg ändern. Ferner kann es z.B. zu Änderungen in den Steuergesetzen und -vorschriften der verschiedenen Länder kommen. Diese können rückwirkend geändert werden. Zu- sätzlich kann sich die Auslegung und Anwendbarkeit der Steuergesetze und -vor- schriften durch die Steuerbehörden ändern. Risiken durch kriminelle Handlun- gen, Missstände oder Naturkata- strophen Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständnisse oder Xxxxxx von Mitarbeitern der Ver- waltungsgesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.
Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten. Die Gesellschaft erhält für Pensionsgeschäfte Sicherheiten. In Pension gegebene Vermögensgegenstände können im Wert steigen. Die erhaltenen Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rücküber- tragungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken. Die Gesellschaft kann Sicherheiten auf Sperrkonten oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem die Bankguthaben verwahrt werden, kann jedoch ausfallen. Geldmarktfonds können sich negativ entwickeln. Bei Be- endigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen Verluste tragen.